Judicialis Rechtsprechung
Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:
Beiträge bei Ihrer privaten Krankenversicherung können drastisch reduziert werden. Jetzt unverbindlich und kostenlos einen Tarifwechsel durch spezialisierte Versicherungsexperten bei Ihrer Krankenversicherung aushandeln lassen.
Nach einem Tarifwechsel innerhalb Ihrer Krankenversicherung sparen Sie im Durchschnitt 40 Prozent.
Kostenlose und unverbindliche Recherche
Die Recherche ist kostenfrei und unverbindlich, wenn Sie keine der recherchierten Einsparmöglichkeiten in Anspruch nehmen wollen.
Kein Aufwand
Der komplette Umstellungsprozess wird für Sie übernommen.
Altersrückstellung angerechnet
Ihre Altersrückstellungen werden im neuen Tarif vollständig angerechnet.
Ausführliche Beratung
Sie werden von erfahrenen Versicherungsexperten beraten.
Keine Kündigung
Sie können jederzeit wechseln, es gibt keine Fristen zu beachten.
Gleiches Leistungsniveau
Ihr Leistungsniveau bleibt gleich oder wird sogar besser.
Nutzen Sie die Chance auf reduzierte PKV-Beiträge, die durch Versicherungsexperten ausgehandelt werden. Teilen Sie uns nachstehend Ihre Daten mit, damit wir das weitere Vorgehen mit Ihnen absprechen können. Sie werden begeistert sein. Versprochen!
Gericht: Bayerisches Oberstes Landesgericht
Beschluss verkündet am 15.07.1999
Aktenzeichen: 2Z BR 96/99
Rechtsgebiete: BGB
Vorschriften:
BGB § 1115 Abs. 1 | |
BGB § 874 | |
BGB § 1184 |
Bayerisches Oberstes Landesgericht
Beschluß
LG Passau 2 T 116/99 AG - Grundbuchamt - Passau, Zweigstelle Rotthalmünster
Der 2. Zivilsenat des Bayerischen Obersten Landesgerichts hat unter Mitwirkung des Präsidenten Dr. Tilch sowie der Richter Demharter und Dr. Delius
am 15. Juli 1999
in der Grundbuchsache
Eintragung einer Sicherungshypothek
beschlossen:
Tenor:
Auf die weitere Beschwerde der Beteiligten werden die Beschlüsse des Landgerichts Passau vom 10. Juni 1999 und die Zwischenverfügung des Amtsgerichts - Grundbuchamt - Passau, Zweigstelle Rotthalmünster vom 22. April 1999 aufgehoben.
I.
Die Beteiligte zu 1 kaufte am 7.4.1999 ein Grundstück; die Auflassung ist erklärt. Am selben Tag bestellte die Beteiligte zu 1 dem Beteiligten zu 2 zur Sicherung eines Darlehens, das am 1.7.1999 zur Auszahlung fällig und ab dem Tag der Auszahlung mit 5 % jährlich zu verzinsen sein soll, eine Sicherungshypothek; ferner unterwarf sie sich in Ansehung dieser Hypothek der sofortigen Zwangsvollstreckung und bewilligte die Eintragung der Hypothek einschließlich Vollstreckungsunterwerfung bei dem von ihr erworbenen Grundstück.
Das Grundbuchamt hat den Eintragungsantrag durch Zwischenverfügung vom 22.4.1999 mit der Begründung beanstandet, der Zeitpunkt des Zinsbeginns sei nicht ausreichend bestimmt. Die Beschwerde der Beteiligten hat das Landgericht durch Beschluß vom 10.6.1999 zurückgewiesen. Dagegen richtet sich deren weitere Beschwerde.
II.
Das Rechtsmittel hat Erfolg; es führt zur Aufhebung der Beschwerdeentscheidung des Landgerichts und der Zwischenverfügung des Grundbuchamts.
1. Das Landgericht hat sich zur Begründung seiner Entscheidung auf den Beschluß des Senats vom 24.8.1995 (BayObLGZ 1995, 271) bezogen, dessen Leitsatz 2 wie folgt lautet:
Bei einer verzinslichen Hypothek muß der Zeitpunkt, ab dem die Geldsumme zu verzinsen ist, in der Eintragungsbewilligung in bestimmbarer Weise angegeben werden. Die Bestimmung muß dabei anhand der Eintragungsunterlagen und der jedermann zugänglichen Erkenntnisquellen möglich sein. Die Angabe, die Geldsumme sei ab dem Tag der Auszahlung des Darlehens zu verzinsen, ist danach nicht ausreichend bestimmt. Dies gilt auch für die Sicherungshypothek.
