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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bayerisches Oberstes Landesgericht
Beschluss verkündet am 08.08.2002
Aktenzeichen: 2Z BR 5/02
Rechtsgebiete: WEG


Vorschriften:

WEG § 14 Nr. 1
WEG § 16 Abs. 2
WEG § 22 Abs. 1
WEG § 23 Abs. 2
WEG § 25
Zu Rechtsfragen im Zusammenhang mit dem erstmalige Einbau einer Gegensprechanlage in das vorhandene Klingeltableau einer Wohnanlage und der vorangegangenen Beschlußfassung.
Gründe:

I.

Die Antragstellerin und die Antragsgegner sind die Wohnungs- und Teileigentümer einer aus einem vorderen (zweiteiligen) Gebäudekomplex und einem Rückgebäude bestehenden Wohnanlage, die von der weiteren Beteiligten verwaltet wird. Der Antragstellerin gehört eine im Vordergebäude zur Straße hin gelegene gewerbliche Einheit im Kellergeschoss, die sie an ihren Ehemann zum Betrieb eines Friseursalons vermietet hat und die über einen gesonderten Zugang erreicht werden kann.

Am Eingang zum Gebäude befindet sich eine Klingelanlage, an die auch das Ladengeschäft angeschlossen ist. In verschiedenen Eigentümerversammlungen war besprochen worden, dass eine Gegensprechanlage installiert werden solle, ohne aber darüber zu beschließen. Im Zug anderer Arbeiten ließ die Verwalterin im Januar 2000 eine Gegensprechanlage mit einem Kostenaufwand von 4900,01 DM einbauen.

Die in den Treppenhäusern der Wohnanlage befindlichen Wohnungsabschlusstüren sind teilweise in unterschiedlicher Farbe gestaltet. Ursprünglich waren sie in Naturholz-Furnier "Limba" (hellbraun) gehalten. Später wurden einige durch Türen mit dunkelbraunem Furnier und durch solche mit weißem Farbanstrich ersetzt.

Am 23.5.2000 fand eine Eigentümerversammlung statt. Gegenstand der in der Einladung mitgeteilten Tagesordnung bildete unter Nr. 4 die "Finanzierung der Gegensprechanlage (Fa. E., DM 4900,01)". Die Wohnungseigentümer beschlossen dazu mehrheitlich, dass die Kosten für die Gegensprechanlage aus der bereits erhobenen Sonderumlage finanziert würden.

Zu Tagesordnungspunkt (TOP) 5 "Weiße Türen Abstimmung über bauliche Veränderung") fassten die Wohnungseigentümer mehrheitlich folgenden Beschluss:

Künftig müssen Eigentümer, die eine neue Wohnungstür einbauen wollen, diese in einer weißen Ausführung gestalten. Die bereits bestehenden braunen und zum Teil weißen Außentüren sind Bestand und bleiben von diesem Beschluss unberührt.

Die Antragstellerin hat am 23.6.2000 beantragt, die Beschlüsse zu TOP 4 und 5 für ungültig zu erklären. Das Amtsgericht hat mit Beschluss vom 26.3.2001 unter Abweisung im übrigen den Beschluss zu TOP 5 für ungültig erklärt. Auf sofortige Beschwerde der Antragstellerin und der Antragsgegner hat das Landgericht mit Beschluss vom 14.12.2001 den Antrag der Antragstellerin insgesamt abgewiesen, eine Erstattung außergerichtlicher Kosten jedoch nicht angeordnet. Gegen die Abweisung ihrer Sachanträge richtet sich die sofortige weitere Beschwerde der Antragstellerin. Die Antragsgegner haben Anschlussbeschwerde mit dem Ziel eingelegt, zumindest nicht die eigenen außergerichtlichen Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen zu müssen.

II.

Die Rechtsmittel haben keinen Erfolg.

