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Gericht: Bayerisches Oberstes Landesgericht
Beschluss verkündet am 12.06.2001
Aktenzeichen: 2Z BR 94/01
Rechtsgebiete: BGB
Vorschriften:
BGB § 242 |
Der 2. Zivilsenat des Bayerischen Obersten Landesgerichts hat unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dr. Reichold sowie der Richter Demharter und Werdich
am 12. Juni 2001
in der Wohnungseigentumssache
wegen Zustimmung zur Änderung der Teilungserklärung,
beschlossen:
Tenor:
I. Die sofortige weitere Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Landgerichts München I vom 8. Mai 2001 wird zurückgewiesen.
II. Der Antragsteller hat die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens zu tragen.
III. Der Geschäftswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf 25000 DM festgesetzt.
Gründe:
I.
Der Antragsteller und die Antragsgegnerin sind Wohnungseigentümer einer Wohnanlage. Die Wohnungen grenzen aneinander. Die tatsächliche Bauausführung der beiden Wohnungen weicht von der im Grundbuch eingetragenen Teilungserklärung samt Aufteilungsplänen ab. Eine Trennwand zwischen den beiden Wohnungen wurde verschoben, so dass eine Fläche von etwa 11 m², die nach dem Aufteilungsplan zur Wohnung der Antragsgegnerin gehört, in die Wohnung des Antragstellers einbezogen ist.
Der Antragsteller hat beantragt, die Antragsgegnerin zu verpflichten, einer Änderung der Teilungserklärung dahin zuzustimmen, dass diese und die Teilungspläne dem tatsächlich bestehenden baulichen Zustand angepasst werden. Die Antragsgegnerin hat sich hierzu nur gegen Zahlung eines Betrags von 25000 DM bereit erklärt. Das Amtsgericht hat den Antrag des Antragstellers am 9.2.2001 abgewiesen. Das Landgericht hat durch Beschluss vom 8.5.2001 dem Antrag Zug um Zug gegen Zahlung von 25000 DM stattgegeben. Dagegen richtet sich die sofortige weitere Beschwerde des Antragstellers.
II.
Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg.
1. Das Landgericht hat ausgeführt: Dem Antragsteller stehe aufgrund der dem Gemeinschaftsverhältnis innewohnenden Treuepflichten ein Anspruch darauf zu, die Teilungserklärung der veränderten Sachlage anzupassen. Die angemessene Lösung bestehe darin, dass einerseits die Teilungserklärung und die Teilungspläne den tatsächlichen Verhältnissen angepasst würden, andererseits der Antragsteller hierfür eine Ausgleichszahlung zu leisten habe. Ohne Bedeutung sei, zu welchem Kaufpreis die Antragsgegnerin ihre Wohnung erworben habe.
2. Die Entscheidung hält der rechtlichen Nachprüfung stand.
Gegenstand des Rechtsbeschwerdeverfahrens ist nur die Frage, ob der Antragsteller zur Zahlung eines Ausgleichs verpflichtet ist. Diese Frage hat das Landgericht ohne Rechtsfehler bejaht. Das Eigentum der Antragsgegnerin, so wie es derzeit aufgrund der Eintragung im Grundbuch besteht, wird durch eine Anpassung an die tatsächlichen baulichen Gegebenheiten geschmälert. Dies rechtfertigt unter Billigkeitsgesichtspunkten grundsätzlich die vom Landgericht festgesetzte, vom Antragsteller Zug um Zug zu erbringende Ausgleichszahlung. Die Rechtsansicht des Landgerichts deckt sich insoweit mit der vom Senat in seinen beiden Entscheidungen in dieser Sache vom 30.7.1998 (NZM 1998, 973 = ZMR 1998, 794) und vom 25.5.2000 (NZM 2000, 1024 = ZMR 2000, 464) vertretenen Meinung. Aus Rechtsgründen ist es insbesondere nicht zu beanstanden, dass das Landgericht es außer Betracht gelassen hat, welchen Kaufpreis die Antragsgegnerin beim Erwerb ihrer Wohnung gezahlt hat. Die Höhe des Kaufpreises ändert nichts daran, dass die Antragsgegnerin durch die ihr jetzt abverlangte Zustimmung zur Änderung der Teilungserklärung einen Rechtsverlust erleidet, der durch die Zahlung ausgeglichen werden soll.
3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 47 WEG, die Geschäftswertfestsetzung auf § 48 Abs. 3 Satz 1 WEG.
Ende der Entscheidung
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