2. Die Entscheidung des Landgerichts hält der rechtlichen Nachprüfung nicht stand.
a) Bei einer Hypothek zur Sicherung einer verzinslichen Forderung gehört zum Inhalt des einzutragenden dinglichen Rechts außer dem Zinssatz auch der Zeitpunkt des Beginns der Verzinsung. Während der Zinssatz gemäß § 1115 Abs. 1 BGB im Eintragungsvermerk selbst angegeben werden muß, kann im übrigen auf die Eintragungsbewilligung Bezug genommen werden (§ 874 BGB). Der Anfangszeitpunkt für die Verzinsung muß gleichwohl bestimmt oder doch bestimmbar sein. Diese Grundsätze gelten auch für die Sicherungshypothek gemäß § 1184 BGB. Der Senat hat in seiner vom Landgericht in Bezug genommenen Entscheidung eine ausreichende Bestimmbarkeit verneint, wenn Anfangszeitpunkt für die Verzinsung der Tag der Auszahlung des Darlehens sein solle. Diese Ansicht wird geteilt von Palandt/Bassenge (BGB 58. Aufl. § 1115 Rn. 13), Haegele/Schöner/Stöber (Grundbuchrecht 11. Aufl. Rn. 1957, 2099), Demharter (GBO 22. Aufl. Anh. zu § 44 Rn. 46) und Bauer/v. Oefele (GBO AT I Rn. 119). Dagegen wird eine ausreichende Bestimmbarkeit in diesem Fall vom Kammergericht (HRR 1930, 1547) und vom Landgericht Aachen (MittRhNotK 1985, 38) bejaht.
Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist es für die Bestimmbarkeit des Umfangs einer Grundstücksbelastung entscheidend, daß die höchstmögliche Belastung aus der Eintragung selbst oder in Verbindung mit der Eintragungsbewilligung für jeden Dritten ohne weiteres erkennbar ist. Dann genügt es, daß der Umfang der tatsächlichen Belastung in einem bestimmten Zeitpunkt aufgrund jederzeit feststellbarer objektiver Umstände bestimmbar ist (BGHZ 35, 22/26; 130, 342/345 f.).
b) Nach diesen Grundsätzen ist im vorliegenden Fall eine ausreichende Bestimmbarkeit gegeben. Entscheidend ist, daß der höchstmögliche Umfang der Belastung durch die Zinsforderung anhand der Eintragung in Verbindung mit der in Bezug genommenen Eintragungsbewilligung erkennbar ist. Denn der Auszahlungstag, der für den Zinsbeginn maßgebend sein soll, ist kalendermäßig festgelegt. Er ist damit als frühestmöglicher Zeitpunkt anzusehen und legt daher den höchstmöglichen dinglich gesicherten Zinsbetrag fest. Sollte das Darlehen später ausgezahlt werden, verringert sich dieser Zinsbetrag. Wie hoch er im Einzelfall ist, läßt sich jedenfalls objektiv feststellen. Nicht erforderlich ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, daß diese Feststellung auch ein Dritter ohne weiteres treffen kann. Es genügt, daß sie objektiv möglich ist.
Ende der Entscheidung
Bestellung eines bestimmten Dokumentenformates:
Sofern Sie eine Entscheidung in einem bestimmten Format benötigen, können Sie sich auch per E-Mail an info@protecting.net unter Nennung des Gerichtes, des Aktenzeichens, des Entscheidungsdatums und Ihrer Rechnungsanschrift wenden. Wir erstellen Ihnen eine Rechnung über den Bruttobetrag von € 4,- mit ausgewiesener Mehrwertsteuer und übersenden diese zusammen mit der gewünschten Entscheidung im PDF- oder einem anderen Format an Ihre E-Mail Adresse. Die Bearbeitungsdauer beträgt während der üblichen Geschäftszeiten in der Regel nur wenige Stunden.