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Gericht: Bayerisches Oberstes Landesgericht
Beschluss verkündet am 01.08.2002
Aktenzeichen: 2Z BR 72/01
(1)
Rechtsgebiete: BGB, GBO
Vorschriften:
BGB § 158 | |
BGB § 883 | |
GBO § 47 |
Gründe:
I.
Die Beteiligten zu 1, die Eltern der Beteiligten zu 2 und 3, sind im Grundbuch zu je 1/2 als Miteigentümer eines bebauten Grundstücks eingetragen. Mit notarieller Urkunde vom 14.12.2000 ließen sie das Grundstück an die Beteiligten zu 2 und 3 zu Miteigentum zu gleichen Bruchteilen auf und bewilligten und beantragten, den Eigentumsübergang in das Grundbuch einzutragen. Zugleich behielten sich die Beteiligten zu 1 einen lebenslangen Nießbrauch an dem Grundbesitz vor und bewilligten und beantragten, den Nießbrauch für die Veräußerer als Berechtigte gemäß § 428 BGB an rangbereiter Stelle mit dem Vermerk in das Grundbuch einzutragen, dass zur Löschung des Rechts der Nachweis des Todes der Berechtigten genügt. Außerdem behielt sich jeder Ehegatte das Recht vor, die Rückübereignung des gesamten Miteigentumsanteils an die Veräußerer im angegebenen Anteilsverhältnis oder - falls ein Veräußerer nicht höchstpersönlich rückerwerben will oder kann - an den die Rückübereignung Begehrenden zu Alleineigentum zu verlangen, wenn der Erwerber oder dessen Gesamtrechtsnachfolger
a) vor dem Veräußerer verstirbt
oder
b) einen Vertrag abschließt, der ihn zur vollständigen oder teilweisen Übereignung des ... Grundstückseigentums oder zur Bestellung eines Erbbaurechts hieran verpflichtet
oder
c) die Eintragung von Rechten in Abteilung II oder in Abteilung III des Grundbuchs bewilligt oder wenn das Grundstückseigentum im Wege der Einzelzwangsvollstreckung beschlagnahmt oder wenn auf seine Veranlassung ein Zwangsversteigerungstermin zum Zweck der Aufhebung einer Gemeinschaft bestimmt ist
oder
d) Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens stellt oder gegen ihn ein Insolvenzverfahren eröffnet oder die Eröffnung mangels Masseab gelehnt wird
oder
e) grob undankbar im Sinn des § 530 BGB ist
oder
f) eine Ehe eingeht und nicht sichergestellt ist, dass, der Ehegatte im Fall deren Auflösung unter Lebenden (insbes. im Fall der Scheidung) aus dem ehelichen Güterrecht weder an dem hier geschenkten Grundstück noch an dessen Wert beteiligt ist und dass er hierwegen auch keine güterstandsbezogenen Ansprüche (insbes. auch wegen Wertveränderungen während der Ehezeit) hat.
Zur Sicherung der genannten Rückübereignungsansprüche bewilligten und beantragten die Vertragsteile, zugunsten jedes Veräußerers an dem Miteigentumsanteil jedes Erwerbers eine Vormerkung - untereinander im Gleichrang -, deren Sicherungswirkung jeweils mit dem Tod des Berechtigten endet, in das Grundbuch einzutragen.
Das Grundbuchamt hat mit Beschluss vom 17.1.2001 die Eintragungsanträge abgewiesen. Das Landgericht hat am 7.3.2001 die Beschwerde zurückgewiesen. Hiergegen richtet sich die weitere Beschwerde der Beteiligten. Der Senat hat mit Beschluss vom 2.8.2001 (BayObLGZ 2001, 190) die weitere Beschwerde der Beteiligten dem Bundesgerichtshof zur Entscheidung vorgelegt, weil er hinsichtlich der Frage, ob der Rückübertragungsanspruch des Veräußerers im Fall groben Undanks des Erwerbers vormerkungsfähig ist, von einer Entscheidung des Oberlandesgerichts Hamm (Rpfleger 2000, 449) abweichen wollte. Der Bundesgerichtshof hat mit Beschluss Vom 13.6.2002 (V ZB 31/01) auf die weitere Beschwerde der Beteiligten den Beschluss des Amtsgerichts - Grundbuchamt - vom 17.1.2001 und den Beschluss des Landgerichts vom 7.3.2001 aufgehoben. Außerdem hat er das Grundbuchamt angewiesen, die Eintragung von Vormerkungen zur Sicherung von Rückübereignungsansprüchen der Beteiligten zu 1 im Fall des groben Undanks der Beteiligten zu 2 und 3 oder ihrer Gesamtrechtsnachfolger nicht aus den Gründen des Beschlusses vom 17.1.2001 zu verweigern. Im übrigen wurde die Sache an den Senat zurückgegeben.
II.
1. Aufgrund der Entscheidung des Bundesgerichtshofs hat der Senat noch über die Begründetheit der im Verfahrensverbund gemäß § 16 Abs. 2 GBO stehenden Eintragungsanträge zu entscheiden.
