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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bayerisches Oberstes Landesgericht
Beschluss verkündet am 24.02.2003
Aktenzeichen: 2Z BR 84/02 (1)
Rechtsgebiete: FGG, WEG


Vorschriften:

FGG § 16 Abs. 2
WEG § 45 Abs. 2
Die Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts bindet einen Wohnungseigentümer, der in einem Beschlussanfechtungsverfahren am Verfahren über die Rechtsbeschwerde eines anderen Wohnungseigentümers förmlich beteiligt ist.
Gründe:

I.

Die Antragsteller und die Antragsgegner sind die Wohnungseigentümer einer Wohnanlage, die von der weiteren Beteiligten verwaltet wird. Die Antragsteller haben mehrere Beschlüsse, die in der Eigentümerversammlung vom 11.6.2001 gefasst wurden, angefochten. Das Amtsgericht hat die Anträge zu den Tagesordnungspunkten 10 und 11 mit Beschluss vom 12.3.2002 abgewiesen. Gegen diesen Beschluss haben die Antragsteller sofortige Beschwerde eingelegt. Das Landgericht hat mit Beschluss vom 8.7.2002 die sofortigen Beschwerden zurückgewiesen.

Gegen diesen Beschluss hat die Antragstellerin zu 1 sofortige weitere Beschwerde eingelegt. Der Beschwerdeschriftsatz vom 13.8.2002 wurde dem durch Rechtsanwälte vertretenen Antragsgegner zu 2 persönlich übersandt. Mit Beschluss vom 4.12.2002 hat der Senat die sofortige weitere Beschwerde der Antragstellerin zu 1 zurückgewiesen.

Der Beschluss des Landgerichts wurde den Verfahrensbevollmächtigten des Antragstellers zu 2 erst am 28.12.2002 zugestellt. Der Antragsteller zu 2 hat mit Schriftsatz vom 7.1.2003 gegen den Beschluss des Landgerichts sofortige Beschwerde eingelegt und die Aufhebung des Beschlusses sowie die Ungültigerklärung der Eigentümerbeschlüsse zu den Tagesordnungspunkten Nr. 10 und 11 beantragt.

II.

Die sofortige weitere Beschwerde ist unzulässig.

Die Entscheidung des Landgerichts ist durch die Zurückweisung der sofortigen weiteren Beschwerde des Antragstellers zu 1 rechtskräftig geworden. Sie ist gemäß § 45 Abs. 2 Satz 2 WEG auch für den Antragsteller zu 2 bindend. Der Antragsteller zu 2 ist als Wohnungseigentümer im Beschlussanfechtungsverfahren nach § 43 Abs. 1 Nr. 4 und Abs. 4 Nr. 2 WEG materiell Beteiligter und wurde durch den Senat durch Übersendung der Abschrift der Beschwerdeschrift auch formell beteiligt. Da durch die Übersendung der Beschwerdeschrift eine Frist nicht in Lauf gesetzt wurde, genügte nach § 16 Abs. 2 Satz 2 FGG eine einfache Bekanntmachung an den Antragsteller zu 2 persönlich. Eine Zustellung war zur Herbeiführung der formellen Beteiligung nicht erforderlich.

Da die Rechtskraft den Antragsteller zu 2 bindet, kommt es nicht darauf an, dass dem Antragsteller zu 2 der Beschluss des Landgerichts erst nach dem Beschluss des Senats förmlich zugestellt wurde.

2. Da die sofortige weitere Beschwerde unzulässig ist, entspricht es der Billigkeit, dem Antragsteller zu 2 die Gerichtskosten aufzuerlegen (§ 47 Satz 1 WEG). Die Anordnung der Erstattung außergerichtlicher Kosten ist nicht veranlasst (§ 47 Satz 2 WEG).

Die Festsetzung des Geschäftswerts beruht auf § 48 Abs. 3 Satz 1 WEG.

Ende der Entscheidung

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