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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bayerisches Oberstes Landesgericht
Beschluss verkündet am 19.08.1999
Aktenzeichen: 2Z BR 63/99
Rechtsgebiete: BGB, ErbbauVO


Vorschriften:

BGB § 26 Abs. 2 Satz 1
BGB § 26 Abs. 2 Satz 2
BGB § 1191
BGB § 1192 Abs. 1
BGB § 1147
BGB § 68
BGB § 70
ErbbauVO § 11 Abs. 1 Satz 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Bayerisches Oberstes Landesgericht

Beschluß

2Z BR 63/99

LG Amberg 31 T 1247/98 AG - Grundbuchamt - Amberg

Der 2. Zivilsenat des Bayerischen Obersten Landesgerichts hat unter Mitwirkung des Präsidenten Dr. Tilch sowie der Richter Lehr und Demharter

am 19. August 1999

in der Erbbaugrundbuchsache

beschlossen:

Tenor:

Auf die weitere Beschwerde der Beteiligten werden der Beschluß des Landgerichts Amberg vom 8. Dezember 1998 und die Zwischenverfügung des Amtsgerichts - Grundbuchamt - Amberg vom 20. August 1998 aufgehoben.

I.

Der Beteiligte zu 1, der "Tennissportclub ... eingetragener Verein", ist als Inhaber eines Erbbaurechts im Grundbuch eingetragen. Er ist aufgrund des Erbbaurechts berechtigt, ein Tennisheim mit vier Tennisfeldern auf eigene Kosten zu errichten. Nach der Eintragung im Vereinsregister besteht der Vorstand aus zwei Personen, die den Verein gerichtlich und außergerichtlich jeweils allein vertreten. Weiter ist im Vereinsregister vermerkt:

Die Vertretungsmacht des Vorstandes ist in der Weise beschränkt, daß die Veräußerung von beweglichem und unbeweglichem Vermögen von 20.000 DM bis 25.000 DM der Zustimmung des Vereinsausschusses bedarf und bei Investitionsmaßnahmen über 50.000 DM und bei Vermögensveräußerungen über 25.000 DM die Zustimmung der Mitgliederversammlung erforderlich ist.

Ein Vorstandsmitglied des Beteiligten zu 1 bestellte zu notarieller Urkunde vom 14.5.1996 an dem Erbbaurecht eine Grundschuld ohne Brief über 130.000 DM mit 18 % Jahreszinsen für die Beteiligte zu 2. In der Urkunde ist weiter die Unterwerfung unter die sofortige Zwangsvollstreckung aus der Grundschuld sowie ein abstraktes Schuldanerkenntnis des Beteiligten zu 1 in gleicher Höhe "unabhängig von der heute bestellten Grundschuld", gleichfalls mit Unterwerfung unter die sofortige Zwangsvollstreckung, erklärt.

Das Grundbuchamt hat den Antrag, die Grundschuld in das Erbbaugrundbuch einzutragen, mit Zwischenverfügung vom 20.8.1998 beanstandet; es fehle die Zustimmung der Mitgliederversammlung, die in der Form des § 29 GBO vorzulegen sei. Es handle sich bei der Grundschuldbestellung um eine Investitionsmaßnahme im Sinne der Vereinssatzung. Das gegen die Zwischenverfügung eingelegte Rechtsmittel des Beteiligten zu 1 hat das Landgericht mit Beschluß vom 8.12.1998 zurückgewiesen. Die Beteiligten haben gegen die Entscheidung weitere Beschwerde eingelegt.

II.

Das Rechtsmittel ist zulässig und begründet.

1. Das Landgericht hat ausgeführt: Die Beschränkung der Vertretungsmacht des Vorstands gemäß der Satzung des Beteiligten zu 1 beziehe sich nach dem Wortlaut auf Vermögensveräußerungen und Investitionsmaßnahmen, nicht jedoch auf die Belastung von Grundbesitz. Für die somit gebotene Auslegung des Begriffes Investitionsmaßnahme schließe sich die Kammer der Auffassung des Grundbuchamts an. Die in der Satzung vorgenommene Beschränkung der Vertretungsmacht ziele ersichtlich darauf ab, den Verein, seine Mitglieder und vor allem sein Vermögen vor weitreichenden und tiefgreifenden Auswirkungen von Handlungen und Maßnahmen des Vorstandes zu sichern. Daraus folge, daß nicht auf Investitionsmaßnahmen im engeren Sinne des konkreten Einsatzes von eigenen oder aufgenommenen Geldern abzustellen sei, sondern daß dieser Begriff weiter zu fassen sei; die gebotene wirtschaftliche Betrachtungsweise gebiete, auch bereits die Vorstufen wie die Aufnahme von Fremdgeldern und die Grundstücksbelastung darunter fallen zu lassen. Das Grundbuchamt habe somit zu Recht ein Vollzugshindernis angenommen.

