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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bayerisches Oberstes Landesgericht
Beschluss verkündet am 04.04.2000
Aktenzeichen: 3 ObOWi 20/2000
Rechtsgebiete: LuftVG, LuftVO, OWiG


Vorschriften:

LuftVG § 58 Abs. 1 Nr. 10
LuftVO § 43 Nr. 11
LuftVO § 6 Abs. 3 Satz 1
LuftVO § 6 Abs. 3 Satz 2
LuftVO § 6 Abs. 1 Satz 1
LuftVO § 6 Abs. 1 Satz 2
LuftVO § 6
LuftVO § 3 a Abs. 2 Satz 1
LuftVO § 3 a Abs. 3
LuftVO § 1 Abs. 2
LuftVO § 27 Abs. 1 Satz 1
OWiG § 79 Abs. 5 Satz 1
OWiG § 80 a Abs. 1
OWiG § 80 a Abs. 3
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
3 ObOWi 20/2000

Bayerisches Oberstes Landesgericht

BESCHLUSS

Der 3. Senat für Bußgeldsachen des Bayerischen Obersten. Landesgerichts hat unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters am Bayerischen Obersten Landesgericht Lancelle sowie der Richter am Bayerischen Obersten Landesgericht Dr. Vitzthum und Dr. Bettenkofer

am 4. April 2000

in dem Bußgeldverfahren

wegen Verstoßes gegen das Luftverkehrsgesetz

nach Anhörung der Staatsanwaltschaft

beschlossen:

Tenor:

I. Auf die Rechtsbeschwerde des Betroffenen wird das Urteil des Amtsgerichts Landsberg a. Lech vom 5. August 1999 mit den Feststellungen aufgehoben.

II. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung an einen anderen Richter des Amtsgerichts Landsberg a. Lech zurückverwiesen.

Gründe:

I.

Am 26. Juli 1998 war der Betroffene als Flugzeugführer mit zwei Fluggästen mit dem Luftfahrzeug Typ Cessna 172, vom Flugplatz J, Landkreis F aus auf einem Überlandflug unter anderem auch über dem A see und zurück nach J. Am nördlichen Ortsende von E am A see hielt er, was er wußte, die vorgeschriebene Überlandflughöhe von 600 m (entspricht 2000 Fuß) über Grund nicht ein, sondern unterschritt diese deutlich. Zum Zeitpunkt des Überfluges der Kontrollstelle am nördlichen Ende von E betrug seine Flughöhe lediglich 341 m über Grund. Zum Vorfallzeitpunkt herrschten sehr gute Sichtverhältnisse. Es war ihm möglich, den Sinkflug zur Landung erst eine Minute vor Erreichung der Platzrunde einzuleiten. Angesichts der geflogenen Geschwindigkeit von 90 Knoten wäre ein realistischer Landeanflug und eine Unterschreitung der vorgeschriebenen Flughöhe von 2000 Fuß gleich 600 Meter erst etwa vier bis fünf Kilometer vor dem Landeplatz erforderlich gewesen. Nach den Feststellungen des Gerichts hatte der Betroffene vom Kontrollpunkt aus noch eine Flugdistanz von über 10 Kilometern.

Das Amtsgericht Landsberg a. Lech verurteilte den Betroffenen am 5.8.1999 wegen vorsätzlicher Unterschreitung der Überlandflughöhe zu einer Geldbuße von 500 DM.

Hiergegen richtete sich die Rechtsbeschwerde des Betroffenen, deren Zulassung er beantragte und die er mit der Verletzung formellen und sachlichen Rechts begründete.

II.

Die zugelassene Rechtsbeschwerde des Betroffenen hat mit der Sachrüge Erfolg, so daß es auf die erhobenen Verfahrensrügen nicht ankommt.