In dieser Entscheidung wurde zwar das Grundbuchamt angewiesen, die Eintragung von Vormerkungen zur Sicherung von Rückübereignungsansprüchen der Beteiligten zu 1 im Fall des groben Undanks der Beteiligten zu 2 und 3 oder ihrer Gesamtrechtsnachfolger nicht aus den Gründen des Beschlusses vom 17.1.2001 zu verweigern. Die nach § 16 Abs. 2 GBO angestrebte einheitliche Sachentscheidung kann aber nur erreicht werden, wenn insoweit nicht das Grundbuchamt, sondern der Senat entscheidet, ob die miteinander verbundenen Anträge entweder einheitlich zurückgewiesen oder insgesamt vollzogen werden (BGH Beschluss vom 13.6.2002, V ZB 31/01 Umdruck S. 14). Dabei kann offen bleiben, wie zu entscheiden wäre, wenn die Eintragungsanträge aufgrund des vom Bundesgerichtshof noch nicht verbeschiedenen Teils der weiteren Beschwerde aus anderen Gründen als wegen Unbestimmtheit der Bedingung des groben Undanks abzuweisen wären und damit die Entscheidungen der Vorinstanzen im Ergebnis wiederhergestellt werden müssten, obwohl der Bundesgerichtshof aufgrund des gleichen Rechtsmittels diese Entscheidungen aufgehoben hat.
2. Die Eintragungsanträge haben Erfolg.
a) Der Antrag auf Eintragung des Eigentumswechsels ist zu vollziehen. Die Eintragungsbewilligungen (§ 19 GBO) liegen vor; der Nachweis der Einigung gemäß § 20 GBO ist erbracht. Ein gemeindliches Vorkaufsrecht besteht nach der Art des zugrundeliegenden Vertrags nicht. Einer Unbedenklichkeitsbescheinigung des Finanzamts bedarf es nicht (vgl. § 3 Nr. 6 GrEStG).
b) Auch gegen die Eintragung des Nießbrauchs bestehen keine Bedenken.
c) Gleiches gilt für die Eintragung der beantragten Rückauflassungsvormerkungen.
(1) Die Frage, ob der Rückübertragungsanspruch des Veräußerers im Fall groben Undanks des Erwerbers vormerkungsfähig ist, wurde durch den Bundesgerichtshof bindend entschieden.
(2) Die Bedingung, dass der Veräußerer Rückübereignung verlangen kann, wenn der Erwerber eine Ehe eingeht und nicht sichergestellt ist, dass der Ehegatte im Falle deren Auflösung unter Lebenden aus dem ehelichen Güterrecht weder an dem unentgeltlich überlassenen Grundbesitz noch an dessen Wert beteiligt ist und dass er hierwegen auch keine güterstandsbezogenen Ansprüche hat, ist rechtlich unbedenklich und genügt insbesondere dem Bestimmtheitsgebot (vgl. BGHZ 134, 182; Palandt/Bassenge BGB 61. Aufl. § 883 Rn. 18 m. w. N.). Es liegt auch nicht etwa ein Versuch vor, im Fall einer Eheschließung eines der Erwerber auf den Güterstand der Eheleute unzulässigen Einfluss zu nehmen. Vertragliche Vereinbarungen unter Ehegatten über den Ausschluss bestimmter Vermögensgegenstände vom Zugewinnausgleich sind gesetzlich zulässig, sei es in genereller Form für jeden Fall der Beendigung des Güterstandes (§ 1408 BGB, dazu BGH NJW 1997, 2239/2240), sei es im Fall der Scheidungsfolgenvereinbarung (§ 1378 Abs. 3 BGB). Gerade bei der unentgeltlichen Weitergabe von Grundbesitz im weg vorweggenommener Erbfolge entspricht es einem anerkennenswerten Bedürfnis des Übergebenden, das Vermögen in der Hand des Erwerbenden zu halten (vgl. etwa Albrecht in Reithmann/Albrecht/Basty Handbuch der notariellen Vertragsgestaltung 7. Aufl. Rn. 662). Dies gilt um so mehr, wenn das übergebene Grundstück weiterhin eine wesentliche Existenzgrundlage des Übergebenden, etwa in Form unentgeltlichen Wohnens auf Lebenszeit, bilden soll.
(3) Die übrigen Bedingungen, unter denen Rückübereignung verlangt werden kann, sind üblich und rechtlich unbedenklich.
(4) Auch wenn der (Rück-)Übereignungsanspruch an mehrere alternative Bedingungen geknüpft ist, wird er durch nur eine Vormerkung gesichert (vgl. BayObLG DNotZ 1999, 1011). Es handelt sich nämlich der Sache nach um einen Anspruch, nicht um mehrere Rückübertragungsansprüche. Solange der Anspruch nicht ausgeübt wird, bleibt er erhalten, mögen auch eine oder mehrere der genannten Bedingungen erfüllt sein. Wird er dagegen ausgeübt, erlischt er insgesamt.
(5) Nach dem Inhalt des Rechtsgeschäfts gewollt sind je selbständige Rückübertragungsansprüche der beiden Veräußerer, also gerade nicht ein gemeinschaftlicher Anspruch der Beteiligten zu 1. Diese Ansprüche sind durch je eine gesonderte Vormerkung zu sichern, und zwar an jedem der beiden ideellen Miteigentumsanteile, so dass insgesamt vier Vormerkungen einzutragen sind. § 47 GBO ist nicht einschlägig, weil es sich um nebeneinander stehende unabhängige Rechte handelt (vgl. BayObLGZ 1957, 322/324; Wegmann in Bauer/von Oefele GBO § 47 Rn. 50). In welcher Rechtsgemeinschaft das Grundstück erworben wird, ist ohne Bedeutung (vgl. BayObLGZ 1967, 275/278). Der Eintragung steht auch nicht entgegen, dass die Geltendmachung des Anspruchs durch einen Ehegatten auch dem anderen Ehegatten zugute kommt, falls er auch rückerwerben will oder kann. Denn der Inhaber des Anspruchs auf dingliche Rechtsänderung muss nicht zugleich auch der Begünstigte der Rechtsänderung sein (BayObLG DNotZ 1989, 370/372; Demharter GBO 24. Aufl. Anhang zu § 44 Rn. 101).
Ende der Entscheidung
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