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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bayerisches Oberstes Landesgericht
Beschluss verkündet am 09.06.1999
Aktenzeichen: 3 ObOWi 47/99
Rechtsgebiete: AÜG, OWiG, StPO


Vorschriften:

AÜG Art. 1 § 1
AÜG Art. 1 § 1 b Satz 1
AÜG Art. 1 § 16 Abs. 1 Nr. 1 b
AÜG Art. 1 § 16 Abs. 2
OWiG § 79 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1
OWiG § 88 Abs. 3
OWiG § 19
OWiG § 79 Abs. 2
OWiG § 9 Abs. 1 Nr. 1
OWiG § 79 Abs. 6
OWiG § 80 a Abs. 1
OWiG § 79 Abs. 5 Satz 1
OWiG § 80 a Abs. 2
OWiG § 17 Abs. 2
OWiG § 31 Abs. 2 Nr. 2
OWiG § 46 Abs. 1
StPO § 260 Abs. 5 Satz 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Bayerisches Oberstes Landesgericht

Beschluß

3 ObOWi 47/99

Der 3. Senat für Bußgeldsachen des Bayerischen Obersten Landesgerichts hat unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters am Bayerischen Obersten Landesgericht Lancelle sowie der Richter am Bayerischen Obersten Landesgericht Dr. Pettenkofer und Kaiser

am 9. Juni 1999

in dem Bußgeldverfahren

gegen

1. H. - Betroffene -

2. Firma C. GmbH - Nebenbeteiligte -

wegen

Verstoßes gegen das Arbeitnehmerüberlassungsgesetz

nach Anhörung der Staatsanwaltschaft

beschlossen:

Tenor:

I. Auf die Rechtsbeschwerde der Betroffenen und der Nebenbeteiligten wird das Urteil des Amtsgerichts München vom 8. Oktober 1998 mit den zugrundeliegenden Feststellungen aufgehoben.

II. Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an einen anderen Richter des Amtsgerichts München zurückverwiesen.

I.

Das Amtsgericht München verurteilte am 8.10.1998 die Betroffene wegen unberechtigten Überlassens von Arbeitnehmern an Betriebe des Baugewerbes in 41 Fällen, davon in 19 Fällen als Vertreterin der Nebenbeteiligten, zur Geldbuße von 9.500,-- DM und die Nebenbeteiligte zur Geldbuße von 26.850,-- DM. Aus den Gründen der Entscheidung ergibt sich, daß diese Geldbußen jeweils die Summe der in den einzelnen Fällen gebildeten Einzelgeldbußen darstellen, die sich zwischen 20,-- DM und 6.000,-- DM bewegen.

Nach den Feststellungen der Amtsrichterin war die Betroffene vom 6.5. - 25.11.1994 Geschäftsführerin und verantwortlich Handelnde der Nebenbeteiligten. Diese ist im Besitz einer Erlaubnis zum Verleih von Arbeitnehmern gemäß Art. 1 § 1 AÜG. Im Rahmen der Geschäftstätigkeit dieser Firma wurden in 19 Fällen Arbeitnehmer an Firmen verliehen, die im Bereich des Baugewerbes tätig sind.

Ferner war die Betroffene vom 18.5.1994 bis 9.5.1995 Geschäftsführerin und verantwortlich Handelnde der Firma A., die ebenfalls im Besitz einer Verleiherlaubnis ist und sich mit dem Verleih von Arbeitnehmern befaßt. Von dieser Firma wurden in 22 Fällen Arbeitnehmer an zum Baugewerbe gehörende Firmen verliehen.

Die Betroffene hatte dafür zu sorgen, daß Arbeitnehmer nicht an derartige Betriebe verliehen wurden. Durch Anwendung der ihr zuzumutenden Sorgfalt hätte sie erkennen können, daß Arbeitnehmer an die genannten Betriebe nicht verliehen werden durften.

