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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bayerisches Oberstes Landesgericht
Beschluss verkündet am 30.04.2003
Aktenzeichen: 2Z BR 87/02
Rechtsgebiete: WEG


Vorschriften:

WEG § 14 Nr. 1
WEG § 15 Abs. 3
WEG § 22 Abs. 1
Zur Frage, ob eine im Gemeinschaftseigentum stehende Grundstücksfläche durch Baumstämme gegen die Straße abgegrenzt werden darf.
Gründe:

I.

Der Antragsteller, die Antragsgegner und die weiteren Beteiligten sind die Wohnungseigentümer einer Anlage, die aus zwei Doppelhäusern und einem dazwischenliegenden Dreispanner besteht. Dem Antragsteller gehört das mittlere Haus des Dreispänners (Nr. 4 gemäß Aufteilungsplan), den beiden Antragsgegnern je eine Hälfte des östlichen Doppelhauses (Nrn. 6 und 7 gemäß Aufteilungsplan). Jedem Wohnungseigentum ist eine Gartenfläche zur Sondernutzung zugewiesen. Vor dem Doppelhaus der Antragsgegner ist zur nördlich gelegenen Straße hin eine Gemeinschaftsfläche ausgewiesen, die im Teilungsvertrag als östliche Gemeinschaftsfläche bezeichnet ist. Im Entwurf des Teilungsvertrags war vorgesehen, diese Gemeinschaftsfläche zu begrünen und von der Straße her gegen Parken und Einstellen von Gefährten und Geräten zu sichern. Die Miteigentümer sollten sich verpflichten, auf dieser Fläche keine Fahrzeuge oder sonstigen Geräte zu parken oder abzustellen.

In dem endgültigen von allen Beteiligten nach § 3 WEG vereinbarten Teilungsvertrag ist die Östliche Gemeinschaftsfläche in die Bereiche I, II und III unterteilt und dazu in Nr. III 5 Folgendes bestimmt:

Im westlichen, im beigefügten Sondernutzungsplan mit Nr. I bezeichneten Bereich der Gemeinschaftsfläche dürfen die jeweiligen Eigentümer der Raumeigentumsrechte Nr. 1-6 eine Drei-Kammer-Ausfall-Grube mitsamt den erforderlichen Zu- und Ableitungen zu ihren Häusern unterirdisch errichten und dauernd belassen.......

Nach Verlegung der Anlagen ist der vorherige Zustand wieder herzustellen, wobei die Gruben mit Personenkraftwagen überfahrbar sein müssen. Die Gruben sind mindestens einmal pro Jahr zu leeren. Einleitung von Dachflächenwasser ist nicht gestattet....

Unter Nr. XII 1 b der Teilungserklärung ist hinsichtlich der Gemeinschaftsfläche außerdem vereinbart:

Im östlichen, im beigefügten Sondernutzungsplan mit Nr. III bezeichneten Bereich der Gemeinschaftsfläche darf der jeweilige Eigentümer des Raumeigentumsrechts Nr. 7 (Antragsgegnerin zu 1) eine 3-Kammer-Ausfallgrube mitsamt den erforderlichen Zu- und Ableitungen zu seinem Haus unterirdisch errichten und dauernd belassen......

Die Antragsgegner haben die östliche Gemeinschaftsfläche vor ihren Doppelhaushälften zur Straße und zur seitlichen Garageneinfahrt mit dicken Holzstämmen, einer Baumsperre, abgegrenzt.

Der Antragsteller verlangt von den Antragsgegnern die Beseitigung der Baumsperre. Das Amtsgericht hat mit Beschluss vom 20.2.2002 die Antragsgegner verpflichtet, die von ihnen errichteten Baumsperren zu beseitigen. Das Landgericht hat die sofortige Beschwerde der Antragsgegner mit Beschluss vom 30.7.2002 zurückgewiesen. Dagegen richtet sich die sofortige weitere Beschwerde der Antragsgegner.

II.

Das Rechtsmittel der Antragsgegner ist unbegründet.

1. Das Landgericht hat ausgeführt:

Das Amtsgericht habe zu Recht die Verpflichtung der Antragsgegner zur Beseitigung der Baumsperren ausgesprochen. Der Anspruch ergebe sich aus § 1004 BGB, der auch im Verhältnis der Miteigentümer zueinander gelte. Durch die eigenmächtige Errichtung der Baumsperren hätten die Antragsgegner vom gemeinschaftlichen Eigentum widerrechtlich Gebrauch gemacht. Der Antragsteller und die übrigen Wohnungseigentümer würden in ihrem Mitgebrauch an der Gemeinschaftsfläche beeinträchtigt, da sie diese Fläche nicht mehr mit Fahrzeugen befahren könnten und der Zugang mit Fahrrädern, Kinderwagen usw. nur an bestimmten Stellen möglich sei.

