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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bayerisches Oberstes Landesgericht
Beschluss verkündet am 05.01.2000
Aktenzeichen: 3 ObOWi 136/99
Rechtsgebiete: StPO, OWiG, HeimG, HeimPersV


Vorschriften:

StPO § 344 Abs. 2 Satz 2
StPO § 473 Abs. 1 Satz 1
OWiG § 79 Abs. 3 Satz 1
OWiG § 47 Abs. 2
OWiG § 79 Abs. 5 Satz 1
OWiG § 46 Abs. 1
HeimG § 17 Abs. 2 Nr. 1
HeimPersV § 9 Nr. 3
HeimPersV § 1
HeimPersV § 5 Abs. 1 Satz 1
HeimPersV § 5 Abs. 1 Satz 2
HeimPersV § 5 Abs. 1 Satz 3
HeimPersV § 6
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
3 ObOWi 136/99

Bayerisches Oberstes Landesgericht

BESCHLUSS

Der 3. Senat für Bußgeldsachen des Bayerischen Obersten Landesgerichts hat unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters am Bayerischen Obersten Landesgericht Lancelle sowie der Richter am Bayerischen Obersten Landesgericht Dr. Vitzthum und Dr. Pettenkofer

am 5. Januar 2000

in dem Bußgeldverfahren

gegen

wegen Verstoßes gegen das Heimgesetz

nach Anhörung der Staatsanwaltschaft

beschlossen:

Tenor:

I. Die Rechtsbeschwerde des Betroffenen gegen das Urteil des Amtsgerichts Aschaffenburg vom 11. Oktober 1999 wird als unbegründet verworfen.

II. Der Betroffene hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Gründe:

I.

Der Betroffene betreibt ein privates Alten- und Pflegeheim. Dieses seit 2.10.1995 genehmigte und mit einem Versorgungsvertrag ausgestattete Heim ist für über 30 Bewohner ausgelegt und umfaßt sämtliche Pflegestufen. Beschäftigt werden 15 Mitarbeiter, die als Voll- und Teilzeitkräfte und auch als Aushilfen eingesetzt werden. Überwiegend, nämlich 60 %, sind ausgebildete Altenpfleger und Altenpflegerinnen, hinzu kommen zwei Krankenschwestern sowie ein bis zwei Zivildienstleistende.

Im Februar 1999 war das Heim mit 32 Personen belegt. Die Insassen sind teilweise schwerstpflegebedürftig und bettlägerig und halten sich dementsprechend in ihren Zimmern auf. Am 4.2.1999 waren in der Mittagszeit zwischen 14 Uhr und 14.45 Uhr 13 Personen im Aufenthaltsraum. Zur Aufsicht anwesend war ein drei Tage zuvor zugeteilter Zivildienstleistender.

Dieser war praktisch ununterbrochen damit beschäftigt, pflegebedürftige Personen zur Toilette zu begleiten und dort Hilfestellung zu leisten. Ein umtriebiger Bewohner, der entsprechend seiner Demenz ständig nach draußen strebte, mußte von seiner als Besucherin anwesenden Frau jeweils zurückgehalten werden, während eine andere Besucherin eine Bewohnerin im Rollstuhl, die wegen eines Arztbesuches das Mittagessen versäumt hatte, fütterte. Die 11jährige Tochter einer Pflegekraft teilte Kaffee und Kuchen aus. Zu der genannten Zeit am 4.2.1999 befanden sich der Betroffene und das gesamte Personal im übrigen zu der einmal im Monat stattfindenden Dienstbesprechung von 13.30 Uhr bis 15.15 Uhr in einem Raum im Keller des Hauses.

Der Betroffene hätte voraussehen können, daß mit einem hierzu nicht ausgebildeten Zivildienstleistenden die vielfältigen Aufgaben im Rahmen einer ordnungsgemäßen Pflege der Heimbewohner nicht bewältigt werden konnten.

Das Amtsgericht Aschaffenburg verurteilte den Betroffenen am 11.10.1999 wegen einer fahrlässigen Ordnungswidrigkeit der Zulassung der Betreuung von Heimbewohnern unter nicht angemessener Beteiligung von Fachkräften zu einer Geldbuße von 500 DM.

Hiergegen richtet sich die auf die Verletzung formellen und sachlichen Rechts gestützte Rechtsbeschwerde des Betroffenen. Die Rechtsbeschwerde wurde durch Beschluß vom 22.12.1999 zugelassen und die Sache dem Senat in der Besetzung mit drei Richtern übertragen.

II.

Die zugelassene Rechtsbeschwerde hat in der Sache keinen Erfolg.