2. Die Entscheidung des Landgerichts hält der rechtlichen Nachprüfung nicht stand. Das Vorstandsmitglied des Beteiligten zu 1 war befugt, die Eintragung der Grundschuld allein und ohne Mitwirkung der Mitgliederversammlung zu bewilligen. Damit ist die Voraussetzung für deren Eintragung in das Grundbuch gegeben, nachdem die Grundstückseigentümerin die nach dem Inhalt des Erbbaurechts erforderliche Zustimmung bereits erteilt hat.

a) Werden die zur Eintragung in das Grundbuch erforderlichen Erklärungen von einem Vertreter abgegeben, so hat das Grundbuchamt selbständig zu prüfen, ob der Vertreter ausreichende Vertretungsmacht besitzt (vgl. Demharter GBO 22. Aufl. § 19 Rn. 74). Dies ist hier entgegen der Ansicht der Vorinstanzen der Fall.

b) Nach § 26 Abs. 2 Satz 1 BGB vertritt der Vorstand den eingetragenen Verein gerichtlich und außergerichtlich; hier ist in der Satzung, die der Senat selbständig auslegen kann (vgl. BGHZ 96, 245/250; BGH NJW-RR 1996, 886; BayObLGZ 1992, 16/20) in zulässiger Weise (Palandt/Heinrichs BGB 58. Aufl. Rn. 6, Soergel/Hadding BGB 12. Aufl. Rn. 17, Staudinger/Weick BGB 13. Aufl. Rn. 12, jeweils zu § 26) bestimmt, daß jedes der beiden Vorstandsmitglieder zur alleinigen Vertretung berechtigt ist.

Die Vertretungsmacht des Vorstandes ist grundsätzlich unbeschränkt (vgl. BGH NJW-RR 1996, 866; Palandt/Heinrichs Rn. 5, Soergel/Hadding Rn. 20, jeweils zu § 26; Reichert Handbuch des Vereins- und Verbandsrechts 7. Aufl. Rn. 1395). Nach § 26 Abs. 2 Satz 2 BGB kann der Umfang der Vertretungsmacht aber durch die Satzung mit Außenwirkung beschränkt werden.

c) Der Senat sieht in der einschlägigen Satzungsbestimmung keine Beschränkung der Vertretungsmacht des Vorstands, wenn dieser ein dem Verein gehörendes Grundstück oder Erbbaurecht (vgl. § 11 Abs. 1 Satz 1 ErbbauVO) mit einer Grundschuld belasten will.

(1) Soll eine Satzungsbestimmung den Umfang der Vertretungsmacht des Vereinsvorstandes einschränken, dann muß dies eindeutig aus ihr zu entnehmen sein (BGH NJW 1980, 2799 f.; BGH NJW-RR 1996, 866; Palandt/Heinrichs Rn. 5, Soergel/Hadding Rn. 20, Staudinger/Weick Rn. 11, jeweils zu § 26; Reichert Rn. 1398, Sauter/Schweyer Der eingetragene Verein 15. Aufl. Rn. 234; Stöber Handbuch zum Vereinsrecht 7. Aufl. Rn. 282). Die genannten Entscheidungen und Literaturstellen behandeln zwar vor allem die Frage, ob das in die Satzung aufgenommene Erfordernis, daß andere Vereinsorgane dem Handeln des Vorstands zustimmen müssen, auch Außenwirkung haben soll; dies ist hier, da die Satzung ausdrücklich die Vertretungsmacht des Vorstands beschränkt, nicht zweifelhaft. Der Grundsatz, daß die Beschränkung der Vertretungsmacht eindeutig aus der Satzung hervorgehen muß, gilt aber gleichermaßen für den Umfang dieser Beschränkung (vgl. BayObLG DB 1973, 2518 - insoweit in BayObLGZ 1973, 303 ff. nicht mit abgedruckt -; Palandt/Heinrichs, Reichert und Stöber, jeweils aaO). Dies muß um so mehr gelten, als es hier um Grundbucherklärungen geht, die aufgrund der gesetzlichen Vertretungsmacht abgegeben werden sollen; denn das Grundbuchverfahren verlangt klare und eindeutige Erklärungen (vgl. Demharter § 19 Rn. 27 und 28).