1. Das Landgericht hat ausgeführt:

Die sofortige Beschwerde der Antragstellerin sei unbegründet, weil diese kein Rechtsschutzbedürfnis an der Ungültigerklärung des Beschlusses zu TOP 4 habe. Maßgeblich sei dafür zwar nicht, dass der Beschluss bereits ausgeführt worden sei, weil er nach Ungültigerklärung im Rahmen des Möglichen rückgängig zu machen sei. Jedoch habe die Antragstellerin im Beschwerderechtszug deutlich gemacht, sie wolle gar nicht die Rückgängigmachung, sondern strebe an, mit ihren Gewerberäumen selbst an die Anlage angeschlossen zu werden. Dafür sei die Beschlussanfechtung nicht der geeignete Weg. Überdies seien die Antragsgegner bereit, auch der Antragstellerin den Anschluss an das bestehende Klingeltableau zu gestatten. Dass dies nicht von Anfang an geschehen sei, müsse sich die Antragstellerin selbst zuschreiben. Die mit dem Beschluss der Wohnungseigentümer verbundene Genehmigung des Einbaus der Gegensprechanlage entspreche im übrigen ordnungsmäßiger Verwaltung. Die Maßnahme sei auch nach § 14 WEG hinzunehmen. Finanziert worden sei sie über eine Sonderumlage, mit der die Antragstellerin nicht belastet worden sei. Eine optische Beeinträchtigung der Gebäudefassade durch die Gegensprechanlage sei nicht zu erkennen.

Das Rechtsmittel der Antragsgegner sei demgegenüber begründet. Der Beschluss zur farblichen Gestaltung der Eingangstüren erfasse mit seinem Zusatz die bei Errichtung des Wohnungseigentums vorhandenen sowie die in den Folgejahren neu eingebauten Türen und gestatte es den Eigentümern, diese zu belassen. Das äußere Erscheinungsbild der Gemeinschaft sei betroffen. Jedoch sei die Zustimmung der Antragstellerin entbehrlich gewesen, weil sie durch die Veränderung nicht über das in § 14 WEG bestimmte Maß hinaus beeinträchtigt werde. Die vier beanstandeten nachträglich eingebauten Türen seien nämlich von den gewerblichen Räumen der Antragstellerin aus nicht zu sehen. Sie befänden sich in einem anderen Gebäudeteil, das sie lediglich zu Besuchszwecken betrete. Schließlich sei das Rückbauverlangen hinsichtlich der weißen Türen rechtsmissbräuchlich, weil die Türen künftig ohnehin in Weiß gestaltet werden sollen. Die auch von der Antragstellerin gewünschte Einheitlichkeit lasse sich nur erreichen, wenn man sich für eine der beiden Farben entscheide. Die Entscheidung für weiße Türen sei durchaus ordnungsmäßig, weil bei braunen die Gefahr von Farbabweichungen viel größer sei.

2. Die sofortige weitere Beschwerde der Antragstellerin hat im Ergebnis keinen Erfolg.

a) Der Einbau der Gegensprechanlage ist eine bauliche Veränderung, die über die ordnungsmäßige Instandhaltung oder Instandsetzung des gemeinschaftlichen Eigentums hinausgeht (§ 22 Abs. 1 Satz 1 WEG). Denn es handelt sich um eine gegenständliche Umgestaltung des gemeinschaftlichen Eigentums durch Anbringung einer bisher nicht vorhandenen Einrichtung, die dem gemeinschaftlichen Gebrauch der Wohnungseigentümer dient (siehe § 5 Abs. 2 WEG; BayObLG WE 1998, 402; Palandt/ Bassenge BGB 61. Aufl. § 22 WEG Rn. 2; Merle in Bärmann/Pick/ Merle WEG 8. Aufl. § 22 Rn. 56).

