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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bayerisches Oberstes Landesgericht
Beschluss verkündet am 18.04.2002
Aktenzeichen: 2Z BR 9/02
Rechtsgebiete: BGB, WEG, ZPO


Vorschriften:

BGB § 259
WEG § 28 Abs. 4
WEG § 45 Abs. 3
ZPO § 887
ZPO § 888
ZPO § 891
ZPO a.F. § 139
ZPO a.F. § 278 Abs. 3
ZPO a.F. § 568 Abs. 2
Ist der während des Wirtschaftsjahrs ausgeschiedene Verwalter verpflichtet, den Wohnungseigentümern Rechnung zu legen, so geht es um eine nicht vertretbare Handlung.
Gründe:

I.

Die Vollstreckungsgläubiger (im folgenden: Gläubiger) sind Wohnungseigentümer einer Wohnanlage, deren Verwalterin die Vollstreckungsschuldnerin (im folgenden: Schuldnerin) war. Sie wurde abberufen, ihr Vertrag fristlos gekündigt. Die Schuldnerin war noch im Besitz von Verwalterunterlagen. Die Gläubiger haben deshalb gerichtlich die Herausgabe der Unterlagen sowie Rechnungslegung für die Kalenderjahre 1998 und 1999, ferner die Erstellung einer Schlussabrechnung zum 30.6.2000 begehrt. Das Amtsgericht hat dem mit rechtskräftigem Beschluss vom 14.12.2000 entsprochen.

Im Zuge der Vollstreckung dieses Beschlusses hat das Amtsgericht auf Gläubigerantrag am 9.5.2001 gegen die Schuldnerin wegen unterbliebener Vornahme der Erstellung einer Schlussabrechnung zum 30.6.2000 ein Zwangsgeld von 8000 DM festgesetzt und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, eine Zwangshaft von 20 Tagen angeordnet. Hiergegen hat die Schuldnerin sofortige Beschwerde eingelegt. Bereits unter dem Datum 9.3.2001 hat sie den Gläubigern verschiedene Abrechnungen und Aufstellungen zukommen lassen. Diese hat sie als die von ihr geschuldete Abrechnung angesehen. Das Landgericht hat es im Beschwerdeverfahren zunächst für wesentlich gehalten, ob die Schuldnerin auch weitere im Beschlusstenor vom 14.12.2000 aufgeführte Urkunden herausgegeben hat, und unter Fristsetzung zu entsprechendem Sachvortrag aufgefordert. Mit Verfügung vom 27.11.2001 hat es schließlich die Fristsetzung für gegenstandslos erklärt und mitgeteilt, sich von Amts wegen zum weiteren Fortgang des Verfahrens zu äußern. Ohne dass dies geschehen ist, hat das Landgericht mit Beschluss vom 4.12.2001 die sofortige Beschwerde zurückgewiesen. Hiergegen richtet sich das Rechtsmittel der Schuldnerin.

II.

1. Das Rechtsmittel ist nach § 45 Abs. 3 WEG i.V.m. § 793, Abs. 2 ZPO a.F. (siehe § 26 Nr. 10 EGZPO) als sofortige weitere Beschwerde statthaft. Bei der angegriffenen Vollstreckungsentscheidung handelt es sich um eine solche nach § 888 Abs. 1 ZPO. § 568 Abs. 2 ZPO a.F. steht der Zulässigkeit der Beschwerde nicht entgegen; denn in der Entscheidung des Landgerichts ist ein neuer selbständiger Beschwerdegrund enthalten. Zwar haben die amtsgerichtliche Zwangsgeldfestsetzung und der landgerichtliche Beschluss über die Zurückweisung der sofortigen Beschwerde den gleichen Inhalt. Jedoch stellen Verfahrensverstöße auch bei inhaltlich übereinstimmenden Vorentscheidungen einen neuen selbständigen Beschwerdegrund dar, wenn der Fehler nicht schon dem Amtsgericht unterlaufen, also neu ist (allgemeine Meinung; BayObLG NJW-RR 1996, 780; Thomas/Putzo ZPO 23. Aufl. § 568 Rn. 12 und 13).