(2) Die im Vereinsregister eingetragene Satzungsbestimmung schränkt die Vertretungsmacht des Vorstands hier durch das Erfordernis der Zustimmung der Mitgliederversammlung außer bei der Veräußerung von Vermögen "bei Investitionsmaßnahmen über 50.000 DM" ein. Während der Begriff der Investition oder der Investitionsmaßnahme für das Wirtschaftsleben, die Wirtschaftspolitik und die Wirtschaftswissenschaften von zentraler Bedeutung ist (vgl. Brockhaus Enzyklopädie 19. Aufl. Band 10 und Herder Staatslexikon 7. Aufl. Band 3, jeweils zum Stichwort "Investition"), ist sein rechtlicher Gehalt nur schwer bestimmbar. Verwendet wird er im Bauplanungsrecht im Zusammenhang mit den sogenannten Investitionsmaßnahmegesetzen (vgl. Battis/Krautzberger/Löhr Baugesetzbuch 2. Aufl. § 38 Rn. 9) sowie im sogenannten Investitionsvorranggesetz vom 14.7.1992 (BGBl I S. 1257/1268 f.); nach § 2 Abs. 3 dieses Gesetzes ist bei "investiven Maßnahmen" § 3 Abs. 3 bis 5 des Vermögensgesetzes jeweils für alle "zur Durchführung des Vorhabens bestimmten rechtsgeschäftlichen und tatsächlichen Handlungen nicht anzuwenden" (vgl. dazu auch die Verordnung über die vorrangige Bearbeitung investiver Grundbuchsachen vom 3.10.1994, BGBl I S. 2796).

(3) Daran anknüpfend könnte die Satzungsbestimmung so ausgelegt werden, daß die Vertretungsmacht des Vorstands bei allen zur Durchführung der beschlossenen Investitionsmaßnahme bestimmten Rechtsgeschäfte beschränkt sei, wenn die Gesamtinvestition mehr als 50.000 DM kostet. Doch verleiht auch diese Auslegung, jedenfalls was die Bestellung einer Grundschuld betrifft, der Satzungsbestimmung nicht die erforderliche Eindeutigkeit und Klarheit. Eine Grundschuld gibt dem Gläubiger das Recht, wegen einer bestimmten Geldsumme die Zwangsvollstreckung in das belastete Grundstück zu betreiben (vgl. §§ 1191, 1192 Abs. 1, 1147 BGB). Als abstraktes dingliches Recht ist sie von jeder Forderung unabhängig; auch bei der Sicherungsgrundschuld sind die gesicherten Forderungen allein durch den Sicherungsvertrag und die darin in der Regel getroffene Zweckbestimmung rein schuldrechtlich mit der Grundschuld verknüpft; ob diese "zur Durchführung einer Investitionsmaßnahme" bestimmt ist, läßt sich dem Inhalt der Grundschuld und der für die Eintragung maßgebenden Eintragungsbewilligung nicht entnehmen. Die Grundschuld kann auch zur Sicherung von Forderungen aus ganz verschiedenen Rechtsverhältnissen verwendet werden. Auch bei einem eingetragenen Verein sind Verbindlichkeiten denkbar, die nicht zur Durchführung einer Investitionsmaßnahme eingegangen wurden und die durch eine Grundschuld am unbeweglichen Vermögen des Vereins gesichert werden. Eine "wirtschaftliche Betrachtungsweise" hat hier entgegen der Ansicht des Landgerichts in den Hintergrund zu treten. Ob die Grundschuld zur Sicherung des Gläubigers wegen einer Forderung bestellt ist, der eine Investitionsmaßnahme zugrunde liegt, ist einer Überprüfung durch das Grundbuchamt nicht zugänglich. Schon deshalb geht es nach Ansicht des Senats nicht an, die Satzungsbestimmung auf die Bestellung und die Bewilligung einer Grundschuld anzuwenden.

(4) Es hätte sich hier empfohlen, wie in den meisten vergleichbaren Fällen üblich neben der Veräußerung von beweglichem und unbeweglichem Vermögen deren Belastung gesondert aufzuführen. Da dies nicht geschehen ist, wird aus der Satzungsbestimmung auch nach deren Auslegung nicht deutlich, ob der Vorstand bei der Belastung eines dem Beteiligten zu 1 gehörenden Grundstücks oder Erbbaurechts in der Vertretungsmacht beschränkt sein sollte. Damit ist vom Regelfall, der unbeschränkten Vertretungsmacht, auszugehen.

d) Der Senat braucht nicht zu entscheiden, ob die Satzungsbestimmung über die Beschränkung der Vertretungsmacht bei Investitionsmaßnahmen in das Vereinsregister eingetragen werden durfte oder ob die Eintragung nicht etwa wegen mangelnder Bestimmtheit der Regelung hätte beanstandet oder abgelehnt werden müssen (vgl. für Satzungsbestimmungen mit Außenwirkung das Beispiel bei Stöber Rn. 285 und Stöber Rn. 1033; ferner BayObLG DB 1973, 2518; Reichert Rn. 160). Denn nach dieser Satzungsbestimmung kann niemand, der mit dem Vorstand einen Werkvertrag oder einen Darlehnsvertrag etwa über 30.000 DM abschließt, beurteilen, ob dies im Rahmen einer Investitionsmaßnahme mit einem Gesamtumfang von weniger oder mehr als 50.000 DM geschieht. Die Eintragung der Satzungsbestimmung erzeugt keinen Rechtsschein dahin, daß eine eingetragene Vertretungsbeschränkung wirklich besteht; dem Vereinsregister kommt nur die in den §§ 68, 70 BGB beschriebene "negative Publizitätswirkung" zu.

Ende der Entscheidung

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