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Gericht: Bayerisches Oberstes Landesgericht
Beschluss verkündet am 12.12.2002
Aktenzeichen: 2Z BR 72/02
Rechtsgebiete: FGG, WEG


Vorschriften:

FGG § 20a Abs. 2
FGG § 27 Abs. 2
WEG § 47
Die Beteiligten eines Wohnungseigentumsverfahrens können dieses für übereinstimmend für erledigt erklären, auch wenn es tatsächlich nicht erledigt ist. Zu prüfen hat das Gericht nur, ob übereinstimmende Erledigterklärungen vorliegen.
Gründe:

I.

Die Beteiligten sind die Wohnungs- und Teileigentümer einer Anlage, die aus zwei Wohngebäuden und einer Tiefgarage besteht. Der Antragsgegnerin gehören elf der vierzig Tiefgaragen-Stellplätze. Ihr Miteigentumsanteil an der Gesamtanlage beträgt 24/1000.

Nach § 10 (9) der Gemeinschaftsordnung werden die Instandhaltungskosten für Wohnungen und Läden einerseits, Tiefgarage andererseits getrennt berechnet. Als solche für die Tiefgarage zählen lediglich die Kosten für Reparaturen, Instandhaltung und Bewirtschaftung des Innenraums einschließlich der Innenwände, der Auf- und Abfahrt, der Treppen zur Tiefgarage sowie ihrer Versorgungsleitungen.

Die Tiefgarage, die sich teils unter den Wohngebäuden befindet, war sanierungsbedürftig. In der Eigentümerversammlung vom 4.5.2000 beschlossen die Wohnungseigentümer, die Sanierung mit geschätzten Gesamtkosten von 620000 DM zuzüglich Ingenieurhonorar von 75000 DM in zwei Bauabschnitten durchzuführen, die Kosten je zur Hälfte auf die Wohnungseigentümer und die Tiefgarageneigentümer entsprechend den Miteigentumsanteilen umzulegen, die Maßnahme über die Instandhaltungsrücklage zu finanzieren, dazu für die Wohnungen Sonderumlagen von 305000 DM und für die Tiefgarage von 315000 DM zu erheben, diese in zwei gleichen Raten zum 15.9.2000 und 15.1.2001 fällig zu stellen und bei Zahlungsverzug pro Monat 1 % Verzugszinsen zu berechnen.

Die Beschlüsse wurden von der Antragsgegnerin angefochten und hinsichtlich der Kostenaufteilung zwischen Wohnungseigentümern und Tiefgarageneigentümern durch das Wohnungseigentumsgericht mit Beschluss vom 22.11.2001 für ungültig erklärt. Rechtskräftig abgeschlossen ist das Anfechtungsverfahren noch nicht.

Die Antragsteller haben im hiesigen Verfahren auf der Grundlage der Eigentümerbeschlüsse gegen die Antragsgegnerin aus der ersten Rate Kostenvorschüsse über 43751,18 DM zuzüglich Zinsen geltend gemacht. Berechnet ist die Umlage nach dem für die Tiefgarage veranschlagten Anteil, der aufgeteilt ist auf die vierzig Abstellplätze. Dem hat das Amtsgericht mit Beschluss vom 23.4.2001 im wesentlichen entsprochen. Während des Beschwerdeverfahrens hat die Antragsgegnerin zur Abwendung der Vollstreckung Sicherheit durch Vorlage einer Bankbürgschaft geleistet. Die Beteiligten sind darin einig, dass die Bürgschaft bis zum rechtskräftigen Verfahrensabschluss im Anfechtungsverfahren hinterlegt bleibt. Das Landgericht ist von einer Erledigung in der Hauptsache ausgegangen und hat mit Beschluss vom 27.6.2002 die Kosten des Verfahrens sowie die außergerichtlichen Kosten der Antragsteller in beiden Rechtszügen der Antragsgegnerin auferlegt. Hiergegen richtet sich die sofortige weitete Beschwerde der Antragsgegnerin mit dem Ziel, die Verfahrenskosten den Antragstellern aufzuerlegen und zudem eine Kostenerstattung zugunsten der Antragsgegnerin anzuordnen.

II.

