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Gericht: Bayerisches Oberstes Landesgericht
Beschluss verkündet am 26.04.2001
Aktenzeichen: 3 ObOWi 30/01
Rechtsgebiete: GGBefG, GGVS


Vorschriften:

GGBefG § 10 Abs. 1 Nr. 1
GGVS § 9 Abs. 4 Nr. 4 Buchst. a
GGVS § 10 Nr. 8 Buchst. b
GGVS Anlage B zur GGVS Rn. 211178
Es ist unzulässig, tiefgekühlten Stickstoff auf Parkplätzen vom Tankanhänger in den Tank der Zugmaschine umzufüllen.
Gründe:

Der Betroffene beförderte am 31.1.2000 mit seinem Tanklastzug tiefgekühlten Stickstoff. Um 11.30 Uhr steuerte er auf der BAB A 3 einen Parkplatz an, öffnete die jeweiligen Hähne am Lkw und Anhänger und ließ durch Druckausgleich mittels eines Schlauches durch diese Verbindungsleitung den tiefgekühlten Stickstoff aus dem Anhänger in den Druckbehälter auf dem Lkw fließen; dies deshalb, weil der Betroffene noch einen Kunden anzufahren hatte, bei dem er aufgrund beengter räumlicher Verhältnisse mit dem Anhänger nicht zur dortigen Füllanlage fahren konnte.

Durch das Umfüllen entstand aufgrund des tiefgekühlten Stickstoffes bei dem Schlauch eine riesige weiße Wolke, die den Lkw und den Anhänger umgab.

Das Amtsgericht verurteilte den Betroffenen am 30.11.2000 wegen eines fahrlässigen Verstoßes bei der Durchführung der Beförderung gefährlicher Güter zu einer Geldbuße von 200 DM und sprach ihn von dem weiteren Vorwurf, gegen die Druckbehälterverordnung verstoßen zu haben, frei.

Hiergegen richtete sich die Rechtsbeschwerde des Betroffenen, deren Zulassung er beantragte, und mit der Verletzung materiellen Rechts begründete. Das Rechtsmittel hatte Erfolg.

Gründe:

Die durch Beschluss vom 17.4.2001 zugelassene Rechtsbeschwerde des Betroffenen führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung an die Vorinstanz.

1. Aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden ist allerdings die Auffassung des Amtsgerichts, dass der Betroffene durch das Umfüllen des tiefgekühlten Stickstoffs auf dem Autobahnparkplatz den Tatbestand des § 10 Abs. 1 Nr. 1 GGBefG i.V.m. 10 Nr. 8 Buchst. d, § 9 Abs. 4 Nr. 4 Buchst. a GGVS i.V.m. Rn. 211178 der Anlage B zur GGVS i.d.F. der 14. ADR-Änderungsverordnung vom 29.9.1998 (BGBl II S. 2618) erfüllt hat. Nach dieser Randnote müssen Verbindungsleitungen zwischen untereinander unabhängigen Tanks einer Beförderungseinheit während der Beförderung leer sein. Erörterungsbedürftig ist insoweit nur das Merkmal "während der Beförderung". Da die aufgrund des Gefahrgutbeförderungsgesetzes erlassene GefahrgutverordnungStraße (GGVS i.d.F. der Bek. vom 22.12.1998 [BGBl I S. 3993], zuletzt geändert durch GGBefÄndV vom 23.6.1999 [BGBl I S. 1435/1436] in § 1 Abs. 3 Nr. 1 die Geltung u.a. der genannten Anlage B anordnet, gilt für deren Auslegung auch die Begriffsbestimmung des zugrunde liegenden Gesetzes, nämlich § 2 Abs. 2 GGBefG UA.F. der Bek. vom 29.9.1998, BGBl I S. 3114 ff.). Diese Vorschrift legt den Begriff der Beförderung in konzentrischen Kreisen fest: Um den Kern der Ortsveränderung schließen sich der Bereich der zeitweiligen Aufenthalte im Verlauf der Beförderung und um diesen die sogenannten Vorbereitungs- bzw. Abschlusshandlungen. In diesem Rahmen muss sich auch die Auslegung des Begriffs Beförderung in Rn. 211178 bewegen, solange sich hieraus nicht begriffslogische Widersprüche ergeben. Dies trifft allerdings - wie von der Verteidigung zutreffend dargelegt - bei zwei Fallgestaltungen zu, nämlich im Fall des Umschlags (zeitweiliger Aufenthalt für den Wechsel des Beförderungsmittels) und im Fall des Entladens (Abschlusshandlung). Beide Fälle sind nämlich in § 2 Abs. 2 Satz 1 und 2 GGBefG aufgeführt. Müssten aber beim Umschlagen oder Entladen die Verbindungsleitungen gemäß Rn. 211178 leer bleiben, wäre ein Entleeren der Behältnisse nicht möglich. Da aber die Rn. 211178 das Vorhandensein von Verbindungsleitungen zwischen untereinander unabhängigen Tanks und damit deren grundsätzliche Zulässigkeit voraussetzt, greift die allgemeine Definitionsbestimmung des § 2 Abs. 2 GGBefG insoweit nicht ein, tritt also hinter der spezielleren Bestimmung zurück. Für alle anderen Anwendungsbereiche bleibt es aber dabei, dass die Beförderung im Sinne von § 15 2 Abs. 2 GGBefG sich nicht auf den Vorgang der Ortsveränderung beschränkt.