Das angefochtene Urteil genügt den Begründungsanforderungen nicht. Die Nichteinhaltung der Mindesthöhe bei Überlandflügen nach, Sichtflugregeln mit motorgetriebenen Luftfahrzeugen stellt sich nur dann als Ordnungswidrigkeit nach § 58 Abs. 1 Nr. 10 LuftVG, § 43 Nr. 11, § 6 Abs. 3 Satz 1 LuftVO (i. d. F. des Art. 1 Nr. 3 c und Nr. 23 d der Neunten Verordnung zur Änderung der Luftverkehrs-Ordnung vom 21.3.1995, BGBl I S. 391 ff.) dar, wenn abgesehen von den in § 6 Abs. 3 Satz 2 LuftVO enthaltenen Ausnahmen die Unterschreitung dieser Höhe nicht gemäß § 6 Abs. 1 Satz 1 LuftVO für Start oder Landung notwendig ist. Die Vorschrift des § 6 Abs. 1 Satz 1 LuftVO ist nur Ausdruck der Selbstverständlichkeit, daß ein Luftfahrzeug während des Start- oder Landemanövers die in § 6 LuftVO festgeschriebenen (bezifferten) Mindesthöhen nicht einhalten kann (vgl, Giemulla/Schmid Luftverordnungen - Stand Dezember 1996 - LuftVO § 6 Rn. 25), setzt der Unterschreitung der Mindesthöhen aber mit dem Hinweis auf die Notwendigkeit Grenzen. Da der Überlandflug nach der Legaldefinition gemäß § 3 a Abs. 2 Satz 1 i. V. m. Abs. 3 LuftVO dadurch gekennzeichnet ist, daß der Luftfahrzeugführer den Verkehr in der Platzrunde des Startflugplatzes nicht mehr beobachten kann, werden die bezifferten niedrigeren Sicherheitsmindesthöhen des § 6 Abs. 1 Satz 2 LuftVO für motorgetriebene Luftfahrzeuge für diesen Bereich außer Kraft gesetzt.

Diese durch den Begriff der Notwendigkeit abgesteckten Grenzen hängen von den Umständen des Einzelfalles ab. Als maßgebliche Faktoren sind dabei die technischen Möglichkeiten des benutzten Luftfahrzeugs, die äußeren Flugbedingungen wie Sicht- und Witterungsverhältnisse sowie die Konditionen der Luftfahrzeuginsassen in Betracht zu ziehen. Unter Notwendigkeit im Sinne von § 6 Abs. 1 Satz 1 LuftVO kann aber nicht die restlose Ausschöpfung der technischen Möglichkeiten des Luftfahrzeugs (hier die höchstmögliche Sinkgeschwindigkeit) und die individuelle Kunstfertigkeit des Luftfahrzeugführers verstanden werden. Vielmehr sind hier die Zweckbestimmungen der Vorschrift des § 6 Abs. 3 Satz 1 LuftVO heranzuziehen, wie sie sich aus der amtlichen Begründung für die Neuregelung ergeben, wonach durch die Einhaltung der größeren Flughöhe die Sicherheit der an Bord befindlichen Personen und Dritter am Boden bei Notfällen erhöht werden und gleichzeitig Lärmeinwirkungen beim Betrieb von motorgetriebenen Luftfahrzeugen deutlich vermindert werden sollten (vgl. Giemulla/Schmid LuftVO § 6 Rn. 34). Die Erhöhung der Mindestgrenze auf 600 m soll außerhalb der Umgebung des Start- (bzw. Lande-)Flugplatzes die Möglichkeit einer Notlandung sicherstellen, die in der Umgebung des Flugplatzes nicht erforderlich ist, da insoweit eine normale Landung ermöglicht werden kann. Wann die Grenze von 600 m bei der Landung unterschritten werden muß, hängt entscheidend von Flug- und Sinkgeschwindigkeit ab, die allerdings vom Luftfahrzeugführer im Hinblick auf die verbleibende Flugdistanz aufeinander abgestimmt werden müssen. Die vier variablen Größen der Höhendifferenz, Flugdistanz, Sink- und Fluggeschwindigkeit hängen voneinander ab. Zwar kann eine höhere Fluggeschwindigkeit durch eine größere Sinkgeschwindigkeit ausgeglichen werden, doch kann dies wegen der größeren Lärmbelästigungen dem Zweckgedanken des § 6 Abs. 3 Satz 1 LuftV0 und auch der Grundregel des § 1 Abs. 2 LuftVO zuwiderlaufen. Da für Flüge nach Sichtflugregeln keine ziffernmäßigen Bestimmungen über die Einhaltung einer bestimmten Sinkgeschwindigkeit bestehen, wird daher diejenige als notwendig im Sinne von § 6 Abs. 1 Satz l LuftVO angesehen werden müssen, die sich innerhalb eines Rahmens bewegt, den ein verantwortungsbewußter Luftfahrzeugführer (vgl. § 3 LuftVO) in Anbetracht der äußeren Flugbedingungen und der Verhältnisse an Bord normalerweise einhält. Dabei hat er auch die Bedingungen zu beachten, die von den zuständigen Behörden für die Flugzeugbewegungen im Luftraum festgelegt sind, ohne daß es auf ihre flugtechnische Notwendigkeit ankommt (vgl. BGH NJW 1987, 1142/1143).

