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Gericht: Bayerisches Oberstes Landesgericht
Beschluss verkündet am 17.10.2002
Aktenzeichen: 2Z BR 68/02
Rechtsgebiete: WEG, ZPO
Vorschriften:
WEG § 45 | |
ZPO § 3 |
Gründe:
I.
Die Antragsteller und die Antragsgegner sind die Wohnungseigentümer einer Wohnanlage, die von dem weiteren Beteiligten verwaltet wird. Die Anlage besteht aus Reihenhäusern. Der Müll wird über eine gemeinschaftliche Restmülltonne entsorgt. Diese befindet sich in einem Tonnenhäuschen, das etwa 2,5 m vom Gehsteig entfernt ist. Wegen der von der Gemeinde verlangten Mülltrennung beschlossen die Wohnungseigentümer in der Eigentümerversammlung vom 26.4.2001 mehrheitlich, die Stellfläche zwischen dem vorhandenen Tonnenhäuschen und dem Gehweg für das Abstellen von drei Wertstofftonnen zu je 240 l zu nutzen und zu diesem Zweck zwei Mülltonnenhäuschen für drei Tonnen anzuschaffen und auf dieser Fläche zu errichten.
Die Antragsteller haben beim Amtsgericht die Ungültigerklärung des Beschlusses beantragt. Diesen Antrag hat das Amtsgericht mit Beschluss vom 31.1.2002 zurückgewiesen und den Geschäftswert für das Verfahren auf 750 EUR festgesetzt.
Gegen diesen Beschluss haben die Antragsteller sofortige Beschwerde eingelegt. Sie haben zunächst beantragt, den Beschluss des Amtsgerichts aufzuheben und den Beschluss der Eigentümerversammlung für ungültig zu erklären. Außerdem haben sie im Beschwerdeverfahren vor dem Landgericht beantragt, einen Beschluss der Eigentümerversammlung vom 23.4.2002 für ungültig zu erklären. Dieser Beschluss beinhaltete unter anderem, dass der angefochtene Beschluss vom 31.1.2002 unverzüglich umzusetzen sei. In einem weiteren Schriftsatz haben die Antragsteller auch die Geschäftswertfestsetzung durch das Amtsgericht beanstandet und mit der Beschwerde angegriffen.
Mit Beschluss vom 12.6.2002 hat das Landgericht die sofortige Beschwerde und die Geschäftswertbeschwerde als unzulässig verworfen und den Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren auf 2099 EUR festgesetzt. Hiergegen richtet sich die sofortige weitere Beschwerde der Antragsteller, mit der sich diese nur noch gegen die Annahme eines 750 EUR nicht übersteigenden Beschwerdewerts durch das Landgericht wenden.
II.
Das zulässige Rechtsmittel ist nicht begründet.
1. Die sofortige weitere Beschwerde ist ohne Rücksicht auf den Wert des Beschwerdegegenstands zulässig, da das Landgericht die Erstbeschwerde wegen Nichterreichung der erforderlichen Beschwer als unzulässig verworfen hat (BGHZ 119, 216; BayObLG WuM 1999, 130/131).
2. Das Landgericht hat, soweit es für das Rechtsbeschwerdeverfahren noch von Bedeutung ist, ausgeführt:
Die Beschwerde sei unzulässig, da der Beschwerdewert 750 EUR nicht übersteige. Die beabsichtigte Maßnahme erfordere einen Kostenaufwand von 2099 EUR, woraus sich für die Beschwerdeführer unter Zugrundelegung ihres Miteigentumsanteils von 75/1000 eine Kostenbelastung von 157,43 EUR ergebe. Weiter sei das Interesse der Antragsteller an der Vermeidung von Beeinträchtigungen zu berücksichtigen, die von einer vergrößerten Mülltonnenanlage ausgehen könnten. Dieses Interesse sei mit 500 EUR zu schätzen. Die Beschwer der Antragsteller belaufe sich deshalb auf insgesamt 657,43 EUR.
