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Gericht: Bayerisches Oberstes Landesgericht
Beschluss verkündet am 21.09.2000
Aktenzeichen: 2Z BR 78/00
Rechtsgebiete: ZPO
Vorschriften:
ZPO § 568 Abs. 2 |
BayObLG Beschluß
LG München II - 6 T 3462/99; AG Wolfratshausen 3 UR II 18/95
21.09.00
Der 2. Zivilsenat. des Bayerischen Obersten Landesgerichts hat unter Mitwirkung des Vorsitzenden Dr. Reichold sowie der Richter Werdich und Dr. Delius
am 21. September 2000
in der Zwangsvollstreckungssache
wegen Festsetzung von Ordnungsmitteln,
beschlossen:
Tenor:
I. Die sofortige weitere Beschwerde des Vollstreckungsschuldners gegen den Beschluß des Landgerichts München II vom 7. Juli 2000 wird verworfrn.
II. Der Vollstreckungsschuldner hat die Kosten der sofortigen weiteren Beschwerde zu tragen.
III. Der Wert des Gegenstands der sofortigen weiteren Beschwerde wird auf 5000 DM festgesetzt.
Gründe
I.
Die Vollstreckungsgläubiger und der Vollstreckungsschuldner sind Wohnungseigentümer einer Wohnanlage.
Durch rechtskräftigen Beschluß des Amtsgerichts vom 2.9.1996 wurde dem Vollstreckungsschuldner bei Meidung von Ordnungsmitteln untersagt, seine Räume im Dachgeschoß als Wohnung zu nutzen oder nützen zu lassen; hinsichtlich der Festsetzung von Ordnungsmitteln wurde eine Schonfrist von 4 Monaten nach rechtskräftigem Abschluß des Verfahrens eingeräumt.
Auf Antrag der Vollstreckungsgläubiger hat das Amtsgericht mit Beschluß vom 20.5.1999 gegen den Vollstreckungsschuldner wegen vorsätzlicher Zuwiderhandlung gegen die Unterlassungsverpflichtung ein Ordnungsgeld von 18000 DM, ersatzweise ein Tag Ordnungshaft für je 500 DM, festgesetzt. Auf die sofortige Beschwerde des Vollstreckungsschuldners hat das Landgericht diesen nur einer fahrlässigen Zuwiderhandlung gegen die Unterlassungsverpflichtung für schuldig angesehen und das Ordnungsgeld auf 5000 DM ermäßigt. Gegen diesen Beschluß richtet sich die sofortige weitere Beschwerde des Vollstreckungsschuldners.
II.
1. Die sofortige weitere Beschwerde ist unzulässig.
a) Zur Entscheidung über das Rechtsmittel ist das Bayerische Oberste Landesgericht zuständig, weil Ausgangsgericht gemäß § 890 Abs. 2 ZPO das Wohnungseigentumsgericht als Gericht der freiwilligen Gerichtsbarkeit ist (BayObLG NJW-RR 1996, 780).
b) Die sofortige weitere Beschwerde ist gemäß § 568 Abs. 2 i.V.m. §§ 793, 891 ZPO nur insoweit zulässig, als in der Entscheidung des Landgerichts ein neuer selbstständiger Beschwerdegrund enthalten ist (BayObLG ZMR 1998, 239 m. w. N.). Dies ist hier nicht der Fall. Stimmen die Entscheidungen des Amtsgerichts und des Landgerichts in quantitativer Hinsicht nur teilweise - hier also hinsichtlich eines Ordnungsgeldes in Höhe von 5000 DM - überein, so ist insoweit, als Übereinstimmung vorliegt, eine weitere Beschwerde unzulässig (Stein/ Jonas/Grunsky ZPO 21. Aufl. § 568 Rn. 8). Die zweitinstanzliche Änderung des erstinstanzlichen Ausspruchs ist hier zugunsten des Vollstreckungsschuldners ergangen, er wird dadurch nicht beschwert sondern besser gestellt; es fehlt an einem neuen selbständigen Beschwerdegrund (Zöller/Gummer ZPO 21. Aufl. § 568 Rn. 8 und 15 ). Unerheblich ist, ob die Begründungen der Vorentscheidungen sich decken; ein neuer selbständiger Beschwerdegrund liegt also nicht darin, dass das Landgericht von Fahrlässigkeit ausgegangen ist, während das Amtsgericht eine vorsätzliche Zuwiderhandlung gegen die Unterlassungsverpflichtung angenommen hat. Entscheidend ist ein Vergleich des tenorierten Beurteilungsergebnisses (Zöller/ Gummer aaO Rn. 10; Stein/Jonas/Grunsky aaO).
2. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO (vgl. Thomas/Putzo ZPO 22. Aufl. § 788 Rn. 31), die Entscheidung über den Wert des Gegenstands der sofortigen weiteren Beschwerde auf § 3 ZPO. Maßgebend ist die Höhe des vom Landgericht festgesetzten Ordnungsgeldes.
Ende der Entscheidung
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