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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bayerisches Oberstes Landesgericht
Beschluss verkündet am 31.10.2003
Aktenzeichen: 3 ObOWi 87/03
Rechtsgebiete: RBerG


Vorschriften:

RBerG § 1
Bestimmte fremde Rechtsangelegenheiten besorgt auch, wer die durch den Erhalt gebührenpflichtiger Verwarnungen wegen eines gleichen ordnungswidrigen Verhaltens konkretisierte Personenmehrheit in identischen, jedoch an den einzelnen Kraftfahrzeugführer adressierten Schreiben über das Erfolg versprechende Vorgehen gegen eine Belangung im Bußgeldverfahren aufklärt.
Tatbestand:

Das Amtsgericht verurteilte den Betroffenen wegen unerlaubter Rechtsberatung zu einer Geldbuße und stellte hierzu folgenden Sachverhalt fest:

"I.

In der Gemeinde G. ist seit längerem ein größeres Gebiet als Parkscheibenzone (Zeichen 290 und 291 zu § 41 Abs. II StVO) gekennzeichnet. Bei der Einfahrt in diese Parkscheibenzone stehen die Schilder beim Abbiegen aus der Hauptdurchgangsstraße unmittelbar hinter dem Zebrastreifen für die Fußgänger.

Das Gericht geht mit dem Angeklagten davon aus, dass die Schilder deshalb von kaum einem Kraftfahrer, der die Situation nicht kennt, wahrgenommen werden, da die Kraftfahrer auf die Ampel und evtl. Fußgänger achten müssen.

Innerhalb der Parkscheibenzone und auch in den Nebenstraßen wird die Kennzeichnung nicht wiederholt. Das Gericht stellt deshalb regelmäßig Verfahren wegen Verstoßes gegen die Parkscheibenpflicht nach § 47 OWiG ein, wenn glaubhaft gemacht wird, dass die Schilder übersehen wurden. Der Betroffene erhielt auch einmal eine Verwarnung und einen Bußgeldbescheid, gegen den er Einspruch eingelegt hat. Auch sein Verfahren wurde nach § 47 OWiG eingestellt.

II.

Der Betroffene führt wohl, seit er einen Verwarnungszettel bekommen hat, eine Campagne gegen die Beschilderung der Parkscheibenzone gegen die Gemeinde G. Er hat sich dabei an die verschiedensten Stellen gewandt und hat auch die Presse informiert, die in mehreren Fällen über sein Anliegen berichtet hat. Er hat nach seinen Angaben auch eine Bürgerinitiative gegründet und inzwischen nach seiner Zählung 1.653 Autofahrer über die Parkscheibenpflicht in G. aufgeklärt.

III.

Im Rahmen seiner Campagne gegen die Beschilderung und die Verurteilung von Verwarnungszetteln ist der Angeklagte häufig in G. Er verfolgt dabei auch häufig die Zeugin P., die die Parküberwachung durchführt. Wenn er sieht, dass die Zeugin P. einen Verwarnungszettel wegen fehlender Parkscheibe an einen Pkw anbringt, hatte er in mindestens 9 Fällen in der Zeit von Juli 2002 bis Dezember 2002 einen "Anti-Strafzettel" und einen Vorschlag für eine Begründung eines Einspruches gegen einen Bußgeldbescheid entweder am Pkw angebracht oder den Pkw-Fahrern persönlich übergeben.

Der Anti-Strafzettel hat folgenden Wortlaut:

Bürgerinitiative für bürgerfreundliche Ausschilderung der Parkscheibenzone im Ortszentrum G. (mit Name und Anschrift)

A n t i - S t r a f z e t t e l ===============================

(Fassung vom 26.09.2002)

Verehrte(r) Kollegin/Kollege,

die Bürgerinitiative (B.) hat an Ihrem Kfz. einen Strafzettel der Gemeinde G. bemerkt. Vermutlich wird Ihnen vorgeworfen:

"Im Bereich eines eingeschränkten Halteverbots für eine Zone (Zeichen 290/292) geparkt"

- entweder "ohne von außen gut sichtbare Parkscheibe"

- oder "mit nicht richtig eingestellter Parkscheibe"

oder "mit Parkscheibe Zeit überschritten".