(1) Der angegriffene Beschluss umfasst auch die Genehmigung der baulichen Veränderung. Er beschränkt sich nicht nur auf die Finanzierungsfrage. Eigentümerbeschlüsse sind zwar grundsätzlich "aus sich heraus" - objektiv und normativ - auszulegen, weil sie auch für Sondernachfolger gelten sollen (BGHZ 139, 288). Umstände außerhalb des protokollierten Beschlusses dürfen somit nur herangezogen werden, wenn sie nach den besonderen Verhältnissen des Einzelfalles für jedermann ohne weiteres erkennbar sind, z.B. wenn sie sich aus dem übrigen Versammlungsprotokoll ergeben. Nun lässt sich dem gegenständlichen Beschluss selbst nicht entnehmen, ob ihm für die Errichtung der Gegensprechanlage konstitutive Bedeutung beizumessen ist oder er nur eine Folgeregelung zur Finanzierung einer bereits beschlossenen baulichen Maßnahme enthält (z.B. BayObLG WuM 2000, 564). Es versteht sich jedoch von selbst, dass ein Beschluss zur Finanzierung einer eingebauten und bereits abgerechneten Gegensprechanlage, wie sich aus dem übrigen Protokollinhalt ergibt, notwendigerweise auch eine Entscheidung über den Einbau selbst voraussetzt. Dass ein solcher Beschluss der Wohnungseigentümer bisher nicht vorliegt, lässt sich unschwer aus dem Schweigen dieses und der vorausgegangenen Protokolle über die Wohnungseigentümerversammlungen entnehmen. Daraus folgt, dass der konkrete Beschluss seinem objektiven Inhalt nach auch den Einbau selbst und nicht nur dessen Finanzierung konstitutiv regelt.

Dagegen hat der Beschluss nicht den ihm von der Antragstellerin beigegebenen Inhalt, dass er deren Gewerbeeinheit gegenüber den Wohnungen benachteiligt, indem er diese vom Anschluss ausnimmt. Eine Regelung dazu, welches Wohnungs- oder Teileigentum an die Sprechanlage angeschlossen wird, enthält der Beschluss nämlich nicht. Es steht der Antragstellerin frei, den Anschluss ihrer Gewerberäume zu verlangen, worauf sie im Rahmen ordnungsmäßiger Verwaltung auch ein Recht hat.(§ 21 Abs. 4 WEG).

(2) Für bauliche Veränderungen besteht nach § 22 Abs. 1 WEG eine Beschlusszuständigkeit der Wohnungseigentümer (vgl. BayObLG ZMR 2001, 292 m. w. N.). Die gemäß § 22 Abs. 1 WEG grundsätzlich erforderliche Einstimmigkeit ist erst eine Frage des rechtlichen "Dürfens". Jedoch war hier die Zustimmung der Antragstellerin nach § 22 Abs. 1 Satz 2 WEG nicht erforderlich, weil durch die bauliche Veränderung deren Rechte nicht über das in § 14 WEG bestimmte Maß hinaus beeinträchtigt werden. Das ergibt sich aus den rechtsfehlerfrei getroffenen und vom Senat deshalb zu übernehmenden (BayObLG ZMR 2001, 365) Feststellungen des Landgerichts. Hiernach ist die Gebäudefassade nicht optisch beeinträchtigt, weil die Gegensprechanlage im vorhandenen Klingeltableau kaum wahrnehmbar integriert ist.

Ein Eingriff in die Gebäudesubstanz ist nicht feststellbar. Die Kosten der Installation werden einem Sonderkonto entnommen; an diesem ist die Antragstellerin nicht beteiligt. Das entspricht der Regelung des § 16 Abs. 3 Halbsatz 2 WEG (siehe auch BGHZ 116, 392/397; Merle in Bärmann/Pick/Merle § 22 Rn. 219). Die Kostenbefreiung erfasst auch etwaige Folgekosten für den Betrieb oder zukünftig erforderliche Aufwendungen für Reparaturen und ähnliches (Merle in Bärmann/Pick/Merle § 22 Rn. 220), solange die Antragstellerin nicht mit ihrer Teileigentumseinheit an die Gegensprechanlage angeschlossen ist.

