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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bayerisches Oberstes Landesgericht
Beschluss verkündet am 14.03.2000
Aktenzeichen: 3 ObOWi 14/2000
Rechtsgebiete: FahrlG, FahrschAusbO, FeV, OWiG


Vorschriften:

FahrlG § 36 Abs. 1 Nr. 15
FahrlG § 6 Abs. 3
FahrlG § 6 Abs. 1
FahrlG § 18 Abs. 3
FahrschAusbO § 8 Abs. 1 Nr. 7
FahrschAusbO § 6 Abs. 2 Satz 1
FahrschAusbO § 6 Abs. 2 Satz 2
FeV § 16 Abs. 3 Satz 5
FeV § 17 Abs. 5 Satz 5
OWiG § 79 Abs. 5 Satz 1
OWiG § 80a Abs. 1
OWiG § 80a Abs. 3
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
3 ObOWi 14/2000

Bayerisches Oberstes Landesgericht

BESCHLUSS

Der 3. Senat für Bußgeldsachen des Bayerischen Obersten Landesgerichts hat unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters am Bayerischen Obersten Landesgericht Lancelle sowie der Richter am Bayerischen Obersten Landesgericht Dr. Vitzthum und Dr. Pettenkofer

am 14. März 2000

in dem Bußgeldverfahren

gegen

wegen Verstoßes gegen das Fahrlehrergesetz

nach Anhörung der Staatsanwaltschaft

beschlossen:

Tenor:

I. Die Rechtsbeschwerde des Betroffenen gegen das Urteil des Amtsgerichts Laufen vom 24. November 1999 wird als unbegründet verworfen.

II. Der Betroffene hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Gründe:

I.

Am 5.3.1999 schloß der Betroffene als Inhaber einer Fahrschule mit der Zeugin H einen Fahrschulausbildungsvertrag zum Erwerb der Fahrerlaubnis der Klassen A und B ab; als voraussichtlicher Prüfungstermin wurde der 23.6.1999 vorgemerkt. Die Zeugin H leistete eine Abschlagszahlung von 2.500 DM. Nachdem sie den größten Teil der theoretischen und praktischen Ausbildung durchlaufen hatte, kam es zu Unstimmigkeiten mit dem Betroffenen, weshalb die Zeugin am 17.6.1999 gegenüber der für die Abwicklung der Büroarbeiten zuständigen Zeugin Hackl telefonisch die Kündigung aussprach, darauf hinwies, daß sie die Fahrschule wechsle, und um Übersendung der Abrechnung und der Ausbildungsbescheinigung bat. Dies wurde ihr zugesagt.

Ebenfalls am 1.7.6.1999 (unaufklärbar, ob vor oder nach der Kündigung) meldete der Betroffene die Zeugin H für den 23.6.1999 zur Ablegung der Prüfung beim TÜV an, informierte die Zeugin H hierüber und forderte sie auf, die noch offenen Pflichtstunden nachzuweisen, damit er die gesetzliche Prüfbescheinigung ausstellen könne. Am 23.6.1999 legte der Betroffene dem TÜV-Prüfer die erforderliche Ausbildungsbescheinigung vor, in der er bestätigte, daß der Abschluß der Ausbildung noch nicht erfolgt sei. Die Zeugin H trat zur Prüfung am 23.6.1999 nicht an.

Die Zeugin, die zwischenzeitlich die Fahrschule gewechselt hatte, verlangte - auch unter Einschaltung des Landratsamtes und eines Rechtsanwalt - vom Betroffenen die Erteilung einer Bestätigung über die durchlaufenen Ausbildungsteile. Da sich der Betroffene weigerte, mußte sie bei der anderen Fahrschule die gesamte vorgeschriebene Ausbildung durchlaufen und erwarb am 7.9.1999 die Fahrerlaubnis.

Das Amtsgericht Laufen verurteilte den Betroffenen am 24.11.1999 wegen einer vorsätzlichen Ordnungswidrigkeit der Nichtausstellung einer Bescheinigung über die theoretische und praktische Fahrschulausbildung zu einer Geldbuße von 300 DM.

Hiergegen richtet sich die auf die Verletzung sachlichen Rechts gestützte Rechtsbeschwerde des Betroffenen, die durch Beschluß vom 1.3.2000 zugelassen wurde.

II.

Die zugelassene Rechtsbeschwerde des Betroffenen erweist sich als unbegründet.

