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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bayerisches Oberstes Landesgericht
Beschluss verkündet am 25.10.1999
Aktenzeichen: 3 ObOWi 109/99
Rechtsgebiete: BimSchV, OWiG


Vorschriften:

BImSchV § 14 Abs. 4 Satz 1
BImSchV § 15 Abs. 4 Satz 1
BImSchV § 22 Nr. 6 1.
BImSchV § 62 Abs. 1 Nr. 7
BImSchV § 24
BImSchV § 25
BImSchV § 22 Nr. 6 1.
OWiG § 79 Abs. 5 Satz 1
OWiG § 80a Abs. 3
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BayObLG

Beschluß

25.10.1999

3 ObOWi 109/99

Der 3. Senat für Bußgeldsachen des Bayerischen Obersten Landesgerichts hat unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters am Bayerischen Obersten Landesgericht Lancelle sowie der Richter am Bayerischen Obersten Landesgericht Dr. Vitzthum und Dr. Pettenkofer am 25. Oktober 1999 in dem Bußgeldverfahren wegen Verstoßes gegen das Bundesimmissionsschutzgesetz nach Anhörung der Staatsanwaltschaft beschlossen:

Tenor:

I. Auf die Rechtsbeschwerde des Betroffenen wird das Urteil des Amtsgerichts Würzburg vom 20. Juli 1999 mit den zugrunde liegenden Feststellungen aufgehoben.

II. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung an einen anderen Richter des Amtsgerichts Würzburg zurückverwiesen.

Gründe:

I.

Der Betroffene bewohnt alleine das Haus in W., U. Straße.

Dieses Haus ist mit der Öl-Kleinfeuerungsanlage Buderus, Logana, Baujahr 1959, Nennwärmeleistung 40,00 kw ausgerüstet. Bei dem Ölbrenner handelt es sich um einen solchen der Marke Elco, Typ EL 1.4, Baujahr 1978.

Anläßlich einer von dem zuständigen Bezirksschornsteinfegermeister H. E. am 12. 3. 1998 durchgeführten wiederkehrenden Messung nach § 15 der Verordnung über Kleinfeuerungsanlagen stellte dieser u.a. einen Abgasverlust von 17 % sowie das Vorhandensein von Ölderivaten im Abgas fest. Dieses Meßergebnis teilte er dem Betroffenen unter dem 12. 3. 1998 schriftlich mit, mit dem Hinweis, daß das Meßergebnis nicht der Verordnung entspreche, so daß die Messung innerhalb von sechs Wochen zu wiederholen sei. Auf der Meßbescheinigung des Kaminkehrers vom 12. 3. 1998 an den Betroffenen war außerdem der Hinweis enthalten: "Geben Sie mir bitte Nachricht, sobald die Wiedermessung erfolgen kann."

Obwohl dem Betroffenen das Meßergebnis und seine Verpflichtung, die Wiederholungsmessung vornehmen zu lassen, aufgrund der Bescheinigung des Kaminkehrers bekannt war, unternahm er bis heute nichts. H. E., der an der Tankstelle des Betroffenen seinen Pkw betankt, hat diesen nach Ablauf der 6-Wochen-Frist mindestens zweimal auf die Erforderlichkeit der Wiederholungsmessung angesprochen. Auch hat er diesen ebenfalls nach Ablauf der 6-Wochen-Frist nochmals schriftlich um Bekanntgabe eines Termins zur Durchführung der Wiederholungsmessung ersucht.

Am 16. 1. 1999 erwarb der Betroffene einen Ölbrenner, den er im Frühjahr dieses Jahres selbst einbaute. Auch danach gab er dem Kaminkehrer keinen Termin zur Vornahme der Wiederholungsmessung bekannt.

Das Amtsgericht Würzburg verurteilte den Betroffenen am 20. 7. 1999 wegen einer fahrlässig begangenen Ordnungswidrigkeit, eine wiederkehrende Messung der von ihm betriebenen Ölfeuerungsanlage nicht durchführen gelassen zu haben, zu einer Geldbuße von 200 DM.

Hiergegen richtet sich die auf die Verletzung sachlichen Rechts gestützte Rechtsbeschwerde des Betroffenen, die durch Beschluß des Senats vom 14. 10. 1999 zugelassen wurde.

II.