Das nach § 27 Abs. 2, § 20a Abs. 2 FGG, § 45 Abs. 1 WEG zulässige Rechtsmittel der Antragsgegnerin ist nur teilweise begründet.

1. Das Landgericht hat ausgeführt:

Es sei davon auszugehen, dass mit Rücksicht auf die zur erbrachten Sicherheit abgegebenen Erklärungen der Beteiligten Hauptsacheerledigung eingetreten ist. Demnach müsse nur noch über die Kosten nach billigem Ermessen entschieden werden. Es sei billig, der Antragsgegnerin nicht nur die Kosten des gesamten Verfahrens, sondern auch die außergerichtlichen Kosten der Antragsteller aufzuerlegen. Selbst bei einer erfolgreichen Anfechtung der Eigentümerbeschlüsse werde auf die Antragsgegnerin noch ein erheblicher Zahlungsbetrag entfallen.

Das Amtsgericht habe zwar die maßgeblichen Beschlüsse für ungültig erklärt; das Verfahren sei jedoch noch nicht rechtskräftig abgeschlossen, so dass die Beschlüsse weiterhin wirksam seien.

2. Die Entscheidung des Landgerichts hält nicht in jeder Hinsicht rechtlicher Nachprüfung stand.

a) Zutreffend ist allerdings der Ausgangspunkt des Landgerichts, dass sich das Verfahren in der Hauptsache erledigt hat. In echten Streitsachen der freiwilligen Gerichtsbarkeit, zu denen das Wohnungseigentumsverfahren zählt (Demharter ZMR 1987, 201), besteht eine weitgehende Dispositionsbefugnis der Beteiligten. Danach sind übereinstimmende Erledigterklärungen möglich, an die das Gericht gebunden ist, ohne dass es darauf ankommt, ob und zu welchem Zeitpunkt sich die Hauptsache tatsächlich erledigt hat (BayObLG WE 1998, 317; Jennissen NZM 2002, 594). Zu prüfen hat das Gericht nur, ob übereinstimmende Erledigterklärungen vorliegen (Demharter ZMR 1987, 201/202). Insbesondere braucht die Zustimmung des Antragsgegners nicht ausdrücklich erteilt zu werden. Es genügt jedenfalls, wenn er die ihm bekannte Erledigterklärung des Antragstellers widerspruchslos hinnimmt (Jennissen NZM 12002, 594; Demharter ZMR 1987, 201/202).

Das Landgericht hat aus der Erklärung der Antragsteller, dass ihrem Rechtsschutzziel mit der geleisteten Sicherheit genügt sei, und aus dem Einverständnis der Antragsgegnerin, die Sicherheit einstweilen den Antragstellern zu belassen, zutreffend den Schluss gezogen, die Beteiligten hätten die Hauptsache für erledigt erklärt und kein Interesse mehr an einer Sachentscheidung. Das Landgericht war an diese Erklärungen gebunden, ohne noch überprüfen zu können oder gar zu müssen, ob die Hinterlegung einer Sicherheit tatsächlich für das gegenständliche Verfahren Erledigungswirkung hat (vgl. dazu Zöller/Vollkommer ZPO 23. Aufl. § 91a Rn. 5).

b) Zutreffend hat das Landgericht für die nur noch erforderliche Kostenentscheidung § 47 WEG herangezogen. Eines Rückgriffs auf § 91a ZPO bedarf es nicht, wenn es auch bei der nach billigem Ermessen zu treffenden Entscheidung einen maßgeblichen Umstand bildet, welcher Beteiligte voraussichtlich unterlegen wäre oder zur Einleitung des gerichtlichen Verfahrens Anlass gegeben hat (siehe BayObLG ZWE 2000, 582; ZWE 2000, 354; Jennissen NZM 2002, 594/595; Demharter ZMR 1987, 201/202). Grundsätzlich bleibt es dabei, dass jeder Beteiligte seine außergerichtlichen Kosten selbst zu tragen hat; die Anordnung einer Kostenerstattung bedarf auch hier einer besonderen Rechtfertigung durch die Lage des Einzelfalls (Demharter aaO).

