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Gericht: Bayerisches Oberstes Landesgericht
Beschluss verkündet am 31.10.2001
Aktenzeichen: 2Z BR 68/01
Rechtsgebiete: WEG
Vorschriften:
WEG § 5 Abs. 2 |
Gründe:
I.
Der Antragsteller und der Antragsgegner sind die beiden zerstrittenen Wohnungseigentümer einer Wohnanlage. Der Antragsgegner hat im Jahr 1999 seine Wohnung von dem Anschluss an die gemeinsame Heizung und Warmwasserversorgung abgetrennt und in seinem Sondereigentum eine eigene Heizungsanlage eingerichtet. Außerdem hat er Veränderungen an dem Anschluss seiner Wohnung an die Kaltwasser- und Stromversorgung vorgenommen. Der Antragsgegner stützt sich dabei auf eine behauptete Einigung mit dem Antragsteller in der Eigentümerversammlung vom 15.9.1999.
Der Antragsteller hat beantragt, den Antragsgegner zu verpflichten, die Anschlüsse der Heizung, der Warm- und Kaltwasser- sowie der Stromversorgung an die gemeinsamen Versorgungseinrichtungen wieder herzustellen. Das Amtsgericht hat den Anträgen am 8.2.2000 stattgegeben. Das Landgericht hat durch Beschluss vom 12.3.2001 die sofortige Beschwerde des Antragsgegners zurückgewiesen. Dagegen richtet sich dessen sofortige weitere Beschwerde.
II.
Das Rechtsmittel führt zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung des Landgerichts und zur Zurückverweisung der Sache an das Landgericht.
1. Das Landgericht hat ausgeführt: Bei den vorgenommenen Arbeiten an der Heizungsanlage, am Warmwasser und am Kaltwasser sowie an der Stromversorgung handle es sich um bauliche Veränderungen. Eine Zustimmung des Antragstellers hierzu liege nicht vor. Aus der Niederschrift über die Eigentümerversammlung vom 15.6.1999 ergebe sich nichts für eine Einigung der beiden Beteiligten. Gegen eine solche spreche vielmehr der Schriftverkehr vom Juli 1999. Der Antragsteller sei durch die bauliche Veränderung beeinträchtigt, weil er nunmehr die Instandsetzungskosten bezüglich der Versorgungsanlage allein zu tragen habe. Auch wenn die vorhandene Heizungsanlage der Instandsetzung bedürfe, rechtfertige dies nicht die Errichtung einer eigenen Heizungsanlage durch den Antragsgegner.
2. Die Entscheidung hält der rechtlichen Nachprüfung nicht stand.
a) Nach § 5 Abs. 2 WEG und der insoweit im wesentlichen übereinstimmenden Regelung in Abschnitt II Nr. 2 der Teilungserklärung sind Anlagen und Einrichtungen, die dem gemeinschaftlichen Gebrauch der Wohnungseigentümer dienen, nicht Gegenstand des Sondereigentums. Sie stehen vielmehr zwingend im gemeinschaftlichen Eigentum. Zu Anlagen und Einrichtungen in diesem Sinn gehören insbesondere Anlagen, die der Versorgung aller Wohnungen mit Wasser, Elektrizität, Wärme und Warmwasser dienen. Dies gilt aber nicht für Anschlussleitungen in die einzelnen Wohnungen ab der Abzweigung von der Hauptleitung; diese stehen grundsätzlich im Sondereigentum des jeweiligen Wohnungseigentümers (Weitnauer WEG 8. Aufl. § 5 Rn. 20, 25; Bärmann/Pick/Merle WEG 8. Aufl. § 5 Rn. 33; Staudinger/Rapp WEG § 5 Rn. 33, 36; vgl. dazu BGHZ 109, 179/184; BayObLG WE 1989, 147).
b) Anlagen, die der Versorgung sowohl der Wohnung des Antragstellers als auch des Antragsgegners mit Heizung, Warmwasser, Elektrizität und Kaltwasser dienen, stehen damit im Gemeinschaftseigentum. Was die Versorgung mit Wärme und Warmwasser betrifft, liegt es nahe, dass es sich dabei um die Heizungsanlage handelt. Was jedoch die Versorgung mit Kaltwasser und Strom angeht, fehlt es an tatsächlichen Feststellungen, welche Anlage insoweit in Betracht kommen könnte.