a) Ein Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG durch Erlass der Entscheidung vor Ablauf einer gesetzten Äußerungsfrist (dazu BVerfG MDR 1988, 553; Zöller/Gummer ZPO 22. Aufl. § 568 Rn. 18 und § 573 Rn. 10) liegt allerdings nicht vor. Der mit Schriftsatz vom 20.11.2001 erbetenen Fristverlängerung bis 18.12.2001 hat das Landgericht zwar am 22.11.2001 stattgegeben und diese Verfügung in der weiteren Verfügung vom 27.11.2001, mit der es die frühere Fristsetzung für gegenstandslos erklärte, nicht ausdrücklich erwähnt. Aus dem Zusammenhang ergibt sich jedoch, dass damit auch die Fristverlängerung vom 22.11.2001 gegenstandslos war. Denn auf den mit der ursprünglichen Fristsetzung erbetenen Vortrag zu einer Vielzahl von Abrechnungsunterlagen, deren Fehlen die Gläubiger beanstandet hatten, kam es nicht mehr an. Das Zwangsgeld war nämlich nur, wie das Landgericht auf den zutreffenden Hinweis des Bevollmächtigten der Schuldnerin zuletzt erkannt hatte, wegen nicht vorgenommener Schlussabrechnung zum 30.6.2000 verhängt worden.

b) Dem Landgericht ist jedoch ein Verstoß gegen den Grundsatz des rechtlichen Gehörs unter dem Gesichtspunkt einer Überraschungsentscheidung unterlaufen (Thomas/Putzo § 568 Rn. 13; Zöller/Gummer § 568 Rn. 18 je m. w. N.).

(1) Eine Hinweispflicht des Gerichts besteht, wenn es von einer Rechtsansicht abweichen will, die es zuvor den Beteiligten mitgeteilt hat (BVerfG NJW 1996, 3202). Auch wenn unsicher ist, ob es sich um einen tatsächlichen oder rechtlichen Gesichtspunkt handelt, hat das Gericht hinzuweisen (Musielak/ Foerste ZPO § 278 Rn. 10). Das Landgericht hat dem mit seinem Hinweis vom 27.11.2001 zur Gegenstandslosigkeit früherer Verfügungen zwar Rechnung tragen wollen. Es hat jedoch mit dem Zusatz, dass "das Gericht sich von Amts wegen zum weiteren Fortgang des Verfahrens äußern wird", bei den Beteiligten die Erwartung geweckt, es werde die Sach- und Rechtslage, wie sie von der Kammer nun beurteilt wird, noch darlegen, jedenfalls keine instanzabschließende Entscheidung treffen und somit Gelegenheit geben, unter dem Blickwinkel einer veränderten Beurteilung ergänzend vorzutragen. Dem kann nicht entgegengehalten werden, dass die Schuldnerin bereits mit der sofortigen Beschwerde vom 30.5.2001 und den anschließenden Schriftsätzen gerade auch zu den von ihr zutreffend als entscheidungserheblich erkannten Punkten vorgetragen hatte. Ersichtlich erachtete nämlich die Schuldnerin ihren Sachvortrag zur Erstellung einer dem materiellen Recht genügenden Schlussabrechnung gemäß §§ 675, 666, 259 BGB, § 28 Abs. 4 WEG (BayObLG WE 1994, 280) als ausreichend. Jedenfalls aufgrund des richterlichen Hinweises vom 27.11.2001 brauchte sie nicht damit zu rechnen, die Kammer werde das Rechtsmittel deshalb zurückweisen, weil die den Gläubigern überlassenen Unterlagen nicht als vollständige Rechnungslegung zu erachten sind. Dem steht auch nicht entgegen, dass bereits die Gläubiger die mangelnde Nachvollziehbarkeit der überlassenen Unterlagen schriftsätzlich gerügt hatten. Denn aus dem Vortrag der Schuldnerin ergab sich, dass sie diesem Umstand keine Bedeutung beimaß (dazu auch Zöller/Greger § 278 Rn. 6c).

(2) Für die erforderliche Ursächlichkeit des Mangels genügt die Möglichkeit, dass der Mangel die angefochtene Entscheidung beeinflusst hat. Dies ist der Fall, weil die Schuldnerin im dritten Rechtszug einen Sachvortrag unterbreitet hat, der als entscheidungserheblich in Betracht kommt. Dass die angefochtene Entscheidung im Ergebnis gehalten wird, ändert daran nichts (siehe Zöller/Gummer § 568 Rn. 23).