Nur diese Auslegung (insbesondere also auch für das Umfüllen während eines Aufenthalts im Verlauf der Beförderung) steht in Übereinstimmung mit dem Grundgedanken des Gefahrgutbeförderungsgesetzes, nämlich der Minimierung der Gefährdungen durch Gefahrguttransporte. Damit wird der Fahrzeugführer (§ 9 Abs. 4 GGVS) nicht unzumutbar belastet. Dem Problem ungünstiger Ortsverhältnisse beim Empfänger des Gefahrgutes kann er auch weiterhin durch Abkoppeln des Tankanhängers begegnen. Hat er bei einem früheren Empfänger einen Teil des Tanks der Zugmaschine entleert, so muss er im Rahmen dieser Entladung das Nachfüllen des Tanks der Zugmaschine aus dem Anhängertank bewerkstelligen. Bei zulässiger Entladung ist nämlich der Gefahrenbereich gemäß § 4 Abs. 1 (i.V.m. Nr. 3 des Anhangs I), § 30 DruckbehV abgesichert, worauf der Tatrichter zutreffenderweise hingewiesen hat.

Zu einer anderen Auslegung führen auch nicht die Überlegungen, die bei der Einfügung der Sätze 2 bis 5 in § 2 GGBefG durch Art. 1 Nr. 3 Buchst. b des Gesetzes zur Änderung des Gesetzes über die Beförderung gefährlicher Güter (GGBefÄndG vom 6.8.1998, BGBl I S. 2037) eine Rolle gespielt haben (BT-Drucks 13/10637). Wenn der Vertreter der Bundesregierung im Verkehrsausschuss erläutert hat (aaO S. 15), die Grenze zwischen dem Tatbestand des Lagerns und des einfachen Aufenthalts während eines einheitlichen Transportvorgangs solle insbesondere darin liegen, dass die Behältnisse geschlossen bleiben, es also ausdrücklich gewollt sei, dass die Fälle, in denen das Behältnis geöffnet werde, nicht mehr "zeitweiliger Aufenthalt" seien, so hat diese Auffassung jedenfalls im Gesetz keinen sprachlichen Niederschlag gefunden. § 2 Abs. 2 Satz 5 GGBefG hätte in Anlehnung an Satz 2 sonst folgenden Wortlaut haben müssen: Ein zeitweiliger Aufenthalt im Verlauf der Beförderung liegt nicht vor, wenn dabei Versandstücke, Tankcontainer, Tanks und Kesselwagen geöffnet werden. Wenn die Formulierung im geltenden Satz 5, dass diese Behältnisse während des zeitweiligen Aufenthalts nicht geöffnet werden dürften, überhaupt den Fall des bloßen Öffnens von Verbindungsleitungen zwischen den Behältnissen betreffen soll, hat sie für einen unbefangenen Leser im Ergebnis denselben Inhalt, den die vom Senat herangezogene Auslegung des Beförderungsbegriffes umfasst. Ob es sich dabei um eine als solche nicht bußgeldbewehrte Verhaltensnorm handelt, kann insoweit dahinstehen. Der Senat neigt eher dazu, in Satz 5 eine Auslegungsregel zu sehen.