Gegen diese Entscheidung richten sich die Rechtsbeschwerden der Betroffenen und der Nebenbeteiligten, mit der sie die Verletzung des materiellen Rechts rügen.

II.

1. Beide Rechtsmittel sind statthaft (§ 79 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 88 Abs. 3 OWiG) und auch sonst zulässig. Aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung ergibt sich, daß die im Tenor ausgesprochenen Geldbußen entgegen § 19 OWiG die Summen der verhängten Einzelgeldbußen darstellen sollen. Die Addition der gegen die Betroffene festgesetzten Geldbußen ergibt allerdings den Betrag von 9.490,-- DM und die der gegen die Nebenbeteiligte ausgesprochenen den von 26.400,-- DM. Während dies hinsichtlich der Betroffenen augenscheinlich auf einem Rechenfehler der Amtsrichterin beruht, ist dies bezüglich der Nebenbeteiligten darauf zurückzuführen, daß die Amtsrichterin insoweit zwar 19 Fälle der unerlaubten Arbeitnehmerüberlassung festgestellt, aber im Zumessungsteil der Urteilsgründe nur 17 Geldbußen aufgeführt hat.

Bei der Entscheidung der Frage, inwieweit Rechtsbeschwerden der Zulassung bedürfen, ist auf die Höhe der einzelnen Geldbußen abzustellen, sofern das amtsgerichtliche Urteil mehrere Taten zum Gegenstand hat (§ 79 Abs. 2 OWiG). Den Feststellungen der angefochtenen Entscheidung ist jedoch nicht mit der erforderlichen Sicherheit zu entnehmen, ob die der Betroffenen angelasteten Ordnungswidrigkeiten tatsächlich 41 selbständige und nicht etwa nur zwei einheitliche Taten im prozessualen Sinne bilden. Aus den amtsgerichtlichen Entscheidungsgründen ergibt sich nämlich nicht, inwieweit die Betroffene überhaupt mit dem Verleih der einzelnen Arbeitnehmer befaßt war. Gegen die Annahme selbständiger Handlungen bestehen nämlich nur soweit keine Bedenken, als die Betroffene über den Verleih der einzelnen Arbeitnehmer selbst entschieden hat, sei es, daß sie diese selbst verliehen hat, sei es, daß sie den einzelnen Verleih genehmigt hat. Etwas anderes gilt aber dann, wenn das Personal der beiden Verleihfirmen die Entscheidungen über den Verleih von Arbeitnehmern selbständig zu treffen und die Betroffene diese Beschäftigten lediglich zu überwachen hatte. Sie hatte dann (§ 9 Abs. 1 Nr. 1 OWiG) durch entsprechende organisatorische Maßnahmen sowie Belehrung und Kontrolle des Personals sicherzustellen, daß Art. 1 § 1 b Satz 1 AÜG beachtet wurde. Hat die Betroffene als Geschäftsführerin beider Verleihfirmen jeweils lediglich die deswegen gebotenen Vorkehrungen unterlassen, so liegen nur zwei Verstöße gegen Art. 1 § 16 Abs. 1 Nr. 1 b AÜG vor. Diese hat die Betroffene dann jeweils als Geschäftsführerin der beiden Firmen durch Unterlassen einheitlicher Handlungen begangen (vgl. dazu z.B. BayObLGSt 1996, 81). Angesichts dessen sind die Rechtsbeschwerden insgesamt statthaft. Denn wenn wegen unzulänglicher tatsächlicher Feststellungen offenbleibt, wie viele Taten im prozessualen Sinne die abgeurteilten Ordnungswidrigkeiten tatsächlich bilden, so sind für die Prüfung der Statthaftigkeit der Rechtsbeschwerde die Geldbußen zusammenzurechnen, denen möglicherweise nur eine Tat im prozessualen Sinn zugrunde liegt (vgl. z.B. BayObLGSt 1994, 16). Die Summen der gegen die Betroffene wegen ihrer beiden Tätigkeiten als Geschäftsführerin verhängten Geldbußen übersteigen die Grenze des § 79 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 OWiG ebenso wie die Summe der gegen die Nebenbeteiligte verhängten Einzelgeldbußen.

