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Gericht: Bayerisches Oberstes Landesgericht
Beschluss verkündet am 12.05.2004
Aktenzeichen: 2Z BR 70/04
Rechtsgebiete: FGG, ZPO
Vorschriften:
FGG § 12 | |
ZPO § 288 |
Gründe:
I.
Die Beteiligten sind Teileigentümer einer Wohnungs- und Teileigentumsanlage, die aus mehreren Gebäuden besteht. Das Sondereigentum der Beteiligten besteht aus einer Halle, deren Erdgeschoss der Antragsgegnerin und deren Obergeschoss dem Antragsteller gehört. Der Miteigentumsanteil der beiden Beteiligten beträgt jeweils 205/1000.
In § 7 Nr. 3 der Gemeinschaftsordnung ist bestimmt, dass die Bauteile der verschiedenen Baukörper von den Eigentümern dieser Baukörper zu pflegen und zu unterhalten sind. Für diese Kosten gelten die Bestimmungen des § 5 Nr. 4 der Gemeinschaftsordnung. Danach sind die gesamten Kosten im Verhältnis der Miteigentumsanteile zu tragen, sofern nichts anderes bestimmt ist. Eine anderweitige für dieses Verfahren relevante Bestimmung besteht nicht.
Der Antragsteller erwarb das Teileigentum von der persönlich haftenden Gesellschafterin der Antragsgegnerin. In Nr. XIII des Kaufvertrags ist festgehalten, dass der Käufer (der Antragsteller) seine Einheit um ein weiteres Geschoss aufstocken kann. Unter anderem ist dort auch geregelt, dass sich der Käufer verpflichtet, bis spätestens 1.8.1994 entsprechende Baupläne bei der Gemeinde einzureichen.
Am 6.6.2002 wurde das Dach der Halle durch Hagelschlag beschädigt. Da die Antragsgegnerin an der Reparatur des Dachs nicht mitwirkte, ließ der Antragsteller den Hagelschaden durch Neueindecken des Dachs beseitigen und wandte hierfür 17.598,27 EURO auf. Die Hälfte dieses Betrags verlangt der Antragsteller von der Antragsgegnerin.
Der Antragsteller hat beim Amtsgericht beantragt, die Antragsgegnerin zu verpflichten, an ihn 8.794,63 EURO nebst Zinsen zu bezahlen. Mit Beschluss vom 24.9.2003 hat das Amtsgericht dem Antrag in vollem Umfang entsprochen. Die hiergegen gerichtete sofortige Beschwerde hat das Landgericht am 2.3.2004 zurückgewiesen. Gegen diesen Beschluss richtet sich die sofortige weitere Beschwerde der Antragsgegnerin.
II.
Das zulässige Rechtsmittel ist nicht begründet.
1. Das Landgericht hat ausgeführt:
Der Antragsteller sei aus dem Kaufvertrag nicht verpflichtet, das Dach aufzustocken, sondern hierzu lediglich berechtigt. Außerdem sei nicht ausgeschlossen, dass auch im Falle einer Aufstockung und der damit verbundenen Errichtung eines neuen Dachs dieses durch den Hagelschlag ebenfalls beschädigt worden wäre.
Die im Beschwerdeverfahren aufgestellte Behauptung der Antragsgegnerin, eine vollständige Dachsanierung sei nicht erforderlich gewesen, widerspreche den Darlegungen ihres Geschäftsführers in der mündlichen Verhandlung vor dem Amtsgericht und den Feststellungen des Sachverständigen.
2. Die Entscheidung des Landgerichts hält der rechtlichen Nachprüfung stand.
a) Der Anspruch ist jedenfalls aus dem Gesichtspunkt der ungerechtfertigten Bereicherung (§ 812 BGB) begründet, so dass es dahinstehen kann, ob der Antragsteller zur eigenmächtigen Durchführung der Maßnahmen berechtigt war.