2. Gleichwohl kann das angefochtene Urteil keinen Bestand haben, da der Tatrichter von fahrlässiger Begehungsweise ausgegangen ist, während zutreffenderweise die Frage eines Verbotsirrtums und damit dessen Unvermeidbarkeit zu prüfen gewesen wäre. Nach den tatsächlichen Feststellungen des Amtsgerichts hat der Betroffene nämlich nicht über die tatsächlichen Gegebenheiten bei dem Umfüllvorgang geirrt (§ 11 Abs. 1 OWiG), sondern ist einem Subsumtionsirrtum hinsichtlich des Begriffs der Beförderung unterlegen (§ 11 Abs. 2 OWiG). Als Fahrzeugführer von Gefahrguttransporten hatte sich der Betroffene allerdings über die einschlägigen Vorschriften zu unterrichten und gegebenenfalls bei den zuständigen Stellen zu erkundigen. Unvermeidbar wäre der Verbotsirrtum dann, wenn er von der hierfür zuständigen Stelle eine von der Rechtsauffassung des Senats abweichende Auskunft erhalten hätte.

3. Obwohl der Betroffene vom Vorwurf, eine Füllanlage ohne erforderliche Erlaubnis gemäß § 26 Abs. 1 DruckbehV, § 40 Abs. 2 Nr. 1 DruckbehV i.d.F. des Art. 9 Nr. 3 Buchst. e des Zweiten Gesetzes zur Änderung des Gerätesicherheitsgesetzes vom 26.8.1992 (BGBl I S. 1564/1573) i.V.m. § 16 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. b Gerätesicherheitsgesetz [GSGI betrieben zu haben, freigesprochen worden ist, erfasst die Aufhebung der Verurteilung wegen Nichteinhaltung der Vorschriften der GGVS auch diesen Freispruch, weil ein und dieselbe Handlung zur Beurteilung ansteht, die sowohl materiell-rechtlich tateinheitlich als auch prozessual als eine Tat zu bewerten ist und daher nicht Gegenstand zweier eigenständiger Verfahren sein kann (vgl. KK/Pfeiffer StPO 4. Aufl. Einl. Rn. 168). Davon unabhängig ist der Umstand, dass bei unzutreffender Beurteilung dieser Frage im Bußgeldbescheid, der insoweit der Anklageschrift bzw. dem Eröffnungsbeschluss entspricht, dennoch zur Erschöpfung des Verfahrensgegenstandes insoweit ein Freispruch zu erfolgen hatte (vgl. Kleinknecht/Meyer-Goßner StPO 44. Aufl. § 260 Rn. 13 m.w.N.).

In der Sache selbst teilt der Senat allerdings die Rechtsauffassung des Amtsgerichts, dass die Formulierung in § 26 Abs. 1 DruckbehV "Betrieb einer Füllanlage, in der Druckgase in Druckgasbehältern zur Abgabe an andere gefüllt werden" bedeutet, dass damit die gefüllten Gasbehälter dazu bestimmt sind, den Einflussbereich des Abfüllers zu verlassen. Die Erlaubnispflicht gilt somit beispielsweise nicht für Füllanlagen von Sauerstoffflaschen, die ausschließlich im selben Betrieb verwendet werden (vgl. Schmatz/Nöthlichs Sicherheitstechnik - Stand 6/97 - DruckbehV § 26 Tz. 26.1). Gleiches gilt daher für die vorliegende Fallkonstellation.

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