Die Beeinträchtigung des Mitgebrauchs sei widerrechtlich, da die Baumsperren ohne Eigentümerbeschluss errichtet worden seien. In der Teilungserklärung seien Baumsperren nicht vorgesehen. Eine Gebrauchsregelung für die Nutzung der Oberfläche der Gemeinschaftsfläche bestehe nicht. Nach § 22 WEG hätte die Errichtung der Baumsperren der Zustimmung aller Wohnungseigentümer bedurft. Denn die Baumsperren seien auf Dauer angelegte gegenständliche Eingriffe in die Substanz und damit eine bauliche Veränderung des Grundstücks. Da ein Befahren der Fläche und ein beliebiger Zugang verhindert werde, liege auch eine Beeinträchtigung der übrigen Wohnungseigentümer über das unvermeidliche Maß hinaus vor.

2. Die Entscheidung des Landgerichts hält der rechtlichen Nachprüfung stand.

a) Das Landgericht hat zutreffend einen Anspruch des Antragstellers aus § 1004 BGB auf Beseitigung der Baumsperren bejaht. Die von den Antragsgegnern durch die Baumstämme abgeteilte Fläche steht nach den Feststellungen in der Teilungserklärung im gemeinschaftlichen Eigentum aller Beteiligten. Jeder Wohnungseigentümer ist nach § 13 Abs. 2 Satz 1 WEG zum Mitgebrauch dieser Fläche nach Maßgabe der §§ 14, 15 WEG berechtigt. Da der Teilungsvertrag einschließlich der Gemeinschaftsordnung keine Vereinbarungen nach § 15 Abs. 1 WEG über den Gebrauch der Oberfläche der östlichen Gemeinschaftsfläche enthält, richtet sich das Recht jedes einzelnen Wohnungseigentümers zum Gebrauch der Fläche nach § 15 Abs. 3 WEG. Das bedeutet, dass jeder Wohnungseigentümer das Recht hat, die Fläche entsprechend ihrer Beschaffenheit zu nutzen, also zu betreten, zu begehen, und sie mit Fahrzeugen jeder Art zu befahren, soweit die Deckel der Versitzgruben tragfähig sind. Dass insbesondere das Befahren und möglicherweise auch kurzzeitige Parken mit Personenkraftwagen nicht ausgeschlossen sein soll, ergibt sich aus der Regelung des Teilungsvertrags, wonach die Deckel der Versitzgruben befahrbar sein müssen. Auch ist ein ungehinderter Zugang zu den Versitzgruben zu deren Leerung jederzeit zu gewährleisten. Hinzu kommt, dass in dem Entwurf des Teilungsvertrags vorgesehen war, die Fläche von der Straße her gegen Parken zu sichern, und in dem endgültigen Teilungsvertrag eine solche Regelung nicht mehr aufgenommen wurde.

Diese Gebrauchsrechte der übrigen Wohnungseigentümer haben die Antragsgegner durch die Errichtung der Baumsperren über das unvermeidliche Maß hinaus beeinträchtigt und erschwert, ohne dazu durch einen Eigentümerbeschluss oder durch eigene Gebrauchsrechte dazu ermächtigt zu sein. Für den unbefangenen Betrachter ist die Gemeinschaftsfläche durch die Baumsperren Teil der Sondernutzungsflächen der Antragsgegner geworden. Diese widerrechtliche Beeinträchtigung zu beseitigen, kann der Antragsteller nach § 1004 Abs. 1 Satz 1 BGB, § 15 Abs. 3 WEG verlangen.

b) Abgesehen davon ist das Landgericht zutreffend davon ausgegangen, dass die Errichtung der Baumsperren eine bauliche Veränderung im Sinn von § 22 Abs. 1 Satz 1 WEG darstellt, weil sie eine auf Dauer angelegte Veränderung des Grundstücks bewirkt. Es wäre zu dieser Maßnahme nach § 22 Abs. 1 Satz 2 WEG die Zustimmung aller übrigen Wohnungseigentümer erforderlich gewesen, die wegen der Beeinträchtigung, die das Maß des § 14 Nr. 1 WEG übersteigt, nicht entbehrlich ist.

3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 47 WEG, die Geschäftswertfestsetzung auf § 48 Abs. 3 WEG.

Ende der Entscheidung

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