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Gericht: Bayerisches Oberstes Landesgericht
Beschluss verkündet am 20.12.2000
Aktenzeichen: 2Z BR 61/00
Rechtsgebiete: WEG
Vorschriften:
WEG § 16 Abs. 2 | |
WEG § 23 Abs. 1 | |
WEG § 23 Abs. 4 |
Der 2. Zivilsenat des Bayerischen Obersten Landesgerichts hat unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dr. Reichold sowie der Richter Werdich und Dr. Delius
am 20. Dezember 2000
in der Wohnungseigentumssache
wegen Ungültigerklärung eines Eigentümerbeschlusses,
beschlossen:
Tenor:
I. Die sofortige weitere Beschwerde gegen den Beschluss des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 15. Mai 2000 wird zurückgewiesen.
II. Die Antragsteller haben als Gesamtschuldner die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens zu tragen.
III. Der Geschäftswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf 5000 DM festgesetzt.
Gründe:
I.
Die Antragsteller erwarben mit Kaufvertrag vom 31.3.1999 insgesamt zehn Teileigentumsrechte zu jeweils 7,3/1000 Miteigentumsanteilen, jeweils verbunden mit dem Sondereigentum an einer Garage im Hof der Wohnanlage der Beteiligten; sie wurden am 29.6.1999 als Eigentümer im Grundbuch eingetragen. Die Antragsgegner sind die übrigen Wohnungs- und Teileigentümer der Anlage, die vom weiteren Beteiligten verwaltet wird.
Gemäß § 13 Nr. 2 der Gemeinschaftsordnung (GO) vom 2.7.1975 wird der auf den Wohnungseigentümer entfallende Anteil an den Bewirtschaftungskosten nach dem im Teilungsplan festgelegten Miteigentumsanteil ermittelt, soweit nachfolgend nicht etwas anderes bestimmt ist. Gemäß § 13 Nr. 2c GO werden die einzelnen Garagen von der Berechnung und Verteilung der Kosten für Heizung und Wasser ausgeschlossen.
In der Eigentümerversammlung vom 2.3.1979, bei der 671,4/1000 Miteigentumsanteile vertreten waren, beschlossen die Wohnungseigentümer einstimmig:
Die Garagen werden ab dem nächsten Abrechnungszeitraum aus der Anlage herausgenommen und als gesonderte Einheit abgerechnet.
Für die Unterhaltung sind ausschließlich die Garageninhaber zuständig.
Die erforderlichen Versicherungen sind für die Garagen gesondert abzuschließen und aus den Hausversicherungen herauszunehmen.
Der Stromverbrauch aufgrund des Zwischenzählers ist an das Hausgemeinschaftskonto zu bezahlen.
Die Garagenanlage bezahlt 10 % der monatlichen Hausmeisterkosten auf das Gemeinschaftskonto.
Dieser Eigentümerbeschluss wurde nicht angefochten. Der Rechtsvorgänger der Antragsteller erklärte im Kaufvertrag vom 31.3.1999, die Abrechnungen seien nach diesem Eigentümerbeschluss erstellt worden.
Die Verteilung der Bewirtschaftungskosten war Gegenstand der Eigentümerversammlung vom 23.4.1999, bei der 39 Wohnungs- und Teileigentümer mit insgesamt 839,7/1000 Miteigentumsanteilen vertreten waren. In der Versammlungsniederschrift ist festgehalten, die Verteilung der Bewirtschaftungskosten und der Instandhaltungsaufwendungen sorge seit längerer Zeit für Unstimmigkeiten unter den Eigentümern. Das dem Verwalter als Anhang zum Kaufvertrag der Antragsteller vorgelegte Protokoll vom 2.3.1979 sei in den Verwaltungsakten der Gemeinschaft und den Hausgrundbuchakten nicht abgelegt und außer Herrn St. (Verkäufer der Garagen) auch keinem Eigentümer bekannt gewesen. Die Versammlungsniederschrift fährt fort:
Unabhängig davon, dass die Gültigkeit des Beschlusses vom 2.3.1979 zur Änderung der Verteilung der Betriebskosten bestritten wird, stimmen die Eigentümer nochmals über den inhaltsgleichen Mehrheitsbeschluß vom 2.3.1979 ab.
Beschluß:
...
(Es folgt der Wortlaut des Eigentümerbeschlusses vom 2.3.1979)
Abstimmung: Beschluss mehrheitlich abgelehnt.