2. In der Sache ist das Rechtsmittel im wesentlichen ohne Erfolg.

a) Das Landgericht hat ausgeführt:

Den Anforderungen an eine ordnungsgemäße Rechnungslegung gegenüber den Wohnungseigentümern werde die vorgenommene Abrechnung vom 9.3.2001 nicht gerecht. Die fraglichen Unterlagen seien zwar schon vor Stellung des Zwangsgeldsantrags bekannt gewesen. Auch enthalte die Aufstellung Zeiträume und ihnen zuzuordnende Zahlen, die schlüssig und rechnerisch richtig seien. Ein konkreter Bezug zu Urkunden und Belegen, eine Darstellung zum Verbleib des Restgelds und zur Entwicklung des Instandhaltungskontos fehlten jedoch völlig. Die Angaben seien nicht so detailliert und verständlich, dass jeder Eigentümer ohne fremde Hilfe in der Lage wäre, diese nach Grund und Höhe zu überprüfen.

b) Die Entscheidung hält einer Überprüfung durch den Senat, die nicht auf Rechtsfehler beschränkt ist, im wesentlichen stand. Die Schuldnerin wurde zu Recht durch Zwangsgeld dazu angehalten, Rechnung zum 30.6.2000 zu legen. Mit den von ihr überlassenen Aufstellungen hat sie diese Verpflichtung zumindest nicht vollständig erfüllt. Allerdings ist das verhängte Zwangsgeld zu ermäßigen.

(1) Das Landgericht geht in seinem Beschluss davon aus, dass der Anspruch auf Rechnungslegung nach § 28 Abs. 4 WEG außerhalb einer Abrechnungsperiode gegen den abberufenen Verwalter eine nicht vertretbare Handlung darstellt und nach § 888 ZPO durch Zwangsgeldfestsetzung vollstreckt wird.

aa) Die wohl überwiegende Meinung in Rechtsprechung und Literatur vertritt jedenfalls für die Jahresabrechnung nach § 28 Abs. 3 WEG die Auffassung, dass deren Erstellung als vertretbare Handlung der Vollstreckung nach § 887 ZPO unterliegt (OLG Hamm OLGZ 1975, 157/160; OLG Düsseldorf NZM 1999, 842; Rau WuM 1997, 127; Weitnauer/Hauger WEG 8. Aufl. § 28 Rn. 37; Merle in Bärmann/Pick/Merle WEG 8. Aufl. § 28 Rn. 56, 118; Staudinger/Bub WEG § 28 Rn. 281; Palandt/Bassenge BGB 61. Aufl. § 28 WEG Rn. 8). Auch der Senat hat so entschieden (BayObLG WE 1989, 220). Begründen lässt sich dies damit, dass die Aufstellung einer Jahresabrechnung mit Einzelabrechnungen keine höchstpersönliche Leistung ist, die nur vom bestellte Verwalter erbracht werden könnte. Möglich ist die Leistung vielmehr jedem, der über die nötigen Kenntnisse und Zahlungsbelege verfügt. Folgerichtig ist demnach auch, dass nach herrschender Meinung bei einem Verwalterwechsel zum Jahresende nicht der alte, sondern der neue Verwalter die Jahresabrechnung für das abgelaufene Jahr zu fertigen hat (BayObLG WE 1989, 220 m.w.N.; siehe auch Palandt/Bassenge § 28 WEG Rn. 8).

bb) Die Rechnungslegungspflicht aus § 28 Abs. 4 WEG wird teilweise ebenfalls als vertretbare Handlung beurteilt, deren Vollstreckung nach § 45 Abs. 3 WEG i.V.m. § 887 ZPO vorzunehmen ist (so zuletzt OLG Düsseldorf NZM 1999, 842; ebenso OLG Hamm OLGZ 1975, 157/160; Merle in Bärmann/Pick/Merle § 28 Rn. 56, 118, 123 f.; Staudinger/Bub § 28 Rn. 472; Palandt/ Bassenge § 28 WEG Rn. 14).

cc) Nach anderer Ansicht ist die Rechnungslegung nach § 28 Abs. 4 WEG eine nicht vertretbare Handlung, die nach § 888 ZPO vollstreckt wird (KG NJW 1972, 2093; OLG Stuttgart Rpfleger 1973, 311; siehe auch OLG Köln WuM 1998, 375; Weitnauer/ Hauger § 28 Rn. 38; Niedenführ/Schulze WEG 5. Aufl. § 28 Rn. 74; Belz Handbuch des Wohnungseigentums 3. Aufl. Rn. 251; Nieß NZM 1999, 832).