(3) Der Senat setzt sich mit seiner Bewertung nicht in Gegensatz zu seinem Beschluss vom 10.2.1998 (2Z BR 129/97 = WE 1998, 402 = NZM 1998, 522; zu sehr verallgemeinernd deshalb Merle in Bärmann/Pick/Merle § 22 Rn. 150). Denn dort ging es darum, mit Hilfe einer Gegensprechanlage Mietern und Besuchern eines außerhalb der Wohnanlage gelegenen Bürogebäudes den Zugang zur Tiefgarage zu erleichtern, was eine stärkere Besucherfrequenz, ein erhöhtes Sicherheitsrisiko und eine Beeinträchtigung von Interessen anderer Parkberechtigter durch unbefugte Stellplatznutzung erwarten ließ. Derartige Beeinträchtigungen sind hier nicht zu befürchten. Im Gegenteil dienen Gegensprechanlagen im allgemeinen dazu, die Identität von Besuchern festzustellen und unerwünschte Besucher vom Zugang ins Gebäude auszuschließen.

(4) Der Beschluss ist nicht deshalb für ungültig zu erklären, weil sein Gegenstand bei der Einberufung nicht bezeichnet war (§ 23 Abs. 2 WEG). Die Vorschrift dient dem Schutz der Eigentümer; sie soll verhindern, dass diese durch eine Beschlussfassung überrascht werden und sich nicht sachgerecht vorbereiten können (ständige Rechtsprechung BayObLG NJW-RR 1992, 403; NZM 2000, 499; ZMR 2000, 858). Nicht erforderlich ist, dass in der Tagesordnung alle Einzelheiten der beabsichtigten Beschlussfassung angegeben sind. Notwendig ist nur, dass ein Wohnungseigentümer erkennen kann, welcher Gegenstand zur Beschlussfassung ansteht und welche Folgen sich daraus ergeben werden (siehe auch Wangemann/Drasdo Die Wohnungseigentümerversammlung nach WEG 2. Aufl. Rn. 162).

Nach diesen Grundsätzen ist es unbedenklich, unter dem TOP "Finanzierung der Gegensprechanlage" auch über eine Genehmigung des Einbaus zu beschließen. Denn den Wohnungseigentümern war aus den vorangegangenen Versammlungen bekannt, dass ein entsprechender Grundlagenbeschluss noch nicht gefasst war, ein Beschluss über die Finanzierung der Gegensprechanlage nach erfolgtem Einbau deshalb zwingend voraussetzte, auch den Einbau zu genehmigen.

(5) Schließlich sind die Wohnungseigentümer auch des vom Einbau nicht unmittelbar betroffenen Hinterhauses zu Recht an der Beschlussfassung beteiligt worden. Soweit nämlich die Eigentümer nach §§ 14, 22 WEG über bauliche Veränderungen beschließen, sind grundsätzlich alle Wohnungseigentümer der betroffenen Eigentümergemeinschaft gemäß § 25 WEG stimmberechtigt (siehe BayObLG ZMR 2001, 560). Spiegelbildlich trifft sie nämlich auch die anteilige Belastung mit den entstehenden Kosten (§ 16 Abs. 2 WEG).

Anderes kann zwar gelten, sofern die Wohnungseigentümer in der Gemeinschaftsordnung oder durch Vereinbarung nach § 10 Abs. 2 WEG eine von der gesetzlichen Regelung (§ 16 Abs. 2, § 21 Abs. 3, §§ 22, 25 WEG) abweichende Bestimmung dahin getroffen haben, dass die jeweiligen Wohnungseigentümer der einzelnen Hausgemeinschaft über bauliche Veränderungen und Aufwendungen, die über die ordnungsmäßige Instandhaltung und Instandsetzung hinausgehen, gesondert abstimmen (siehe etwa BayObLG NZM 2000, 1021; ZMR 2001, 560). Derartiges ist nach dem vom Senat verwertbaren unstreitigen Akteninhalt nicht der Fall, so dass es auch nicht darauf ankommt, ob ein unterbliebener Ausschlug der sechs Wohnungseigentümer des Hinterhauses überhaupt kausal für das Zustandekommen des positiven Beschlusses war (Palandt/Bassenge § 25 WEG Rn. 18).

