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Gericht: Bayerisches Oberstes Landesgericht
Beschluss verkündet am 06.04.2001
Aktenzeichen: 2Z BR 54/01
Rechtsgebiete: GBO
Vorschriften:
GBO § 71 Abs. 2 |
Bayerisches Oberstes Landesgericht BESCHLUSS
Der 2. Zivilsenat des Bayerischen Obersten Landesgerichts hat unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dr. Reichold sowie der Richter Demharter und Werdich
am 6. April 2001
in der Wohnungsgrundbuchsache
Änderung einer Teilungserklärung und Eintragung von Dienstbarkeiten
pp.
beschlossen:
Tenor:
I. Die weitere Beschwerde des Beteiligten zu 1 gegen den Beschluß des Landgerichts Ansbach vom 3. November 2000 wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, daß die Beschwerde des Beteiligten zu 1 verworfen wird und der Beteiligte zu 1 die den übrigen Beteiligten im Beschwerdeverfahren entstandenen außergerichtlichen Kosten zu erstatten hat.
II. Der Beteiligte zu 1 hat die den übrigen Beteiligten im Rechtsbeschwerdeverfahren entstandenen außergerichtlichen Kosten zu erstatten.
I.
Im Grundbuch ist die Beteiligte zu 2 als Eigentümerin einer Wohnung eingetragen. Zugunsten des Beteiligten zu 1 und seiner Ehefrau ist eine Auflassungsvormerkung eingetragen.
Mit notarieller Urkunde vom 27.12.1999 änderte die Beteiligte zu 2 die Teilungserklärung vom Jahr 1994 ab und bestellte zugunsten der Beteiligten zu 3 und 4 an dem Wohnungseigentum Dienstbarkeiten. Die Beteiligte zu 2 handelte dabei auch aufgrund einer ihr in dem Kaufvertrag mit dem Beteiligten zu 1 erteilten Vollmacht. Die notarielle Urkunde vom 27.12.1999 wurde am 31.1.2000 im Grundbuch vollzogen.
Der Beteiligte zu 1 hat beantragt, die Grundbucheintragungen rückgängig zu machen, weil sie nicht von der von ihm erteilten Vollmacht gedeckt seien. Das Grundbuchamt hat den Antrag als Beschwerde gegen die Eintragungen angesehen und ihr nicht abgeholfen. Das Landgericht hat die Beschwerde durch Beschluß vom 3.11.2000 zurückgewiesen. Dagegen richtet sich die weitere Beschwerde des Beteiligten zu 1.
II.
Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg.
Die zulässige weitere Beschwerde des Beteiligten zu 1 führt zur Verwerfung der Erstbeschwerde als unzulässig. Dem Beteiligten zu 1 fehlt sowohl die Antrags- als auch die Beschwerdeberechtigung.
Das Verlangen des Beteiligten zu 1 ist auf Berichtigung des Grundbuchs durch Rückgängigmachung der Eintragungen gerichtet, hilfsweise auf Eintragung eines Amtswiderspruchs gegen diese. Die Eintragungen, gegen die sich der Beteiligte zu 1 wendet, betreffen ausschließlich das Eigentum und damit den Eigentümer der Wohnung. Das ist nicht der Beteiligte zu 1, sondern die Beteiligte zu 2. Ein Grundbuchberichtigungsanspruch nach § 894 BGB stünde allein der Beteiligten zu 2 zu. Auch ein Amtswiderspruch gemäß § 71 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. § 53 GBO könnte nur zugunsten der Beteiligten zu 2 in das Grundbuch eingetragen werden. Damit fehlt dem Beteiligten zu 1 die Antrags- und Beschwerdeberechtigung, soweit er die Berichtigung des Grundbuchs und die Eintragung eines Amtswiderspruchs erstrebt. Wegen der Einzelheiten wird auf die Entscheidung des Senats vom 15.10.1998 (BayObLGZ 1998, 255 = NZM 1999, 126 = Rpfleger 1999, 178) Bezug genommen, die einen vergleichbaren Sachverhalt zum Gegenstand hat.
Die Unbegründetheit der weiteren Beschwerde und die Unzulässigkeit der Erstbeschwerde haben die notwendige Folge, daß dem Beteiligten zu 1 die den übrigen Beteiligten in den beiden Beschwerdeverfahren entstandenen außergerichtlichen Kosten aufzuerlegen sind (§ 13a Abs. 1 Satz 2 FGG).
Ende der Entscheidung
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