Die zugelassene Rechtsbeschwerde führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung an die Vorinstanz, da die bisherigen Feststellungen nicht belegen, daß der Betroffene seiner Pflicht gemäß § 14 Abs. 4 Satz 1 i. V. m. § 15 Abs. 4 1. BImSchV, eine Messung durchführen zu lassen, nicht nachgekommen ist und sich deshalb einer Ordnungswidrigkeit nach § 22 Nr. 6 1. BImSchV i. V. m. § 62 Abs. 1 Nr. 7 BImSchG schuldig gemacht hat.

Nach Auffassung des Senats beinhaltet die Pflicht, Messungen durchführen zu lassen, nur eine Duldungs- und keine Handlungspflicht. Die in §§ 14, 15 1. BImSchV geregelten Messungen sind Teil der Überwachung von Immissionsanlagen, die dem zuständigen Bezirksschornsteinfegermeister obliegt. Nach der Grundkonzeption der Verordnung hat also nicht der Betreiber der Anlage Nachweise über die Einhaltung der entsprechenden Immissionswerte zu beschaffen, sondern der Bezirksschornsteinfegermeister hat die Messungen von Amts wegen vorzunehmen und sie bei Nichteinhaltung der Werte der Überwachungsbehörde weiterzuleiten (§ 14 Abs. 4 Satz 2 1. BImSchV), die dann gegebenenfalls Maßnahmen nach §§ 24, 25 BImSchG treffen kann. Dieser Regelungsinhalt folgt auch klar aus § 15 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 1. BImSchV, wonach der Betreiber die Einhaltung der entsprechenden Anforderungen feststellen zu lassen hat. Diese Feststellungspflicht ist ersichtlich ebenso als Duldungspflicht ausgestaltet, da gemäß Abs. 3 der Bezirksschornsteinfegermeister dem Betreiber den voraussichtlichen Zeitpunkt der Durchführung der Messung vorher schriftlich anzukündigen hat.

Ob der Betroffene als Betreiber der Kleinfeuerungsanlage demnach der Duldungspflicht gemäß § 14 Abs. 4 Satz 1 1. BImSchV nicht nachgekommen ist, läßt sich den Gründen des angefochtenen Urteils aber nicht entnehmen. Danach erhielt der Betroffene nur einen Hinweis, daß eine Wiederholungsmessung innerhalb von sechs Wochen stattzufinden habe und daß er Nachricht geben möge, sobald die "Wiedermessung" erfolgen könne. Nach Ablauf der Frist sei er nochmals auf die Erforderlichkeit der Wiederholungsmessung angesprochen und schriftlich um Bekanntgabe eines Termins zu deren Durchführung ersucht worden. Diese Handhabung ist zwar zur Abstimmung eines Termins vernünftig, läßt aber keine Handlungspflicht des Betreibers entstehen. Reagiert der Betreiber hierauf nicht, so ist es Aufgabe des Bezirksschornsteinfegermeisters, einen Termin festzusetzen, ihn dem Betreiber mitzuteilen und dann den Versuch zu unternehmen, die Wiederholungsmessung durchzuführen. Schlägt dieser Versuch fehl, so kann sich der Betreiber dann einer Ordnungswidrigkeit nach § 22 Nr. 6 1. BImSchV schuldig machen. Der Versuch einer Wiederholungsmessung kann allenfalls dann unterbleiben, wenn der Betreiber schon vorher ernsthaft und endgültig die Durchführung einer solchen Wiederholungsmessung verweigert. Ob auch letzteres nicht geschehen ist, läßt sich den Urteilsgründen aber nicht entnehmen, so daß ein Freispruch durch den Senat nicht erfolgen kann.

III.

Auf die Rechtsbeschwerde des Betroffenen wird das angefochtene Urteil mit den zugrunde liegenden Feststellungen aufgehoben (§ 353 StPO, § 79 Abs. 3 Satz 1 OWiG). Die Sache, die weiterer Feststellungen bedarf, wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung an einen anderen Richter des Amtsgerichts Würzburg zurückverwiesen (§ 354 Abs. 2 StPO, § 79 Abs. 3 Satz 1 OWiG), der auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens zu befinden haben wird.

Die Entscheidung ergeht durch Beschluß des Senats gemäß § 79 Abs. 5 Satz 1, § 80a Abs. 3 OWiG.



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