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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bayerisches Oberstes Landesgericht
Beschluss verkündet am 28.05.2002
Aktenzeichen: 3 ObOWi 42/02
Rechtsgebiete: PBefG, Münchner Taxiordnung


Vorschriften:

PBefG § 47 Abs. 2
Münchner Taxiordnung § 2 Abs. 1
Ein Taxifahrer, der außerhalb eines Taxistandplatzes auftragsgemäß auf den Fahrgast wartet, hält bzw. stellt sein Taxi auch dann nicht im Sinne des § 47 Abs. 2 PBefG bzw. § 2 Abs. 1 Münchner Taxiordnung bereit, wenn er unterdessen einen anderen Fahrgast bedient.
Tatbestand:

Der Betroffene hatte am 16.9.2000 Dienst als Taxifahrer in München. Gegen 21.10 Uhr wartete er mit dem von ihm gesteuerten Taxi in Höhe des Brausebads auf einen Fahrgast, der ihn dorthin bestellt hatte. Währenddessen traten andere Fahrgäste mit einem Beförderungswunsch an ihn heran. Diesen führte er sodann aus, weil der ursprüngliche Besteller seines Taxis auf sich warten ließ.

Das Amtsgericht verurteilte den Betroffenen am 20.12.2001 wegen unerlaubten Bereitstellens eines Taxis zur Geldstrafe, ausweislich der Urteilsgründe zur Geldbuße, von 100 DM.

Die Rechtsbeschwerde des Betroffenen war begründet.

Gründe:

Der Anspruch des Betroffenen auf rechtliches Gehör vor Gericht (Art. 103 Abs. 1 GG) ist allerdings nicht verletzt. Denn ausweislich der Urteilsgründe hat der Amtsrichter das Vorbringen des Betroffenen zur Kenntnis genommen und erwogen, er ist ihm nur nicht gefolgt.

Dagegen hat die Sachrüge Erfolg. Denn der Betroffene hat das von ihm gesteuerte Taxi zur Tatzeit nicht gemäß § 47 Abs. 2 PBefG bereitgehalten bzw. nicht nach § 2 Abs. 1 Münchner Taxiordnung bereitgestellt. "Bereithalten" bzw. "Bereitstellen" im Sinne der genannten Bestimmungen, beide Begriffe stimmen inhaltlich überein, bedeutet nicht nur das Aufstellen eines fahrbereiten Taxis mit der ausgedrückten Bereitschaft des in der Nähe verbleibenden Fahrers zur sofortigen Ausführung von Fahraufträgen (vgl. dazu BVerwGE 61, 9; BayObLGSt 1984, 23; OLG Düsseldorf VRS 71, 232, jeweils m.w.N.). Diese Bereitschaft muss zudem gegenüber der Allgemeinheit bestehen, also für die Aufträge beliebiger, dem Taxifahrer noch unbekannter Besteller. Deswegen ist das geparkte Taxi eines Taxifahrers, der gerade eine Ruhepause einlegt, ebenso wenig im Sinne dieser Bestimmungen bereitgestellt wie dasjenige eines Fahrers, der auf einen bestimmten Auftraggeber wartet, der ihm bereits einen Fahrauftrag erteilt hat (vgl. dazu auch BayobLGSt 1997, 71). Dementsprechend darf ein Taxifahrer, der außerhalb einer gemäß § 2 Abs. 1 Münchner Taxiordnung behördlich zugelassenen Stelle einen Fahrgast abfertigt, im unmittelbaren Zusammenhang damit auch den Auftrag eines neuen Fahrgastes annehmen (BayObLGSt 1984, 23). Angesichts dessen hat auch der zulässigerweise außerhalb eines Taxistandplatzes auf seinen Kunden wartende Betroffene während dieser Wartezeit sein Taxi nicht im Sinne der genannten Bestimmungen bereitgehalten. Denn ihm fehlte der Wille, Fahraufträge Dritter anzunehmen. Daran änderte sich nichts, als er sich entschloss, nicht länger auf den ursprünglichen Besteller zu warten, sondern den Auftrag gerade auf ihn zugetretener Kunden auszuführen. Die Ablehnung des ursprünglichen und die Annahme des neuen, noch während der Geltung des ersten erteilten Fahrauftrags stehen in einem engen zeitlichen Zusammenhang, währenddessen der Betroffene das Taxi nicht für Aufträge beliebiger Dritter bereitgestellt hatte.

Ende der Entscheidung

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