(2) Der Senat schließt sich für die Vollstreckung der Rechnungslegungspflicht des abberufenen Verwalters der letztgenannten Ansicht an. Maßgeblich dafür ist, dass diese Form der Rechnungslegung das Innenverhältnis zwischen dem Verwalter und den Wohnungseigentümern betrifft, welches durch den Verwaltervertrag geprägt ist. Dieser ist Geschäftsbesorgungsvertrag (§ 675 BGB), der unmittelbar eine Rechnungslegungspflicht auch nach § 666 BGB begründet. Deren Inhalt bestimmt sich nach § 259 BGB (Palandt/Sprau § 666 Rn. 4) und beschränkt sich nicht nur auf eine auch durch Dritte erbringbare Abrechnung in Form der Vorlage einer geordneten Aufstellung der Einnahmen und Ausgaben. Vielmehr umfasst die Verpflichtung auch, den Auftraggeber über die Einzelheiten der Auftragsausführung in verkehrsüblicher Form zu informieren und ihm die notwendige Übersicht über das Besorgte zu verschaffen; das gilt selbst dann, wenn eine Pflicht zur Herausgabe nach § 667 BGB nicht besteht (BGHZ 109, 260/266). Demnach erfordert die Erfüllung der Rechnungslegungspflicht im allgemeinen Kenntnisse, die nur der Verwalter selbst, nicht auch ein Dritter haben kann (siehe Nieß NZM 1999, 832 f.; ferner OLG Köln WuM 1998, 375/377). § 28 Abs. 4 WEG setzt die inhaltlichen Anforderungen an die vertraglich geschuldete Rechnungslegung des Verwalters nicht herab. Demnach ist der titulierte Anspruch auf Rechnungslegung nach § 28 Abs. 4 WEG gegen den ausgeschiedenen Verwalter gemäß § 888 ZPO zu vollstrecken.

(3) Die Schuldnerin wendet gegen das verhängte Zwangsgeld im wesentlichen ein, sie habe mit der Überlassung von verschiedenen Unterlagen noch vor dem amtsgerichtlichen Beschluss ihre Verpflichtung zur Rechnungslegung erfüllt. Dieser Einwand ist beachtlich, greift im Ergebnis aber nicht durch.

aa) Zwar ist grundsätzlich davon auszugehen, dass ein Schuldner den Einwand der Erfüllung durch Klage nach § 767 ZPO - im vorliegenden Fall durch Vollstreckungsgegenantrag (Weitnauer/ Hauger WEG 8. Aufl. § 45 Rn. 17 a.E.) - geltend zu machen hat (vgl. Zöller/Stöber ZPO 23. Aufl. § 888 Rn. 11 m.w.N.). Jedoch muss der Einwand, der Anspruch sei erfüllt, auch im Vollstreckungsverfahren beachtet werden, weil ein Zwangsmittelbeschluss stets voraussetzt, dass der Schuldner die unvertretbare Handlung bisher nicht vorgenommen hat. Die Zwangsvollstreckung muss noch notwendig sein. Teilweise wird vertreten, dass der Einwand der Erfüllung im Verfahren nach § 888 ZPO nur beachtlich ist, wenn die Handlung, die der Schuldner als Erfüllung ansieht, unstreitig (OLG Köln NJW-RR 1989, 188) oder präsent beweisbar ist (OLG Düsseldorf NJW-RR 1988, 63 f.; KG NJW-RR 1987, 840 f.). Jedenfalls dann, wenn die den Gläubigern überlassenen Schriftstücke, die die Schuldnerin als die geschuldete Rechnungslegung bezeichnet, sich bei den Akten befinden, kann ohne weitere Beweiserhebungen festgestellt werden, ob nach deren Inhalt die Schuldnerin ihre Auskunftspflicht in dem Umfang, wie ihn der Titel ausweist, erfüllt hat (ebenso BayObLGZ 1988, 413/420). Dies ist hier der Fall.

bb) Die Schuldnerin hat ihre Pflicht, eine Schlussabrechnung zum 30.6.2000 zu erstellen, nicht, jedenfalls nicht vollständig, erfüllt, so dass Zwangsgeld zu Recht verhängt wurde. Ob die vorgelegten Einzelabrechnungen in ihrem Zahlenwerk durchwegs schlüssig und widerspruchsfrei sind, bedarf dabei keiner Entscheidung. Denn materielle Mängel der Abrechnung lassen die Erfüllung unberührt (Palandt/Heinrichs § 261 Rn. 22). Die Abrechnung schließt zwar zum 31.8.2000 ab. Vorbehaltlich ihrer Vollständigkeit ist damit aber auch der geschuldete Anspruch auf Abrechnung zum 30.6.2000 erfüllt. Die vorgelegte Abrechnung ist jedoch erkennbar unvollständig.