Ja-Stimmenanteile: 150,2/Tausendstel
Nein-Stimmenanteile: 457,0/Tausendstel
Enthaltungen:. 232,5/Tausendstel
Die Antragsteller haben am 21.5.1999 beim Amtsgericht beantragt, den Eigentümerbeschluss vom 23.4.1999 für ungültig zu erklären. Das Amtsgericht hat den Antrag am 9.11.1999 abgewiesen. Die Antragsteller seien bei Ablauf der Anfechtungsfrist nicht antragsberechtigt gewesen, weil sie noch nicht als Eigentümer im Grundbuch eingetragen waren. Auf eine Ermächtigung des Voreigentümers, sein Stimmrecht in der Eigentümerversammlung im eigenen Namen auszuüben und deren Beschlüsse anzufechten, hätten sich die Antragsteller innerhalb der Anfechtungsfrist nicht berufen. Die sofortige Beschwerde der Antragsteller hat das Landgericht mit Beschluss vom 15.5.2000 zurückgewiesen. Hiergegen richtet sich ihre sofortige weitere Beschwerde.
II.
Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg.
1. Das Landgericht hat ausgeführt:. Die Anfechtungsfrist sei nicht gewahrt. Die Antragsteller hätten sich innerhalb der Frist nicht auf ihre Verfahrensstandschaft, sondern ausschließlich auf ein eigenes Anfechtungsrecht berufen. Ein solches habe ihnen nicht zugestanden.
2. Die angefochtene Entscheidung hält der rechtlichen Nachprüfung im Ergebnis stand.
a) Es kann offen bleiben, ob die Antragsteller innerhalb der Frist des § 23 Abs. 4 Satz 3 WEG ihre Rechtsstellung als Verfahrensstandschafter des damaligen Eigentümers offengelegt und damit die Frist zur Anfechtung des Eigentümerbeschlusses vom 23.4.1999 gewahrt haben (vgl. BayObLGZ 1981, 50/53; Staudinger/Bub WEG § 23 Rn. 292). Denn der Antrag auf Ungültigerklärung des Eigentümerbeschlusses ist auch als Antrag auf Feststellung seiner Nichtigkeit auszulegen (BayObLGZ 1986, 444/447; Staudinger/Bub § 23 Rn. 259; Staudinger/Wenzel Vorbem. zu §§ 43 ff. Rn. 27). Diesen Antrag konnten die Antragsteller, die noch vor Erlaß der amtsgerichtlichen Entscheidung als Eigentümer der Garagen im Grundbuch eingetragen worden sind, im Verfahren gemäß § 43 Abs. 1 Nr. 4 WEG aus eigenem Recht stellen. Der Eigentümerbeschluss vom 23.4.1999 ist jedoch weder nichtig noch wäre er auf rechtzeitige Anfechtung hin für ungültig zu erklären.
b) Ohne Rechtsfehler sind die Vorinstanzen davon ausgegangen, dass der Eigentümerbeschluss vom 23.4.1999 sich nicht in der Ablehnung eines Beschlußantrags erschöpft. Aus der Versammlungsniederschrift ergibt sich nämlich, dass die Bestätigung des Beschlusses vom 2.3.1979 abgelehnt wurde mit der Folge, dass künftig auch hinsichtlich der Garagen die Bestimmungen der Gemeinschaftsordnung für die Abrechnung der Bewirtschaftungskosten maßgebend sind.
c) Der Beschluss vom 2.3.1979 hatte die in § 13 GO enthaltene Kostenverteilungsregelung abgeändert. Ein solcher Eigentümerbeschluß ist nach der neuen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs wegen fehlender Beschlußzuständigkeit der Wohnungseigentümer nichtig (BGH ZMR 2000, 771/775 = NJW 2000, 3500). Dem schließt sich der Senat unter Aufgabe seiner bisherigen Rechtsprechung (BayObLGZ 2000, 237/241 m. w. N.) nunmehr an.
Angesichts der Nichtigkeit des Ausgangsbeschlusses, der durch den Beschluss vom 23.4.1999 aufgehoben werden soll, kommt dem letzteren nur deklaratorische Bedeutung zu. Es wird damit lediglich festgestellt, dass der in der Gemeinschaftsordnung enthaltene Kostenverteilungsschlüssel für die Abrechnung der Bewirtschaftungskosten maßgebend ist.
3. Dem Senat erscheint es angemessen, den unterlegenen Antragstellern die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens aufzuerlegen (§ 47 WEG).
Der Geschäftswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird gemäß § 48 Abs. 3 Satz 1 WEG übereinstimmend mit der Wertfestsetzung der Vorinstanzen auf 5000 DM festgesetzt.
Ende der Entscheidung
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