1. Die Verfahrensrüge der "Nichtannahme eines Beweisangebots' entspricht nicht den Anforderungen des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO i. V. m. § 79 Abs. 3 Satz 1 OWiG, da der Inhalt des Beweisangebots nicht wiedergegeben ist. Die im Schriftsatz des Verteidigers vom 29.12.1999 erhobene Rüge der Verletzung rechtlichen Gehörs wäre überdies verspätet.

2. Auch die sachlich-rechtliche Überprüfung des angefochtenen Urteils deckt keinen den Betroffenen belastenden Rechtsfehler auf. Ordnungswidrig im Sinne des § 17 Abs. 2 Nr. 1 HeimG, § 9 Nr. 3 HeimPersV handelt unter anderem, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 1 i. V. m. § 5 Abs. 1 Satz 1 HeimPersV betreuende Tätigkeiten nicht durch Fachkräfte oder unter angemessener Beteiligung von Fachkräften wahrnehmen läßt, die die Mindestanforderungen nach § 6 HeimPersV erfüllen. Fachkräfte müssen nach der Legaldefinition des § 6 HeimPersV eine Berufsausbildung abgeschlossen haben, die Kenntnisse und Fähigkeiten zur selbständigen und eigenverantwortlichen Wahrnehmung der von ihnen ausgeübten Funktionen und Tätigkeiten vermittelt; Altenpflegehelferinnen und Altenpflegehelfer, Krankenpflegehelferinnen und Krankenpflegerhelfer sowie vergleichbare Hilfskräfte sind keine Fachkräfte im Sinne der Verordnung.

Der nach den Feststellungen des angefochtenen Urteils tätige Zivildienstleistende war demnach keine Fachkraft im Sinne der HeimPersV; eine Fachkraft war während der betreuenden Tätigkeit, worunter insbesondere die Toilettenbegleitung und die Hilfestellung beim Essen fallen, nicht zugegen. Die bloße Rufbereitschaft, also die Möglichkeit, eine Fachkraft unverzüglich im Heim herbeizurufen, genügt nach Ansicht des Senats nicht, um eine betreuende Tätigkeit wenigstens "unter angemessener Beteiligung von Fachkräften" anzunehmen.

Schon der Wortsinn "betreuende Tätigkeiten" schließt es aus, eine Nichttätigkeit in Gestalt der bloßen Anwesenheit bzw. Rufbereitschaft einer Tätigkeit gleichzustellen. Eine angemessen Beteiligung von Fachkräften kann daher nur darin bestehen, daß diese auch selbst Tätigkeiten ausüben. Die Möglichkeit, daß Fachkräfte auch selbst betreuend tätig werden, will § 5 Abs. 1 Satz 2 HeimPersV sicherstellen, indem er für den Personalbedarf einen Schlüssel aufstellt, nach dem Fachund Hilfskräfte zur Verfügung stehen müssen. Ob damit die Verordnung auch eine Richtlinie für die Angemessenheit der Beteiligung an der betreuenden Tätigkeit aufstellt, braucht der Senat hier nicht zu entscheiden, da im vorliegenden Fall bei der Betreuungstätigkeit überhaupt keine Fachkraft beteiligt war, so daß auch keine selbständige und eigenverantwortliche Wahrnehmung der den Fachkräften zukommenden Funktionen stattgefunden hat (vgl. § 6 HeimPersV).

Auch der Bestimmung des § 5 Abs. 1 Satz 3 HeimPersV kann nichts anderes entnommen werden, wonach in Heimen mit pflegebedürftigen Bewohnern auch bei Nachtwachen mindestens eine Fachkraft ständig anwesend sein muß. Der Gegenschluß, daß nachts in Heimen mit nichtpflegebedürftigen Bewohnern nicht ständig eine Fachkraft anwesend sein müsse, ist nur Ausdruck des Umstands, daß bei nichtpflegebedürftigen Heimbewohnern nachts in der Regel keine betreuende Tätigkeit erforderlich ist. Die Vorschrift will daher nur sicherstellen, daß bei pflegebedürftigen Bewohnern, die in der Regel auch nachts einer Betreuung bedürfen, eine Fachkraft zur Verfügung steht, eine betreuende Tätigkeit nach Satz 1 der Bestimmung also möglich ist. Aus diesem Grund bedurfte es auch keiner Bußgeldbewehrung für § 5 Abs. 1 Satz 3 HeimPersV.

Angesichts der vom Amtsrichter konkret festgestellten Unzuträglichkeiten sieht der Senat auch keine Veranlassung für eine Einstellung des Verfahrens nach § 47 Abs. 2 OWiG.

III.

Die Rechtsbeschwerde wird daher nach Zulassung und Übertragung durch Beschluß gemäß § 79 Abs. 5 Satz 1 OWiG als unbegründet verworfen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 473 Abs. 1 Satz 1 StPO i. V. m. § 46 Abs. 1 OWiG.

Ende der Entscheidung

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