3. Die Entscheidung des Landgerichts hält der rechtlichen Überprüfung stand.
Nach ständiger Rechtsprechung bemisst sich die Beschwer des Antragstellers bei einem zurückgewiesenen Antrag auf Ungültigerklärung eines Eigentümerbeschlusses grundsätzlich nach der finanziellen Belastung, die aufgrund des angegriffenen Eigentümerbeschlusses anteilmäßig auf den Beschwerdeführer entfällt (BayObLG WuM 1999, 130/131 m. w. N.). Die Feststellung des Landgerichts, dass auf die Antragsteller ein Kostenbetrag von 157,43 EUR entfällt, lässt einen Rechtsfehler nicht erkennen und wird auch von der Rechtsbeschwerde nicht in Zweifel gezogen.
Darüber hinaus hat das Landgericht zugunsten der Antragsteller berücksichtigt, dass sich durch die beschlossene Maßnahme für die Antragsteller weitere Nachteile ergeben können. Insoweit handelt es sich um eine Wertfestsetzung entsprechend § 3 ZPO, die vom Rechtsbeschwerdegericht nur auf Ermessensfehler überprüft werden kann (vgl. BGH NJW-RR 2001, 1571 für das Revisionsverfahren). Das Landgericht hat einerseits die nachteiligen Auswirkungen und andererseits den Umstand berücksichtigt, dass neben dem geplanten Tonnenhäuschen bereits ein Tonnenhäuschen für den Restmüllcontainer vorhanden ist. Das lässt einen Rechtsfehler nicht erkennen. Soweit die Antragsteller erstmals im Rechtsbeschwerdeverfahren vortragen, dass den Antragstellern ein Wertverlust von ca. 5000 EUR entstehe, handelt es sich dabei um neues tatsächliches Vorbringen, mit dem die Antragsteller in der Rechtsbeschwerdeinstanz nicht gehört werden können. Das Landgericht war auch nicht gehalten, von Amts wegen ein Sachverständigengutachten über eine eventuelle Wertminderung des Wohnungseigentums der Antragsteller zu erholen. Die Erholung eines solchen Gutachtens steht in entsprechender Anwendung von § 3 Halbs. 2 ZPO im Ermessen des Gerichts. Auch insoweit ist ein Ermessensfehler nicht erkennbar. Das Landgericht konnte aufgrund der vorliegenden Fotos und Planskizzen eine sachgerechte Festsetzung der Beschwer vornehmen.
Der Beschwerdewert ist auch nicht dadurch erreicht, dass die Antragsteller vor dem Landgericht beantragt haben, einen weiteren Beschluss der Wohnungseigentümer für ungültig zu erklären. Durch eine solche Antragserweiterung kann der fehlende Beschwerdewert nicht geschaffen werden.
4. Die Geschäftswertfestsetzung für das erstinstanzielle Verfahren war gemäß § 31 Abs. 1 Satz 2 KostO von Amts wegen zu ändern. Nach den vom Landgericht getroffenen Feststellungen belaufen sich die Kosten für die beschlossene Maßnahme auf ca. 2099 EUR. Dieser Wert ist deshalb auch für das Verfahren erster Instanz maßgebend.
5. Es entspricht der Billigkeit, den Antragstellern die Gerichtskosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens aufzuerlegen und die Erstattung außergerichtlicher Kosten anzuordnen, da die Antragsteller in allen Instanzen unterlegen sind (§ 47 WEG).
Die Festsetzung des Geschäftswerts für das Rechtsbeschwerdeverfahren beruht auf § 48 Abs. 3 Satz 1 WEG. Für eine Anwendung des § 48 Abs. 3 Satz 2 WEG besteht keine Veranlassung, da die Kostenbelastung der Antragsteller nicht übermäßig hoch ist und zudem auch das über die Kosten der Gesamtmaßnahme hinausgehende Eigeninteresse der Antragsteller zu berücksichtigen ist.
Ende der Entscheidung
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