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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bayerisches Oberstes Landesgericht
Beschluss verkündet am 26.07.2001
Aktenzeichen: 2Z BR 88/01
Rechtsgebiete: WEG


Vorschriften:

WEG § 47
Im Wohnungseigentumsverfahrens hat jeder Beteiligte seine außergerichtlichen Kosten selbst zu tragen, es sei denn, dass ein Rechtsmittel mutwillig eingelegt worden sei.
Der 2. Zivilsenat des Bayerischen Obersten Landesgerichts hat unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dr. Reichold sowie der Richter Werdich und Dr. Delius

am 26. Juli 2001

in der Wohnungseigentumssache

wegen Forderung,

hier: Kostenentscheidung nach Zurücknahme der sofortigen Beschwerde,

beschlossen:

Tenor:

I. Die sofortige weitere Beschwerde der Antragsteller gegen den Beschluss des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 26. März 2001 wird zurückgewiesen.

II. Die Antragsteller haben die Gerichtskosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens zu tragen; außergerichtliche Kosten sind in diesem Rechtszug nicht zu erstatten.

III. Der Geschäftswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf 1600 DM festgesetzt.

Gründe:

I.

Die Antragsteller sind die Wohnungseigentümer einer Anlage, die bis zum 31.12.1998 von der Antragsgegnerin verwaltet wurde. Die Antragsteller haben vor dem Amtsgericht zunächst eine andere, mit der Antragsgegnerin verflochtene Firma als frühere Verwalterin auf Ersatz eines Schadens von 4746,05 DM in Anspruch genommen. Nachdem diese Firma geltend gemacht hatte, sie sei nicht passiv legitimiert, haben die Antragsteller ihren Antrag gegen die nunmehrige Antragsgegnerin gerichtet. Das Amtsgericht hat mit Beschluss vom 30.10.2000 den gewillkürten Parteiwechsel auf der Antragsgegnerseite für zulässig erklärt (Nr. I), die nunmehrige Antragsgegnerin zur Zahlung von 4746,05 DM verpflichtet (Nr. II) und angeordnet, dass sie die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten des Verfahrens zu tragen habe (Nr. III).

Die Antragsgegnerin hat sofortige Beschwerde eingelegt. In der mündlichen Verhandlung vor dem Landgericht hat sie ihr Rechtsmittel auf Anregung des Gerichts zurückgenommen. Das Landgericht hat mit Beschluss vom 26.3.2001 der Antragsgegnerin die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens auferlegt, von der Anordnung einer Erstattung außergerichtlicher Kosten aber abgesehen. Die Antragsteller haben sofortige weitere Beschwerde eingelegt, mit der sie die Erstattung ihrer außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens erreichen wollen.

II.

Das Rechtsmittel ist zulässig (§ 45 Abs. 1 WEG, § 20a Abs. 2, § 27 Abs. 2 FGG), es hat jedoch keinen Erfolg.

1. Das Landgericht hat ausgeführt:

Nach der Zurücknahme der sofortigen Beschwerde sei über die Erstattung der außergerichtlichen Kosten gemäß § 47 Satz 2 WEG nach billigem Ermessen zu entscheiden. Im Fall eines auf Anregung der Kammer zurückgenommenen Rechtsmittels verbleibe es nach deren ständiger Rechtsprechung bei dem Grundsatz des Wohnungseigentumsverfahrens, wonach jeder Beteiligte seine außergerichtlichen Kosten selbst zu tragen habe, es sei denn, das Rechtsmittel sei mutwillig eingelegt worden.

2. Diese Ausführungen halten der rechtlichen Nachprüfung stand.

a) Nach der Zurücknahme der sofortigen Beschwerde hatte das Landgericht noch gemäß § 47 WEG nach billigem Ermessen über die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu entscheiden. Das Rechtsbeschwerdegericht kann diese Entscheidung nur daraufhin überprüfen, ob der Tatrichter die Grenzen des ihm eingeräumten Ermessens Überschritten, insbesondere ob er wesentliche Gesichtspunkte außer acht gelassen, sich mit den Denkgesetzen in Widerspruch gesetzt oder sonst von seinem Ermessen einen dem Sinn und Zweck des Gesetzes widersprechenden Gebrauch gemacht hat (vgl. BayObLGZ 1997, 148/151 m.w.N.).

b) Die Entscheidung des Landgerichts lässt keinen Ermessensfehler erkennen. Das Landgericht ist ersichtlich davon ausgegangen, dass grundsätzlich derjenige, der ein Rechtsmittel zurücknimmt, die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten des Rechtsmittelverfahrens zu tragen hat (BayObLG aaO und st. Rspr.). Von der Anordnung einer Kostenerstattung kann jedoch in Ausnahmefällen abgesehen werden, u.a. wenn die Zurücknahme auf der vom Gericht vermittelten Einsicht in die Aussichtslosigkeit des Rechtsmittels beruht (BayObLG NZM 1999, 852/853 m.w.N.). Zwar können weitere besondere Umstände trotzdem zu einer Anordnung der Kostenerstattung führen, solche Umstände sind jedoch nicht ersichtlich. Das Landgericht ist ohne Rechtsfehler davon ausgegangen, dass die Antragsgegnerin das Rechtsmittel nicht mutwillig eingelegt hatte. Wenn es durchgeführt worden wäre, wäre auch die Kostenentscheidung des Amtsgerichts überprüft worden, bei der dieses den Parteiwechsel auf der Antragsgegnerseite nicht berücksichtigt hat und von dem Grundsatz abgewichen ist, dass im Wohnungseigentumsverfahren auch der obsiegende Beteiligte seine außergerichtlichen Kosten in der Regel selbst zu tragen hat (vgl. Palandt/Bassenge BGB 60. Aufl. § 47 WEG Rn. 4 m.w.N.).

3. Dem Senat erscheint es angemessen, die Gerichtskosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens den Antragstellern aufzuerlegen, von der Anordnung einer Kostenerstattung für diesen Rechtszug aber abzusehen (§ 47 WEG).

Der Geschäftswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird gemäß § 48 Abs. 3 Satz 1 WEG auf 1600 DM festgesetzt. Maßgebend ist die Höhe der außergerichtlichen Kosten, deren Erstattung die Antragsteller verlangen.

Ende der Entscheidung

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