1. Die Fahrschülerausbildungsordnung und damit deren Ordnungswidrigkeitenvorschrift des § 8 Abs. 1 Nr. 7 i.V.m. § 6 Abs. 2 Satz 2 entbehrt nicht einer ausreichenden gesetzlichen Ermächtigung. Die Bußgeldvorschrift des § 36 Abs. 1 Nr. 15 Fahrlehrergesetz (i.d.F. des Art. 2 Nr. 29 Buchst. h des Gesetzes zur Änderung des Straßenverkehrsgesetzes und des Fahrlehrergesetzes vom 13.5.1986 [BGBl. I S. 700/706] und des Art. 2 Nr. 37 Buchst. a cc des Gesetzes zur Änderung des Straßenverkehrsgesetzes und anderer Gesetze vom 24.4.1998 [BGBl. I S. 747/776]) wird als Blankettbestimmung durch § 8 Abs. 1 Nr. 7 FahrschAusbO ausgefüllt. Diese Fahrschülerausbildungsordnung stellt sich als eine aufgrund des § 6 Abs. 3 FahrlG (i.d.F. des Art. 1 Nr. 5 Buchst. c des Gesetzes zur Änderung des Gesetzes über das Fahrlehrerwesen vom 3.2.1976 [BGBl. I S. 257/258)) erlassene Rechtsverordnung dar. Wie aus der Einleitung der Verordnung zur Änderung fahrlehrerrechtlicher Vorschriften vom 18.8.1998 (BGBl. I S. 2307) zu ersehen ist, stützt sich der Erlaß der Fahrschülerausbildungsordnung unter anderem auch auf § 6 Abs. 3 FahrlG. Darin wird der Bundesminister für Verkehr ermächtigt, mit Zustimmung des Bundesrates durch Rechtsverordnung die notwendigen Anforderungen an die Unterrichtsgestaltung, insbesondere an die Lehrpläne und die Unterrichtsmethoden sowie an die Überwachung des Unterrichts zu bestimmen. Die Ausbildungsbestätigung des § 6 Abs. 2 FahrschAusbO gehört in den Bereich der Aufzeichnungspflichten, wie sie sich auch aus § 18 Abs. 3 FahrlG (i.d.F. des Art. 2 Nr. 18 c des Gesetzes zur Änderung des Straßenverkehrsgesetzes und anderer Gesetze vom 24.4.1998 [BGBl. I S. 747/773]) und § 6 Abs. 1 der Durchführungsverordnung zum Fahrlehrergesetz (i.d.F. des Art. 1 der Verordnung zur Änderung fahrlehrerrechtlicher Vorschriften vom 18.8.1998 [BGBl. I S. 2307/2308]) ergeben.

Aus § 18 Abs. 3 FahrlG geht klar hervor, daß insbesondere die Aufbewahrungs- und Vorlagepflichten "zur Prüfung" der Überwachung des Unterrichtes dienen. Die Aushändigungspflicht nach § 6 Abs. 1 Satz 3 der Durchführungsverordnung zum Fahrlehrergesetz fällt ebenso unter diesen Gesichtspunkt, weil sie sicherstellen soll, daß eine nachträgliche (interne) Änderung der Unterlagen nicht möglich ist.

Die Ausgestaltung der Ausbildungsnachweise im Rahmen der Fahrschülerausbildungsordnung beruhen demgegenüber auf der Ermächtigung des § 18 Abs. 4 des Fahrlehrergesetzes.

2. Der Schuldspruch des angefochtenen Urteils deckt keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Betroffenen auf. Der Betroffene handelte nach den Feststellungen des Amtsgerichts als Inhaber einer Fahrschule gemäß § 8 Abs. 1 Nr. 7 FahrschAusbO ordnungswidrig im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 15 FahrlG, weil er entgegen § 6 Abs. 2 Satz 2 FahrschAusbO der Fahrschülerin durchlaufene Ausbildungsteile nicht bestätigt hat oder hat bestätigen lassen. Schon die Wortwahl "dem Fahrschüler schriftlich zu bestätigen" in § 6 Abs. 2 Satz 2 FahrschAusbO wie auch in § 6 Abs. 2 Satz 1 FahrschAusbO ("dem Fahrschüler auszustellen") läßt erkennen, daß dieser in den Besitz der Bestätigung kommen soll. Folgerichtig bauen auch die Vorschriften des § 16 Abs. 3 Satz 5 und des § 17 Abs. 5 Satz 5 Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV) hierauf auf, wonach der Bewerber (Fahrschüler) vor der Prüfung dem Sachverständigen eine Ausbildungsbescheinigung nach Anlage 7.1 bis 7.3 zur Fahrschülerausbildungsordnung auszuhändigen hat. Aushändigen kann der Fahrschüler aber nur, was ihm selbst ausgehändigt worden ist (vgl. § 6 Abs. 1 Satz 3 Durchführungsverordnung zum Fahrlehrergesetz). Von der Übergabe der Bestätigung an den Fahrschüler kann nur dann abgewichen werden, wenn die Bestätigung sonst in den Verfügungsbereich des Fahrschülers gelangt, also mit dessen Wissen und Wollen an eine andere Person ausgehändigt wird. Nur unter diesen Voraussetzungen hätte daher die Übersendung der Bestätigung durch den Betroffenen an den TÜV oder die Übergabe an den Landrat den Anforderungen des § 6 Abs. 2 Satz 2 FahrschAusbO genügt. Diese Voraussetzungen hat das Amtsgericht aber gerade nicht festgestellt; nur unter diesen Voraussetzungen können aber Unzuträglichkeiten, wie sie im vorliegenden Fall aufgetreten sind (nochmaliges Durchlaufen der Ausbildungsabschnitte durch Fahrschulwechsel), vermieden werden.

Die Ausführungen des Amtsgerichts zur Frage des Zurückbehaltungsrechtes halten einer rechtlichen Überprüfung stand. Ebensowenig begegnet die Bußgeldbemessung des Amtsgerichts rechtlichen Bedenken. Einen möglichen (vermeidbaren) Verbotsirrtum des Betroffenen hat das Amtsgericht berücksichtigt.

III.

Aus den dargelegten Gründen wird daher die Rechtsbeschwerde des Betroffenen gegen das angefochtene Urteil als unbegründet verworfen.

Die Entscheidung ergeht durch Beschluß gemäß § 79 Abs. 5 Satz 1, § 80a Abs. 1 und 3 OWiG.

Ende der Entscheidung

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