2. Die Rechtsbeschwerden haben schon wegen dieser fehlenden Feststellungen Erfolg. Mangels entsprechender Ausführungen im angefochtenen Urteil bleibt nicht nur unklar, wie viele Taten der Betroffenen letztlich anzulasten sind. Auch ist nicht festgestellt, auf welche Weise sie diese begangen hat. Damit aber ist das Maß ihrer Schuld nicht eingegrenzt, so daß auch die Basis für die Bemessung der Geldbußen fehlt.

III.

Auf die Rechtsbeschwerden der Betroffenen und der Nebenbeteiligten wird daher das Urteil des Amtsgerichts München vom 8.10.1998 mit den zugrundeliegenden Feststellungen aufgehoben. Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an einen anderen Richter des Amtsgerichts München zurückverwiesen (§ 79 Abs. 6 OWiG).

Der Senat entscheidet in der Besetzung mit drei Richtern (§ 80 a Abs. 1 OWiG) durch Beschluß gemäß § 79 Abs. 5 Satz 1 OWiG.

Allerdings übersteigt keine der von der Amtsrichterin festgesetzten Einzelgeldbußen den Betrag von 10.000,-- DM. Im vorliegenden Fall sind aber die Einzelgeldbußen nicht nur zur Entscheidung der Frage zusammenzurechnen, in welchem Umfang die Rechtsbeschwerden statthaft sind. Ihre Summen sind auch dafür maßgeblich, in welcher Besetzung der Senat zu entscheiden hat. § 80 a Abs. 1 OWiG, wonach die Bußgeldsenate mit drei Richtern einschließlich des Vorsitzenden besetzt sind, soweit nichts anderes bestimmt ist, legt die grundsätzliche Besetzung der Bußgeldsenate fest, während deren in § 80 a Abs. 2 OWiG normierte Besetzung mit einem Richter die Ausnahmeregelung bildet (BT-Drs. 13/5418 S. 10; BGH NJW 1998, 3209). Angesichts dieses Regel-Ausnahmeverhältnisses zwischen den Bestimmungen der Abs. 1 und 2 in § 80 a OWiG entscheidet der Bußgeldsenat in der Besetzung mit einem Richter nur dann, wenn die Überprüfung der amtsgerichtlichen Entscheidung zu dem Ergebnis führt, daß die Voraussetzungen des § 80 a Abs. 2 OWiG tatsächlich erfüllt sind. Kann dies aber wegen unzulänglicher Feststellungen im angefochtenen Urteil nicht geklärt werden, so verbleibt es bei der Zuständigkeit des Bußgeldsenats in der Besetzung mit drei Richtern. Dieser ist deshalb, vom Fall der Verhängung einer 10.000,-- DM übersteigenden Geldbuße abgesehen, nicht nur dann zuständig, wenn im angegriffenen Urteil wegen derselben Tat im verfahrensrechtlichen Sinn mehrere Geldbußen festgesetzt wurden, deren Summe 10.000,-- DM übersteigt. Zuständig ist er vielmehr immer auch dann, wenn in der angefochtenen Entscheidung zwar Einzelgeldbußen verhängt wurden, aber offen bleibt, ob sie wegen derselben Tat im prozessualen Sinn festgesetzt wurden, sofern sie zusammengerechnet 10.000,-- DM überschreiten.

Da die Summe der von der Amtsrichterin gegen die Nebenbeteiligte verhängten Geldbußen die in § 80 a Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 OWiG festgelegte Grenze übersteigt, hat der Bußgeldsenat über beide Rechtsbeschwerden in der Besetzung mit drei Richtern zu entscheiden (vgl. BayObLGSt 1998, 137/138).

IV.