Die Antragsgegnerin war zur Mitwirkung an den Reparaturmaßnahmen und zur hälftigen Kostentragung verpflichtet. Die Dachreparatur war nach § 7 der Gemeinschaftsordnung Angelegenheit nur des Antragstellers und der Antragsgegnerin. Beide haben gleiche Miteigentumsanteile.
b) Mit ihrem Einwand, eine vollständige Dachsanierung sei nicht erforderlich gewesen, kann die Antragsgegnerin im Rechtsbeschwerdeverfahren nicht mehr gehört werden (§ 27 Abs. 1 Satz 2 FGG, § 559 ZPO). Es handelt sich dabei um eine tatsächliche Feststellung. Das Rechtsbeschwerdegericht kann deshalb nur prüfen, ob diese Feststellung rechtsfehlerhaft zustande gekommen ist. Das ist nicht der Fall. Zwar erscheint es bedenklich, dass das Landgericht für seine Überzeugungsbildung insoweit auch das in erster Instanz erholte Sachverständigengutachten herangezogen hat, da der Sachverständige den ursprünglichen Zustand unmittelbar nach dem Hagelschaden nicht gesehen hat und deshalb auch nicht begutachten konnte. Das Landgericht hat jedoch seine Überzeugung rechtsfehlerfrei darauf gestützt, dass der Geschäftsführer der persönlich haftenden Gesellschafterin der Antragsgegnerin in erster Instanz die Notwendigkeit der vollständigen Sanierung zugestanden hat. Zwar hat ein Geständnis im Hinblick auf den Amtsermittlungsgrundsatz nach § 12 FGG nicht dieselben Wirkungen wie im Zivilprozess nach § 288 ff. ZPO. Jedoch ist es aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden, dass das Landgericht die Erklärung eines Beteiligten für seine Überzeugungsbildung herangezogen hat /vgl. Keidel/Schmidt FGG 15. Aufl. § 12 Rn. 6).
c) Die Antragsgegnerin kann sich im Rechtsbeschwerdeverfahren auch nicht mit Erfolg auf Nr. 13 des Kaufvertrags des Antragstellers mit ihrer persönlich haftenden Gesellschafterin berufen.
Zum einen ist nicht ersichtlich, dass der Antragsgegnerin Rechte aus einem Vertrag mit einem anderen Rechtssubjekt zustehen sollen. Zum anderen wendet sich die Antragsgegnerin erfolglos gegen die Auslegung der Nr. 13 des Kaufvertrags durch das Landgericht. Die Auslegung von Verträgen ist vom Gericht der weiteren Beschwerde nur darauf zu prüfen, ob sie nach den Denkgesetzen und der feststehenden Erfahrung möglich ist, mit den gesetzlichen Auslegungsregeln in Einklang steht, dem klaren Sinn und Wortlaut der Erklärung nicht widerspricht und alle wesentlichen Tatsachen berücksichtigt (einhellige Meinung vgl. z.B. Meyer-Holz § 27 Rn. 49). Die Überprüfung anhand dieser Grundsätze lässt einen Auslegungsfehler des Landgerichts nicht erkennen.
d) Hinsichtlich der Erforderlichkeit der Kosten hat das Landgericht rechtsfehlerfrei unter Bezugnahme auf das in erster Instanz erholte Gutachten festgestellt, dass Sanierungskosten in Höhe von 25.500 EURO angemessen sind. Der Antragsteller geht aber nur von 17.589,27 EURO aus. Zu weiteren Ermittlungen (§ 12 FGG) war das Landgericht nicht verpflichtet. Der Vortrag der Antragsgegnerin in erster Instanz, dass eine Eternit-Dacheindeckung für ca. 10.000 DM möglich gewesen wäre, ist nicht hinreichend substantiiert und von den Feststellungen des Sachverständigen so weit entfernt, dass nicht ausreichend dargetan ist, dass der Antragsgegnerin eine billigere Möglichkeit zur Behebung des Schadens zur Verfügung gestanden wäre.
f) Von dem Gesamtbetrag sind auch nicht die Kosten für die Decke inklusive Isolierung und Rigipsplatten abzuziehen. Ob diese Bauteile überhaupt wirksam zu Sondereigentum erklärt werden könnten, kann dahinstehen, da die Teilungserklärung jedenfalls hierfür keine Sonderregelungen enthält. Es handelt sich deshalb um gemeinschaftliches Eigentum nach § 1 Abs. 5 WEG, sodass eine anteilige Kostentragungspflicht der Antragsgegnerin besteht.
3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 47 WEG. Es entspricht der Billigkeit, der in allen Instanzen unterlegenen Antragsgegnerin die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens aufzuerlegen.
Die Festsetzung des Geschäftswerts folgt aus § 48 Abs. 3 Satz 1 WEG.
Ende der Entscheidung
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