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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bayerisches Oberstes Landesgericht
Beschluss verkündet am 20.07.2000
Aktenzeichen: 2Z BR 49/00
Rechtsgebiete: GG, ZPO


Vorschriften:

GG Art. 103
ZPO § 42
ZPO § 43
ZPO § 299
Die grundlose Weigerung, Akteneinsicht zu gewähren und ein Verstoß gegen das rechtliche Gehör können den Eindruck erwecken, daß der Richter befangen sei.
BayObLG Beschluß

LG München I - 13 AR 3869/00; AG München 482 UR II 961/94 WEG

2Z BR 49/00

Verkündet am 20.07.2000

Der 2. Zivilsenat des Bayerischen Obersten Landesgerichts hat unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Sprau sowie der Richter Demharter und Werdich am 20. Juli 2000 in der Zwangsvollstreckungssache wegen Duldung des Betretens der Wohnung,

hier: Richterablehnung,

beschlossen:

Tenor:

I. Auf die sofortige Beschwerde des Antragsgegners wird der Beschluß des Landgerichts München I vom 5. April 2000 aufgehoben.

II. Die Ablehnung des Richters am Amtsgericht... wegen Besorgnis der Befangenheit ist begründet.

Gründe

I.

Der Vollstreckungsschuldner ist durch rechtskräftigen Beschluß des Amtsgerichts - Wohnungseigentumsgerichts - vom 27.1.1995 in der Fassung durch den Beschluß des Landgerichts vom 28.9.1998 zur Duldung des Betretens seiner Wohnung unter bestimmten Voraussetzungen verpflichtet.

Die Vollstreckungsgläubiger beantragten mit Schriftsatz vom 9.6.1999, gegen den Vollstreckungsschuldner Zwangsgeld festzusetzen, ersatzweise Zwangshaft anzuordnen, weil er das Betreten seiner Wohnung verweigere. Der Schriftsatz wurde dem Vollstreckungsschuldner zur Stellungnahme binnen einer Woche zugeleitet; er ging bei ihm am 23.6.1999 ein. Bei einer mündlichen Vorsprache am 28.6.1999 bat der Vollstreckungsschuldner den Richter am Amtsgericht um Akteneinsicht, die ihm nicht gewährt wurde. Mit Schriftsatz vom 30.6.1999, beim Gericht eingegangen am selben Tag, bat der Vollstreckungsschuldner erneut um Akteneinsicht. Das Amtsgericht setzte am 1.7.1999, ohne von dem Schriftsatz des Vollstreckungsschuldners vom 30.6.1999 Kenntnis genommen zu haben, gegen den Vollstreckungsschuldner Zwangsgeld fest und ordnete ersatzweise Zwangshaft an. Am 19.7.1999 legte der Vollstreckungsschuldner dagegen sofortige Beschwerde ein und erhob mit Schriftsatz vom 28.7.1999 Erinnerung gegen die Erteilung der Vollstreckungsklausel.

Mit weiterem Schriftsatz vom 28.7.1999 hat der Vollstreckungsschuldner den Richter am Amtsgericht wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt und sich dabei insbesondere auf das Verhalten des Richters bei der persönlichen Vorsprache des Vollstreckungsschuldners gestützt. Das Landgericht hat durch Beschluß vom 5.4.2000 das Ablehnungsgesuch zurückgewiesen und zur Begründung im wesentlichen ausgeführt: Das Ablehnungsgesuch sei unzulässig, soweit es auf die Vorgänge vom 28.6.1999 gestützt werde. Durch den Antrag vom 30.6.1999 auf Akteneinsicht habe sich der Vollstreckungsschuldner auf eine Verhandlung mit dem später abgelehnten Richter eingelassen und dadurch sein Rügerecht verloren. Im übrigen sei das Ablehnungsgesuch nicht begründet. In der Regel seien zwar die gerichtsinternen Postlauf- und Bearbeitungszeiten zu beachten. Im Hinblick auf sie empfehle es sich, einige Tage nach Ablauf einer Frist zur Stellungnahme bis zu Beschlußfassung zuzuwarten. Dies sei hier nicht geschehen und damit der Anspruch des Vollstreckungsschuldners auf Gewährung rechtlichen Gehörs verletzt worden. Der darin liegende Verfahrensfehler rechtfertige aber kein Mißtrauen in die Unparteilichkeit des Richters.

Der Vollstreckungsschuldner hat gegen den Beschluß des Landgerichts sofortige Beschwerde eingelegt.

II.

Das zulässige Rechtsmittel (§ 45 Abs. 3 WEG, § 46 Abs. 2, § 567 Abs. 3 Satz 1, 2 ZPO) hat Erfolg. Die Ablehnung des Richters am Amtsgericht ist begründet.