Unter Anwendung dieser Grundsätze hätte das Amtsgericht, da sich der Betroffene auf die Notwendigkeit der Unterschreitung der Mindesthöhe wegen Landung berufen hat, im vorliegenden Fall sich nicht mit der Feststellung der Fluggeschwindigkeit, der verbleibenden Flugdistanz, der eingehaltenen Flughöhe und den Sichtverhältnissen begnügen dürfen. Entscheidend war zunächst, ob sich der Betroffene überhaupt im Landeanflug (Sinkflug) befand. War für den Flug ein Flugplan abgegeben worden, so hatte der Betroffene gemäß § 27 Abs. 1 Satz 1 LuftVO eine Landemeldung zu übermitteln, wenn der Landeflugplatz nicht mit einer Flugkontrollstelle ausgestattet war. Da die Fluggeschwindigkeit festgestellt werden konnte, hätte möglicherweise auch ermittelt werden können, ob sich das Luftfahrzeug überhaupt im Sinkflug befand und wie hoch gegebenenfalls die Sinkgeschwindigkeit war. Im übrigen bedurfte es auch der Feststellung der Höhendifferenz zwischen der an der Meßstelle eingehaltenen und der evtl. am Flugplatz nach den dort geltenden Vorschriften (vgl. § 21 a LuftVO) einzuhaltenden Flughöhe (Platzrunde). Zu berücksichtigen ist dabei auch, daß der Überlandflug und damit auch die ziffernmäßige Beschränkung der Flughöhe auf 600 m endet, wenn der Luftfahrzeugführer den Verkehr in der Platzrunde wiederum beobachten kann (Gegenschluß aus § 3 a Abs. 3 LuftVO). Nach der Feststellug dieser Faktoren wird die Beurteilung der Notwendigkeit der Unterschreitung der Mindesthöhe bei Überlandflügen nur mit sachverständiger Hilfe vorgenommen werden können.

Wenn sich das Amtsgericht im vorliegenden Fall auf die Beurteilung durch einen Zeugen, der Pilot ist, gestützt hat, so ist dies schon deshalb nicht ausreichend, weil für die Frage der Unterschreitung der Mindesthöhe auf die Grenze von 600 m und nicht auf die "festgestellte Flughöhe" (= 341 m) abzustellen gewesen wäre. Denn ob die Möglichkeit der Hinauszögerung des Sinkfluges bestanden hat, hängt entscheidend von der Höhendifferenz zwischen 600 m und der für den Landeflugplatz festgelegten Höhe (Platzrunde) und nicht von der Differenz zwischen der an der Meßstelle festgestellten Flughöhe und der Platzrundenhöhe ab. Auch der Umstand, daß der Kontrollpunkt sinnvollerweise nur an einer Stelle einzurichten sein wird, der die Möglichkeit der Einhaltung der Mindesthöhe für Überlandflüge voraussetzt, vermag die fehlenden Feststellungen nicht zu ersetzen.

III.

Aus den dargelegten Gründen wird das angefochtene Urteil auf die Rechtsbeschwerde des Betroffenen mit den Feststellungen aufgehoben (§ 353 StPO, § 79 Abs. 3 Satz 1 OWiG). Die Sache, die weiterer Feststellungen bedarf, wird an einen anderen Richter des Amtsgerichts Landsberg a. Lech zurückverwiesen (§ 354 Abs. 2 StPO, § 79 Abs. 3 Satz 1 OWiG), der auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens zu befinden haben wird.

Die Entscheidung ergeht durch Beschluß nach § 79 Abs. 5 Satz 1, § 80 a Abs. 1 und 3 OWiG.

IV.

Für das weitere Verfahren weist der Senat vorsorglich darauf hin, daß eine bußgelderhöhende Berücksichtigung der Fluglehrereigenschaft des Betroffenen schon deshalb nicht in Betracht kommt, da er nach den Feststellungen des Amtsgerichts diese Funktion nicht mehr ausübt.

Ende der Entscheidung

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