cc) Aus den Aufstellungen der Schuldnerin ergibt sich, dass der als Rücklagenbestand ausgewiesene Betrag nicht vorhanden ist. Die Schuldnerin hat dazu erklärt, von dem für die Rücklagen angelegten Sparbuch Gelder abgezogen zu haben, weil das Hausgeldkonto keine ausreichende Deckung aufwies. Dann gehört aber zur Rechnungslegung, dass die Schuldnerin die jeweiligen Kontenbewegungen im einzelnen für den Zeitraum aufführt, für den sie zur Rechnungslegung verpflichtet ist, also jedenfalls vom 1.1.1998 bis zum 30.6.2000. Diese Darstellung hat sich auf die jeweilige Entwicklung sowohl auf dem Rücklagenkonto (Sparbuch) wie auf dem Girokonto (Hausgeldkonto) zu erstrecken. Dem entspricht die vorgelegte "Entwicklung der Instandhaltungsrücklage" schon deshalb nicht, weil die von der Schuldnerin eingeräumte Entnahme von Geldern für die laufende Verwaltung dort nicht ausgewiesen ist. Überdies fehlt eine Darstellung der Zu- und Abgänge auf dem Girokonto.

dd) Bei unvollständiger Abrechnung hat der Gläubiger einen Anspruch auf Ergänzung (siehe etwa BGH NJW 1983, 2243/2244; OLG Oldenburg NJW-RR 1992, 778), der seinem Wesen nach nichts anderes als der ursprüngliche und bereits titulierte Erfüllungsanspruch ist- Durchsetzen kann der Gläubiger die Ergänzung im Weg der Zwangsvollstreckung, hier also durch Festsetzung von Zwangsgeld oder Zwangshaft. Der Schuldnerin steht es frei, die Vollstreckung der Zwangsmittel jederzeit durch Erfüllung, nämlich vollständige Rechnungslegung, abzuwenden (Zöller/Stöber § 888 Rn. 13).

(4) Weil die Schuldnerin jedenfalls teilweise ihrer Pflicht zur Rechnungslegung nachgekommen ist, erscheint es dem Senat angemessen, das Zwangsgeld, das nur noch der Durchsetzung des Ergänzungsanspruchs dient, auf 2000 EUR herabzusetzen. Gleichzeitig wird in die Festsetzung aufgenommen, welchem Geldbetrag ein Tag Ersatzhaft entspricht (siehe Schuschke/ Walker Vollstreckung und vorläufiger Rechtsschutz 3. Aufl. § 888 ZPO Rn. 30).

3. Die Kosten des Verfahrens über einen Antrag nach § 888 ZPO fallen nicht als Kosten der Zwangsvollstreckung nach § 788 Abs. 1 ZPO ohne weiteres dem Schuldner zur Last. Über die Kosten hat vielmehr das Wohnungseigentumsgericht als Gericht des ersten Rechtszugs zu entscheiden. Für die Entscheidung gelten über § 45 Abs. 3 WEG nach § 891 Satz 3 ZPO (siehe Art. 1 Nr. 30 2. Zwangsvollstreckungsnovelle vom 17.12.1997 BGBl I S. 3039) die §§ 91 bis 93, 95 bis 100, 106 und 107 ZPO entsprechend (siehe Zöller/Stöber § 891 Rn. 2). Der Senat ergänzt demnach den amtsgerichtlichen Beschluss dahin, dass die Schuldnerin die Kosten einschließlich der notwendigen Auslagen der Gläubiger zu tragen hat (§ 91 ZPO).

Für die Kostenentscheidung des Beschwerdegerichts gilt folgerichtig nicht § 47 WEG, sondern § 97 Abs. 1 ZPO. In der Sache führt dies hier zu keinem abweichenden Ergebnis, weil das Landgericht die Gerichtskosten sowie die notwendigen Auslagen der Schuldnerin auferlegt hat. In der Herabsetzung des Zwangsgelds ist ein teilweises Obsiegen (vgl. § 92 ZPO) nicht zu sehen.

Für das Verfahren im dritten Rechtszug beruht die Kostenentscheidung ebenfalls auf § 97 Abs. 1 ZPO.

Den Wert des Beschwerdegegenstands setzt der Senat nach § 3 ZPO unter Berücksichtigung der Währungsumstellung für den zweiten und dritten Rechtszug einheitlich auf 2000 EUR fest; dies entspricht im wesentlichen dem in der Höhe des festgesetzten Zwangsgelds zum Ausdruck gekommenen Vollstreckungsinteresse der Gläubiger, für das auch die Hauptsache eine Richtschnur bildet (OLG Karlsruhe MDR 2000, 229; Zöller/Herget ZPO § 3 Rn. 16 Stichwort "Zwangsvollstreckung"). Hier geht es um weitergehende Aufklärung über die Entwicklung der beiden Gemeinschaftskonten; nach dem Sachvortrag der Gläubiger handelt es sich um einen Betrag in der Größenordnung von etwa 14000 EUR. Die Rechnungslegung mit einem Bruchteil dieses Betrags zu bewerten erscheint sachgerecht.

Ende der Entscheidung

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