1. Aus rechtskräftigen Entscheidungen, die in einem Verfahren nach dem Wohnungseigentumsgesetz ergangen sind, findet die Zwangsvollstreckung nach den Vorschriften der Zivilprozeßordnung statt (§ 45 Abs. 3 WEG). Die Vorschriften der Zivilprozeßordnung sind damit unmittelbar und nicht nur entsprechend anzuwenden. Dies gilt auch für die Bestimmungen der §§ 42 ff. ZPO über die Ablehnung eines Richters.

a) Nach § 42 Abs. 2 ZPO findet die Ablehnung eines Richters wegen Besorgnis der Befangenheit statt, wenn ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Mißtrauen gegen die Unparteilichkeit des Richters zu rechtfertigen. Dabei muß es sich um einen objektiven Grund handeln, der vom Standpunkt des Ablehnenden aus bei vernünftiger Betrachtung die Befürchtung erwecken kann, der Richter stehe der Sache nicht unvoreingenommen und damit nicht unparteiisch gegenüber; rein subjektive, unvernünftige Vorstellungen und Gedankengänge des Gesuchstellers scheiden daher aus (ständige Rechtsprechung, z.B. BayObLG WE 1989, 110; 1998, 153; ZMR 2000, 117).

Nach § 43 ZPO kann ein Richter nicht mehr abgelehnt werden, wenn sich der Ablehnende bei ihm, ohne den ihm bekannten Ablehnungsgrund geltend zu machen, in eine Verhandlung eingelassen oder Anträge gestellt hat.

b) Das Landgericht hält das Ablehnungsgesuch des Vollstreckungsschuldners für unzulässig, soweit es auf die Vorgänge vom 28.10.1999 gestützt wurde, weil der Vollstreckungsschuldner sein Ablehnungsrecht durch den Schriftsatz vom 30.6.1999 verloren habe. Dem kann der Senat nicht folgen. Zutreffend weist der Vollstreckungsschuldner darauf hin, daß ein bloßer Antrag auf Gewährung von Akteneinsicht keine Antragstellung im Sinne des § 43 ZPO darstellt. Ein Antrag ohne unmittelbaren Bezug zu der anstehenden Sachentscheidung kommt nicht als Antrag, der einen Verlust des Ablehnungsrechts zur Folge 'haben könnte, in Betracht, weil aus ihm nicht abgeleitet werden kann, daß der Ablehnende dem Richter sein Vertrauen im Hinblick auf die Sachentscheidung nicht entzieht (BVerwG NJW 1964, 1870; MünchKomm/Feiber ZPO Rn. 4, Musielak ZPO Rn. 2, Zimmermann ZPO 5. Aufl. Rn. 1, jeweils zu § 43).

Das Ablehnungsgesuch kann daher auch auf die Vorgänge vom 28.6.1999 gestützt werden. An diesem Tag wurde dem Vollstreckungsschuldner bei seiner persönlichen Vorsprache bei dem später abgelehnten Richter die verlangte Akteneinsicht verweigert. Da ein Verfahrensbeteiligter ohne Angabe von Gründen ein Recht auf Akteneinsicht hat, geschah dies unter Verletzung des Gesetzes (§ 299 ZPO). Außerdem wurde dem Vollstreckungsschuldner durch die übereilte Entscheidung des Richters am 1.7.1999 das rechtliche Gehör (Art. 103 GG) verweigert. Zutreffend weist das Landgericht in diesem Zusammenhang darauf hin, daß bei einem Fristablauf am 30.6.1999 der Richter nicht davon ausgehen konnte, daß ihm ein fristwahrender, wenn auch am äußersten Ende der Frist eingegangener Schriftsatz am nächsten Tag vorliegt, so daß es sich in der Regel empfiehlt, einige Tage mit der Entscheidung zu warten. Denn nur dann ist gewährleistet, daß ein fristgerecht eingegangener Schriftsatz berücksichtigt werden kann.

c) Sowohl bei der Versagung der Akteneinsicht als auch der des rechtlichen Gehörs handelt es sich um Verfahrensverstöße des abgelehnten Richters. Solche vermögen zwar nicht ohne weiteres ein Ablehnungsgesuch zu begründen (BayObLG FamRZ 1988, 743; ZMR 2000, 117). Hier haben sich aber beide Verfahrensverstöße unmittelbar zum Nachteil des Vollstreckungsschuldners ausgewirkt. Jedenfalls aus seiner Sicht ist die Befürchtung nachvollziehbar, der Richter sei nicht unparteiisch, sondern vielmehr gegen ihn eingestellt. Dies gilt insbesondere für die grundlose Verweigerung der Akteneinsicht und läßt das Ablehnungsgesuch als begründet erscheinen.

2. Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlaßt. Die Kosten des Ablehnungsverfahrens einschließlich der des erfolgreichen Rechtsmittels des Vollstreckungsschuldners sind solche des Vollstreckungsverfahrens (vgl. Thomas/Putzo ZPO 22. Aufl. Rn. 9, Zöller/Vollkommer ZPO 21. Aufl. Rn. 20, MünchKomm/Feiber Rn. 6, jeweils zu § 46).

Ende der Entscheidung

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