Für das weitere Verfahren wird bemerkt:

1. Wer als Geschäftsführer einer Firma tätig wird, die sich mit dem Verleih von Arbeitnehmern befaßt, hat sich mit den für dieses Gebiet geltenden Vorschriften vertraut zu machen. Verstößt er selbst gegen Art. 1 § 1 b AÜG oder kommt es in der GmbH wegen seiner unzureichenden Belehrungen und/oder Kontrollen zu solchen Verstößen, wird dies regelmäßig zumindest den Vorwurf der Fahrlässigkeit begründen. Die bisherigen Feststellungen geben keine Anhaltspunkte für einen Ausnahmefall.

2. Wird in der neuerlichen Verhandlung wiederum festgestellt, daß die Betroffene in einer oder beiden Firmen mehrfach gegen Art. 1 § 16 Abs. 1 Nr. 1 b AÜG verstoßen hat, so wird hinsichtlich jeder dieser Einzeltaten zu prüfen sein, ob ihrer Verfolgung das Verfahrenshindernis der Verjährung entgegensteht. Falls der Betroffenen aufgrund der erneuten Verhandlung wiederum nur Fahrlässigkeit zur Last liegt, beträgt der Bußgeldrahmen entgegen der Auffassung im angefochtenen Urteil 25.000,-- DM (Art. 1 § 16 Abs. 2 AÜG, § 17 Abs. 2 OWiG), die Verjährungsfrist dementsprechend zwei Jahre (§ 31 Abs. 2 Nr. 2 OWiG).

3. Im angefochtenen Urteil wurden gegen die Nebenbeteiligte wegen 19 Verstößen nur 17 Geldbußen verhängt. In der Begründung ist hierzu ausgeführt, die Geldbußen seien in der chronologischen Reihenfolge der Taten verhängt worden. Dies trifft aber offensichtlich nicht zu. Das Gewicht der einzelnen Ordnungswidrigkeiten unterscheidet sich wesentlich durch die Dauer der jeweiligen illegalen Arbeitnehmerüberlassungen. Nur so wird auch die Differenzierung der einzelnen Geldbußen verständlich. Die Taten sind aber schon im Urteil nicht chronologisch aufgeführt. Ordnet man sie aber entsprechend, so wäre die für die Tat Nr. 15 (Urteil S. 11) verhängte höchste Geldbuße von 6.000,-- DM wegen der in der Urteilsliste unter Nr. 16 (Urteil S. 5) aufgeführten Tat festgesetzt worden. Hier wurde aber der Leiharbeitnehmer dem Entleiher nur für einen Tag überlassen. Dagegen wären dann in anderen Fällen trotz wesentlich längerer Entleihdauer erheblich niedrigere Geldbußen verhängt worden. Aus dem Zusammenhang der Urteilsgründe wird deswegen deutlich, daß die Amtsrichterin die Geldbußen gegen die Nebenbeteiligte nicht in der chronologischen Reihenfolge der Taten, sondern ihrer Nummerierung im Urteil folgend festgesetzt hat. Demgemäß ist die Festsetzung von Geldbußen für die Taten Nr. 18 (ROHA/Friedrich) und 19 (Giardino/Jovanovic) unterblieben. Dieser Vorteil wird der Nebenbeteiligten zu belassen sein, auch wenn gegen sie im erneuten Verfahren wiederum eine oder mehrere Geldbußen verhängt werden.

4. Im Verurteilungsfalle ist als angewandte Vorschrift (§ 260 Abs. 5 Satz 1 StPO i.V.m. § 46 Abs. 1 OWiG) Art. 1 § 16 Abs. 1 Nr. 1 b, Abs. 2 AÜG anzugeben, denn das AÜG ist ein Artikelgesetz. Art. 1 § 1 b AÜG braucht daneben nicht genannt zu werden.

5. Schließlich wird in der neuerlichen Entscheidung auf die Schreibweise des Vornamens der Betroffenen zu achten sein.

Ende der Entscheidung

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