Das Landgericht geht davon aus, dass es sich bei den Maßnahmen des Antragsgegners um bauliche Veränderungen im Sinn des § 22 Abs. 1 WEG handelt. Voraussetzung hierfür wäre aber, dass Gegenstand der Veränderungen Gemeinschaftseigentum ist. Es fehlen Feststellungen, welche Veränderungen der Antragsgegner im einzelnen vorgenommen hat und an welcher Stelle der jeweiligen Versorgungsleitungen. Wurden bezüglich der Heizung und Warmwasserversorgung die im Sondereigentum des Antragsgegners stehenden Abzweigungen abgetrennt, was nahe liegt und der Antragsgegner in der Rechtsbeschwerde behauptet und unter Beweis stellt, wäre für eine Anwendung des § 22 WEG kein Raum.
Die erforderlichen tatsächlichen Feststellungen, die für eine rechtliche Beurteilung unverzichtbar sind, hätte das Landgericht aufgrund des geltenden Amtsermittlungsgrundsatzes (§ 43 Abs. 1 WEG, § 12 FGG) mittels eines Augenscheins und gegebenenfalls unter Einschaltung von Sachverständig en treffen müssen.
c) Eine Beeinträchtigung im Sinn des § 14 Nr. 1 WEG, die gemäß § 22 Abs. 1 Satz 2 WEG Voraussetzung für ein Zustimmungserfordernis des Antragstellers wäre, hat das Landgericht darin gesehen, dass dem Antragsteller die Instandhaltungskosten künftig allein obliegen. Soweit es sich bei der Anlage, z.B. der Heizung, um Gemeinschaftseigentum handelt, konnte sich der Antragsgegner der Verpflichtung, sich nach Maßgabe des § 16 Abs. 2 WEG an den Kosten der Instandhaltung und Instandsetzung zu beteiligen, nicht dadurch entziehen, dass er die in seinem Sondereigentum stehenden Zuleitungen abtrennt. Davon geht im übrigen auch der Antragsgegner in der Rechtsbeschwerde aus. Es fehlen damit auch Feststellungen zu einer nicht hinzunehmenden Beeinträchtigung des Antragstellers durch die beanstandeten Maßnahmen des Antragsgegners.
Eine Beeinträchtigung könnte darin zu sehen sein, dass die für die gesamte Wohnanlage ausgelegte Heizung, wenn durch sie nur noch eine Wohnung versorgt wird, nicht mehr wirtschaftlich sinnvoll betrieben werden kann. Dies könnte unabhängig vom vorliegen einer baulichen Veränderung einen Anspruch eines Wohnungseigentümers, hier des Antragstellers, begründen, die gemeinschaftliche Anlage weiterhin mitzubenutzen. Ob die Voraussetzungen einer solchen Beeinträchtigung vorliegen, ist gegebenenfalls durch Einschaltung eines Sachverständigen zu klären.
d) Sofern der Antragsgegner an seiner mit Beweisangeboten gestützten Behauptung festhält, es sei eine Einigung zwischen ihm und dem Antragsteller über die vorgenommenen Maßnahmen zustande gekommen, wird dem das Landgericht, gegebenenfalls durch Vernehmung der angebotenen Zeugen, nachzugehen haben. Denn an eine Einigung wäre der Antragsteller gebunden, ohne dass es - wie das Amtsgericht meint - darauf ankäme, ob ein Mehrheitsbeschluss mit einem entsprechenden Inhalt gefasst wurde.
3. Wegen der unzulänglichen tatsächlichen Feststellungen wird die Entscheidung des Landgerichts aufgehoben und die Sache an das Landgericht zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, zurückverwiesen.
Der Geschäftswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird in Übereinstimmung mit der Wertfestsetzung durch die Vorinstanzen gemäß § 48 Abs. 3 Satz 1 WEG auf 20000 DM festgesetzt.
Ende der Entscheidung
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