(6) Nach dem vorstehenden Ergebnis bedarf es an dieser Stelle keiner Entscheidung dazu, ob ein Rechtsschutzbedürfnis der Antragstellerin an der Anfechtung des Beschlusses deshalb entfallen ist, weil sie sich tatsächlich nicht mehr gegen die durchgeführte Maßnahme wende, sondern nun an die Anlage angeschlossen werden wolle.

b) Gegenstand der Rechtsbeschwerde bildet auch die Beschlussfassung zur farblichen Gestaltung der Wohnungsabschlusstüren (TOP 5). Die Antragstellerin hat gegen den sie belastenden Beschluss des Landgerichts unbeschränkt Rechtsmittel eingelegt. Ihren an sich unnötigen (Keidel/Kahl FGG 14. Aufl. § 29 Rn. 32) Antrag hat sie zwar so formuliert, dass der sie teils begünstigende Beschluss des Amtsgerichts insgesamt aufgehoben und auf die sofortige weitere Beschwerde nur TOP 4 für ungültig erklärt werden solle. Damit ist jedoch keine (teilweise) Beschränkung ihres Rechtsschutzziels verbunden. Das folgt zweifelsfrei aus der anschließenden Beschwerdebegründung, in der sich die Antragstellerin auch eingehend mit der Beschlussfassung zu TOP 5 auseinandersetzt und im übrigen erklärt, sie verfolge ihre erstinstanzlichen Anträge in vollem Umfang weiter.

(1) Der Beschluss, dass Wohnungseigentümer, die eine Wohnungstür einbauen wollen, diese in einer weißen Ausführung gestalten müssen, hat eine bauliche Veränderung in Form einer Umgestaltung des Gemeinschaftseigentums zum Gegenstand, weil bei Entstehung des Wohnungseigentums Türen in limbabraun angebracht waren. Die Wohnungsabschlusstüren bilden, abgesehen vom Innenanstrich, jedenfalls mangels abweichender Regelung in der Teilungserklärung Gemeinschaftseigentum (Müller Praktische Fragen des Wohnungseigentums 3. Aufl. Rn. 61, 65), so dass die Beschlusskompetenz der Wohnungseigentümerversammlung gegeben ist. Nach § 22 Abs. 1 WEG i.V.m. § 21 Abs. 3 WEG ist ein Mehrheitsbeschluss der Wohnungseigentümer nicht ausreichend. Grundsätzlich bedarf es der allseitigen Zustimmung, es sei denn, durch die Veränderung des Zustands werden die Rechte des nicht zustimmenden Wohnungseigentümers nicht über das in § 14 WEG bestimmte Maß hinaus beeinträchtigt.

(2) Das Landgericht hat die Zustimmung der Antragstellerin zur baulichen Veränderung für entbehrlich erachtet und dies damit begründet, dass die vier (beanstandeten) nachträglich eingebauten Türen von dem Gewerberaum der Antragstellerin aus nicht zu sehen seien und sich in einem anderen Gebäude befänden, das die Antragstellerin lediglich zu Besuchszwecken betrete.

