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Gericht: Bayerisches Oberstes Landesgericht
Beschluss verkündet am 26.04.2001
Aktenzeichen: 2Z BR 66/01
Rechtsgebiete: WEG
Vorschriften:
WEG § 45 |
Der 2. Zivilsenat des Bayerischen Obersten Landesgerichts hat unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dr. Reichold sowie der Richter Werdich und Dr. Delius
am 26. April 2001
in der Wohnungseigentumssache
wegen Wohngelds,
beschlossen:
Tenor:
I. Die sofortige weitere Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Beschluss des Landgerichts München I vom 28. März 2001 wird zurückgewiesen.
II. Die Antragsgegnerin hat die Gerichtskosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens zu tragen; außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Der Geschäftswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf 330 DM festgesetzt.
Gründe:
I.
Die Antragsteller machen gegen die Antragsgegnerin eine Wohngeldforderung in Höhe von 330,19 DM nebst Zinsen geltend.
Die Summe errechnet sich aus dem nach dem Wirtschaftsplan für das Jahr 1999 geschuldeten Wohngeld in Höhe von 2948 DM, aus der Restschuld in Höhe von 2047,19 DM aufgrund der Jahresabrechnung 1998 und einer von der Antragsgegnerin geleisteten Wohngeldzahlung in Höhe von 4665 DM.
Das Amtsgericht hat mit Beschluss vom 15.2.2001 dem Antrag stattgegeben. Das Landgericht hat am 28.3.2001 die sofortige Beschwerde der Antragsgegnerin verworfen, weil der Wert des Gegenstandes der Beschwerde 750 Euro nicht übersteigt.
Hiergegen richtet sich die sofortige weitere Beschwerde der Antragsgegnerin.
II.
Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg.
1. Die sofortige weitere Beschwerde ist zulässig.. Die Beschwerdeberechtigung der Antragsgegnerin folgt schon daraus, dass das Landgericht die Erstbeschwerde als unzulässig verworfen hat (BGHZ 31, 92/95; BayObLGZ 1996, 192/194).
2. Die Entscheidung des Landgerichts hält der rechtlichen Nachprüfung stand.
a) Zu Recht hat das Landgericht die Erstbeschwerde als unzulässig verworfen, weil der Wert des Beschwerdegegenstandes 750 Euro nicht übersteigt (§ 45 Abs. 1 WEG i.d.F. von Art. 7 Abs. 8 des Gesetzes vom 27.6.2000, BGBl I S. 897). Der Wert des Beschwerdegegenstandes bemisst sich allein nach dem vermögenswerten Interesse des Beschwerdeführers an einer Änderung der angefochtenen Entscheidung, wobei Kosten und Zinsen, sofern sie nicht Hauptsache sind, bei der Wertberechnung außer Betracht bleiben (BayObLG WuM 1994, 573 f.). Da die Antragsgegnerin zur Zahlung von 330,19 DM verpflichtet wurde, besteht ihre Beschwer nur in dieser Höhe. Etwas anderes ergibt sich nicht daraus, dass es sich bei dem vom Amtsgericht zuerkannten Betrag um einen saldierten Betrag handelt (vgl. im einzelnen BGH NJW 1992, 317). Lediglich wenn eine Klageforderung bestritten ist, dagegen hilfsweise aufgerechnet wird und über die bestrittene Aufrechnungsforderung eine rechtskraftfähige Entscheidung ergeht, findet eine Zusammenrechnung von Klageforderung und Gegenforderung statt (Thomas/Putzo ZPO 22. Aufl. § 3 Rn. 19). Ein solcher oder dem vergleichbarer Fall liegt hier offensichtlich nicht vor.
b) Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung war entbehrlich, weil das Landgericht das Rechtsmittel als unzulässig verworfen hat (BayObLG WE 1993, 320; Staudinger/Wenzel WEG § 44 Rn. 13).
c) Da die sofortige Beschwerde unzulässig war, ist das Landgericht zu Recht auf das Vorbringen der Antragsgegnerin nicht eingegangen, die Jahresabrechnung 1998 sei angefochten worden, mit laufenden Wohngeldzahlungen aus dem Jahr 1999 dürften behauptete Fehlbeträge des Jahres 1998 nicht ausgeglichen werden und die streitgegenständliche Forderung sei bereits anderweitig rechtshängig.
2. Die Kostenentscheidung beruht auf § 47 WEG. Von der Anordnung der Erstattung außergerichtlicher Kosten wurde abgesehen, da die Antragsteller am Rechtsbeschwerdeverfahren nicht beteiligt worden sind. Die Geschäftswertfestsetzung beruht auf § 48 Abs. 3 Satz 1 WEG.
Ende der Entscheidung
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