c) Das gegenständliche Verfahren zeichnet sich dadurch aus, dass die Beschlüsse, auf deren Grundlage die Umlage berechnet wurde, angefochten sind. Eigentümerbeschlüsse sind bis zur Rechtskraft der Ungültigerklärung des Gerichts wirksam und bis dahin auch durchführbar, weil der Antrag keine aufschiebende Wirkung hat (BayObLGZ 1977, 226). Damit wird sichergestellt, dass die Gemeinschaft handlungsfähig bleibt. Deshalb kommt auch eine Aussetzung des Verfahrens entsprechend § 148 ZPO bis zum rechtskräftigen Abschluss der Beschlussanfechtung grundsätzlich nicht in Betracht (BayObLG NJW-RR 1993, 788; WuM 1994, 570; Niedenführ/Schulze WEG 6. Aufl. Vor §§ 43 ff. Rn. 179). Der anfechtende Wohnungseigentümer ist in der Regel ausreichend dadurch gesichert, dass er - sofern die Anfechtung erfolgreich ist - einen Rückabwicklungsanspruch gegen die Gemeinschaft hat (OLG Karlsruhe WuM 1992, 567/568). Demnach entspricht es regelmäßig billigem Ermessen, dem in Anspruch genommenen Wohnungseigentümer nach § 47 Satz 1 WEG die Gerichtskosten aufzuerlegen, weil seine Verteidigung mit Rücksicht auf die Zahlungsverpflichtung nach der vorläufig gültigen Beschlusslage keine Erfolgsaussicht gehabt hätte. Das Landgericht berücksichtigt insoweit ermessensfehlerfrei diese Grundsätze.

Für eine Anordnung, die außergerichtlichen Kosten zu erstatten (§ 47 Satz 2 WEG), besteht jedoch wegen der unsicheren Rechtslage bis zur Entscheidung über die Gültigkeit des Umlagebeschlusses im allgemeinen keine Veranlassung (siehe auch KG WE 1993, 85). Das Landgericht hat demgegenüber auf die Rechtsprechung des Senats verwiesen, nach der bei Zahlungsanträgen gegen einen säumigen Wohngeldschuldner dieser regelmäßig auch mit den außergerichtlichen Kosten des Antragstellers zu belasten ist (z.B. BayObLG ZMR 2001, 561/562). Die Rechtsprechung betrifft Fälle, in denen die Schuld nach Grund und Höhe feststeht, die Rechtslage eindeutig und die Verteidigung dagegen von vornherein aussichtslos ist (siehe etwa Niedenführ/Schulze § 47 Rn. 9). Davon kann hier aber keine Rede sein. Denn das Amtsgericht hat die maßgeblichen Eigentümerbeschlüsse zur Kostenaufteilung zwischen Wohnungs- und Tiefgarageneigentümern sowie zur jeweils aufzubringenden Sonderumlage mit Beschluss vom 22.11.2001 für ungültig erklärt, weil die beschlossene Umlagenaufteilung zwischen Wohnungs- und Garageneigentümern nicht der maßgeblichen Regelung in der Gemeinschaftsordnung entspreche. Der Beschluss ist zwar noch nicht rechtskräftig. Nach den maßgeblichen Regelungen der Gemeinschaftsordnung erscheint jedoch die Anfechtung der Eigentümerbeschlüsse zumindest nicht aussichtslos, selbst wenn die Antragsgegnerin auch nach Neuberechnung der Umlage noch mit einer erheblichen Kostenlast zu rechnen hat. Alles in allem bedingt diese Ungewissheit jedoch, es beim Grundsatz zu belassen, dass jeder Verfahrensbeteiligte seine außergerichtlichen Kosten selbst trägt.

3. Es entspricht billigem Ermessen, dass die Beteiligten je zur Hälfte die Gerichtskosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens tragen (§ 47 Satz 1 WEG). Es liegen keine besonderen Gründe vor, für die Rechtsbeschwerdeinstanz eine Kostenerstattung nach § 47 Satz 2 WEG anzuordnen.

Der Beschwerdewert bemisst sich gemäß § 48 Abs. 3 Satz 1 WEG nach dem Kosteninteresse der Beteiligten. Dieses bezieht sich, wie dem ausdrücklichen Antrag der Antragsgegner zu entnehmen ist, auf die gesamten gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten der beiden Tatsacheninstanzen. Diese hat der Senat überschlägig geschätzt.

Ende der Entscheidung

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