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Gericht: Bayerisches Oberstes Landesgericht
Beschluss verkündet am 05.10.2000
Aktenzeichen: 2Z BR 97/00
Rechtsgebiete: FGG
Vorschriften:
FGG § 27 |
BayObLG Beschluss
LG München II - 12 T 7523/99; AG Miesbach 4 UR II 5/99
05.10.00
Der 2. Zivilsenat des Bayerischen Obersten Landesgerichts hat unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dr. Reichold sowie der Richter Demharter und Dr. Delius
am 5. Oktober 2000
in der Wohnungseigentumssache
wegen Beseitigung,
beschlossen.
Tenor:
I. Die sofortige weitere Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Beschluss des Landgerichts München II vom 10. August 2000 wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass die sofortige Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Beschluss des Amtsgerichts Miesbach vom 4. November 1999 als unbegründet zurückgewiesen wird.
II. Die Antragsgegnerin hat die Gerichtskosten des gesamten Verfahrens und die außergerichtlichen Kosten des ersten und zweiten Rechtszugs zu tragen; außergerichtliche Kosten sind im Rechtsbeschwerdeverfahren nicht zu erstatten.
III. Der Geschäftswert wird für alle Rechtszüge auf 3000 DM festgesetzt. Die Geschäftswertfestsetzung der Vorinstanzen wird entsprechend abgeändert.
Gründe
I.
Die Antragsteller und die Antragsgegnerin sind die Wohnungseigentümer einer Wohnanlage.
Die Wohnungseingangstüren der Wohnanlage sind türkisfarben. Die Antragsgegnerin baute nach einem Wohnungsbrand in ihrer Wohnung eine Ersatztür ein, die sie weiß streichen ließ; außerdem ließ sie über den ursprünglichen Türrahmen einen Rahmen setzen, der in Form und Farbe vom Erscheinungsbild der übrigen Wohnungseingangstüren abweicht.
Die Wohnungseigentümer beschlossen am 21.2.1998, dass die Antragsgegnerin ihre Wohnungseingangstür binnen einer Frist von drei Monaten den anderen Wohnungseingangstüren in Form und Farbe anzupassen habe. Da die Antragsgegnerin dieser Aufforderung nicht nachgekommen ist, beschlossen die Wohnungseigentümer am 13.2.1999, dass die Verwalterin nach Ablauf einer Frist von vier Wochen, binnen deren die Antragsgegnerin zum Eigentümerbeschluß vom 21.2.1998 nochmals Stellung nehmen sollte, aufgefordert werde, gerichtliche Schritte gegen die Antragsgegnerin einzuleiten. Sinngemäß ergibt sich aus dem Vortrag der Beteiligten, dass beide Beschlüsse bestandskräftig sind.
Die Antragsteller haben beantragt, die Antragsgegnerin zu verpflichten, ihre Wohnungseingangstür der Form und Farbe nach in einen Zustand zu versetzen, der dem der übrigen Wohnungseingangstüren der Wohnanlage entspricht, nämlich den Rahmen, der über den ursprünglichen Türrahmen gesetzt worden ist, wieder zu entfernen, einen Türrahmen einsetzen zu lassen, der dieselbe Form hat, wie die der übrigen Wohnungseingangstüren und die Tür in demselben Türkiston streichen zu lassen, den die übrigen Wohnungseingangstüren der Wohnanlage aufweisen. Das Amtsgericht hat mit Beschluss vom 4.11.1999 dem Antrag stattgegeben. Das Landgericht hat mit Beschluss vom 10.8.2000 die sofortige Beschwerde der Antragsgegnerin verworfen; es hat die Auffassung vertreten, der Beschwerdewert übersteige nicht 1500 DM.
II.
Das Rechtsmittel führt zwar zur Aufhebung der Entscheidung des Landgerichts; die sofortige Beschwerde der Antragsgegnerin gegen die Entscheidung des Amtsgerichts hat aber keinen Erfolg.
1. Die sofortige weitere Beschwerde ist ohne Rücksicht auf den Wert des Beschwerdegegenstands zulässig, wenn das Landgericht wie hier die Erstbeschwerde wegen Nichterreichung der erforderlichen Beschwer als unzulässig verworfen hat (BGHZ 119, 216/217;.BayObLG WuM 1999, 130/131 m.w.N.).
2. Die Entscheidung des Landgerichts hält der rechtlichen Nachprüfung nicht stand. Sie ist deshalb aufzuheben. Der Senat ist der Auffassung, dass das vermögenswerte Interesse der Antragsgegnerin an der Änderung der Entscheidung des Amtsgerichts den Wert von 1500 DM übersteigt. Die Ausführung der vom Amtsgericht ausgesprochenen Verpflichtung kostet deutlich mehr als 1500 DM.
3. Das Rechtsbeschwerdegericht kann in der Sache selbst entscheiden, weil die Entscheidung des Amtsgerichts hinreichende Feststellungen zum Sachverhalt enthält und weitere tatsächlichen Feststellungen nach Sachlage nicht in Betracht kommen (BayObLG NJW-RR 1998, 519 f.).
Die Antragsgegnerin ist gemäß § 1004 Abs. 1 BGB, § 15 Abs. 3 WEG aufgrund der bestandskräftigen Eigentümerbeschlüsse vom 21.2.1998 und 13.2.1999 verpflichtet, ihre Wohnungseingangstür so herrichten zu lassen, dass sie den übrigen Wohnungseingangstüren der Wohnanlage entspricht.
Von den Eigentümerbeschlüssen abgesehen, besteht die Verpflichtung der Antragsgegnerin auch deshalb, weil das Amtsgericht festgestellt hat, dass der Einbau der Ersatztür eine bauliche Veränderung ist, die den optischen Gesamteindruck der Wohnanlage stört (§ 22 Abs. 1 Satz 2 WEG); nach allgemeiner Meinung genügt für § 14 Nr. 1 WEG auch eine bloß nachteilige optische Beeinträchtigung (z.B. BayObLG NZM 2000, 392).
Es ist grundsätzlich Sache des Tatrichters, hierzu Feststellungen zu treffen. Der Entscheidung des Amtsgerichts, dass eine nicht hinzunehmende bauliche Veränderung vorliegt, schließt sich der Senat an.
Für den Einwand der Antragsgegnerin, das Wiederherstellungsverlangen sei schikanös, sind Anhaltspunkte nicht erkennbar; es erübrigt sich deshalb, auf dieses Vorbringen näher einzugehen.
4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 47 WEG, die Geschäftswertfestsetzung auf § 48 Abs. 3 Satz 1 WEG. Die Geschäftswertfestsetzung der Vorinstanzen wird entsprechend abgeändert.
Ende der Entscheidung
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