Der Senat folgt dieser Betrachtungsweise nicht. Wenn es auf die Frage des äußeren Erscheinungsbilds und einer damit einhergehenden optischen Beeinträchtigung in Form einer Verschlechterung oder Verunstaltung des Wohnungseigentums ankommt, ist auf den Gesamteindruck sämtlicher Wohnungseigentümer jedenfalls dann abzustellen, wenn es sich um einen zusammenhängenden Gebäudekomplex handelt (BayObLG DWE 1993, 123/124; Staudinger/Bub WEG § 22 Rn. 73 m. w. N.). Insoweit ist nicht maßgeblich, ob der einzelne Wohnungseigentümer von seinem Standort und seinem Blickwinkel gut, schlecht oder gar nicht die nach außen hin generell sichtbare optische, Veränderung wahrnehmen kann.

(3) Der Senat kann den Vorinstanzen schließlich nicht in der Ansicht folgen, dass der Zusatz, die bereits vorhandenen Türen seien Bestand und blieben von diesem Beschluss unberührt, die Regelung beinhalte, die jeweiligen Eigentümer dürften auch die vier nach Errichtung der Gemeinschaft neu eingebauten Türen belassen. Der Beschluss ist als Regelung mit Dauercharakter "aus sich heraus" - objektiv und normativ - selbständig durch das Rechtsbeschwerdegericht auszulegen (vgl. BGHZ 139, 288). Sein Inhalt ergibt sich aus dem Gegenstand, den die Wohnungseigentümer regeln wollten. Danach ging es ihnen um die Einheitlichkeit der Wohnungstüren bei Nachrüstung. Der Beschluss ist, wie aus dessen ersten Teil folgt, zukunftsbezogen. Dass er auch eine verbindliche Regelung hinsichtlich der bei Begründung des Wohnungseigentums vorhandenen sowie der bis zur Beschlussfassung nachgerüsteten Türen treffen wollte, ergibt sich aus dem Zusatz nicht. Bereits eingebaute Türen sollten vielmehr "von diesem Beschluss unberührt" bleiben. Nach dem objektiven Erklärungsinhalt wird damit nicht der Bestand dieser Türen ein für allemal festgeschrieben, sondern vielmehr verdeutlicht, dass eine Regelung für den in der Vergangenheit geschaffenen Bauzustand nicht getroffen wird. Die weitere Aussage, die bereits bestehenden Türen "sind Bestand", enthält dem gemäß auch keine billigende Bestätigung, diese so zu belassen, wie sie sind, sondern nur eine Beschreibung des Ist-Zustands.

(4) Dennoch bleibt das Rechtsmittel im Ergebnis erfolglos. Denn eine nachteilige Veränderung des äußeren Erscheinungsbilds der Wohnanlage ist mit dem Einbau weißer Wohnungstüren anstelle der bisherigen braunen Wohnungstüren nicht verbunden. Vergleichsmaßstab bildet insoweit der ursprüngliche Zustand der Wohnanlage mit im wesentlichen hellbraunen Holztüren. Werden zukünftig statt der hellbraunen einheitlich Türen in einer weißen Ausführung verwendet, führt dies nicht zu einer Beeinträchtigung, einer Verschlechterung oder gar Verunstaltung des Gebäudeeindrucks. Die Beschwerdekammer, die einen Augenschein eingenommen hat, hat eine Störung auch nur insoweit feststellen können, als es auf zwei Stockwerken eines Treppenhauses durch unterschiedliche Farbgestaltung der jeweils dort befindlichen zwei Wohnungstüren zu Diskrepanzen gekommen ist. Auch der Antragstellerin geht es in erster Linie um die Herstellung eines einheitlichen Erscheinungsbilds und weniger um die Ausführung der Türen gerade in der einen oder in der anderen Farbe. Der Senat kann deshalb, auch wenn ihm eine eigene Tatsachenermittlung verwehrt ist, die dazu erforderlichen Feststellungen aus dem unstreitigen Akteninhalt treffen.

In dem Umstand, dass für eine Übergangszeit durch das Auswechseln einzelner Wohnungstüren und die Umstellung auf die weiße Farbe Beeinträchtigungen auftreten, ist kein über das Maß des § 14 Nr. 1 WEG hinausgehender Nachteil zu erblicken. Zum einen erledigt sich die Problematik unterschiedlicher Farbgebung entsprechend der Renovierungsbedürftigkeit von Außentüren in einem überschaubaren Zeitraum. Zum anderen berührt die ästhetische Beeinträchtigung nur einen beschränkten Kreis von Wohnungseigentümern und Besuchern, die gerade das Treppenhaus in dem betreffenden Stockwerk benutzen. Schließlich wird sich auch das zeitliche Ausmaß der ästhetischen Beeinträchtigung im allgemeinen auf die kurze Zeitdauer beschränken, bis der Wohnungseigentümer oder Besucher das Stockwerk passiert oder die Wohnungstür wieder hinter sich geschlossen hat.

(5) Auch bei diesem Beschluss waren die Bewohner des Hinterhauses aus den bereits unter II. 2. a) (5) dargelegten Gründen stimmberechtigt.

3. Die Kostenentscheidung der Vorinstanzen hat der Senat, ungeachtet der zulässigen Anschlussbeschwerde der Antragsgegner (Müller Rn. 655 m. w. N.), von Amts wegen zu überprüfen. Allerdings prüft das Rechtsbeschwerdegericht die Kostenentscheidung des Tatrichters, die eine Ermessensentscheidung darstellt, nur auf ihre Gesetzmäßigkeit (BayObLGZ 1987, 381/386; BayObLG Beschluss vom 1.8.2002 2Z BR 132/01).

Demnach ist es nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdekammer der Antragstellerin die Verfahrenskosten beider Tatsacheninstanzen nach § 47 Satz 1 WEG auferlegt hat. Denn diese ist in vollem Umfang unterlegen (vgl. auch BGHZ 111, 148). Demgegenüber hat es das Landgericht für die außergerichtlichen Kosten zu Recht bei der Regel des 47 Satz 2 WEG belassen, dass diese die Beteiligten jeweils selbst zu tragen haben (Palandt/ Bassenge § 47 WEG Rn. 4 m. w. N.). Erhebliche Gründe, hiervon abzuweichen, bestehen nicht. Denn die Antragstellerin hat im ersten Rechtszug teilweise obsiegt. Überdies liegt ein Fall rechtsmissbräuchlicher Ausnutzung gerichtlichen Rechtsschutzes nicht vor. Das Anfechtungsrecht dient nicht nur dem persönlichen Interesse des anfechtenden Wohnungseigentümers oder dem Minderheitenschutz, sondern auch dem Interesse der Gemeinschaft an einer ordnungsmäßigen Verwaltung (siehe etwa Müller Rn. 565). Auch wenn es das erklärte Ziel der Antragstellerin ist, die Hausverwaltung und die Wohnungseigentümerversammlung "zur Einhaltung der Formalien" anzuhalten, ist dies kein Grund, von Rechtsmissbräuchlichkeit auszugehen. Dass ein Motiv für die Fortführung des gerichtlichen Anfechtungsverfahrens zu TOP 4 der Umstand bildete, dass die Gewerberäume der Antragstellerin aus deren Sicht unberechtigt bisher nicht angeschlossen wurden, ist ebenfalls für die Inanspruchnahme gerichtlichen Schutzes unschädlich.

Für das Rechtsbeschwerdeverfahren erscheint es hingegen nach § 47 WEG angemessen, der Antragstellerin die Gerichtskosten aufzuerlegen und zudem eine Erstattung außergerichtlicher Kosten anzuordnen.

Die Geschäftswertfestsetzung beruht auf § 48 Abs. 3 Satz 1 WEG. Der Senat schließt sich der Festsetzung durch das Landgericht und dessen Begründung an. Maßgeblich für die Bewertung von TOP 5 (Türgestaltung) ist nicht der Kostenaufwand für die Umgestaltung einzelner Türen, sondern das Interesse der Beteiligten an einem einheitlichen Erscheinungsbild der Treppenhäuser.

Ende der Entscheidung

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