Falls auch Sie trotz gewissenhafter Suche keine einschlägigen Verkehrsschilder wahrgenommen haben, und wenn Sie sich daher - wie unzählige Kraftfahrer(innen) vor Ihnen - keiner Schuld bewußt sind,

dann stellt Ihnen die B. hiermit kostenlos Wissen und Erfahrung zur Verfügung, damit Sie sich praktisch ohne Zeit- und Kostenaufwand erfolgreich gegen den ungerechten Strafzettel wehren können, wenn Sie wollen.

Wir freuen uns auch auf Ihre telefonischen Mitteilungen und Anfragen.

1. Zahlen Sie nicht, sondern warten Sie einfach ab.

2. In drei bis vier Wochen bekommt der Kfz-Halter vom Ge. er Computer eine "Anhörung des Betroffenen - Eilsache!". Füllen Sie als Fahrer(in) das Formular mit Ihren Personalien aus. Zur Sache schreiben Sie nur: "Siehe Beilage". Das Muster der Beilage finden Sie hier auf der Rückseite. Sie brauchen es nur zu kopieren und zu ergänzen.

3. Wenn die Gemeinde G. Sie trotzdem weiter verfolgen will, erhalten Sie weitere drei bis vier Wochen später aus Ge. eine letzte Zahlungsaufforderung. Bis dahin wird es keinen Cent teurer.

4. Wenn Sie nicht zahlen, bekommen Sie weitere drei Wochen später vom Ge. er Computer einen Bußgeldbescheid. Er wird teurer, weil zu dem Verwarnungsbetrag jetzt knapp 20 Euro Gebühren dazukommen.

5. Gegen den Bußgeldbescheid müssen Sie innerhalb einer Woche Einspruch einlegen. Als Begründung schreiben Sie:

Zur Begründung verweise ich auf die Anhörung des Betroffenen. Hiermit beantrage ich beim zuständigen Amtsgericht,

a) die Akte M. (Angabe eines Aktenzeichens des zuständigen Amtsgerichts) beizuziehen, auf die ich mich vollinhaltlich berufe,

b) Herrn Landrat und seinen Chauffeur im Landratsamt F. als Zeugen zu laden,

c) vorsorglich und hilfsweise: vom Lehrstuhlinhaber für Psychiologie (speziell: Wahrnehmungspsychiologie) einer deutschen Hochschule ein wissenschaftliches Gutachten über den m.E. für durchschnittliche Verkehrsteilnehmer "unmöglichen" Standort der Zonenparkschilder im Ampelbereich der G.er K.straße einzuholen.

6. Die B. steht Ihnen in jeder Phase des Verfahrens kostenlos mit Rat und Tat zur Seite. Anruf genügt. Keine Rechtsberatung!

Mit solidarischem Gruß

Sprecher der B.

Der vorgedruckte Vorschlag für eine Begründung eines Einspruchs gegen einen Bußgeldbescheid hat folgenden Wortlaut:

Beilage Zum Formblatt "Anhörung des Betroffenen"

Verwarnungsnummer

Zur Sache:

Mit der ungerechten Verwarnung bin ich als Fahrer(in) nicht einverstanden. Dort, wo ich das Kfz. abstellte, stehen nirgends einschlägige Verkehrsschilder. Von den im Ampelbereich der G. er K. straße aufgestellten Zonenschildern erfuhr ich aufgrund der Verwarnung erst durch Nachfrage. Diese Zonenschilder kann man als verantwortungsbewußte(r) Kfz.führer(in) wegen ihres "unmöglichen" Standorts beim Einfahren in die K. straße nicht wahrnehmen, wenn man sie nicht schon vorher kennt.

Als Zeugen benenne ich den Landrat von F., und seinen Chauffeur, welche beide der Schilder-Falle nur deshalb entgangen sind, weil sie am 1.2.2002 durch eine menschenfreundliche und uneigennützige Bürgerinitiative rechtzeitig gewarnt werden konnten.

Außerdem berufe ich mich darauf, daß das Amtsgericht F. das genau gleichgelagerte Musterverfahren eingestellt hat, Gerichtsbeschluss vom 18.6.2002, Aktenzeichen).

Für den Fall, daß gegen mich ein Bußgeldbescheid erlassen wird, lege ich hiermit bereits jetzt dagegen Einspruch ein und beantrage hiermit bereits jetzt beim zuständigen Amtsgericht,

1. die Akte (wie oben) beizuziehen, auf die ich mich vollinhaltlich berufe,

2. Herrn Landrat und seinen Chauffeur im Landratsamt als Zeugen zu laden,

3. vorsorglich und hilfsweise: vom Lehrstuhlinhaber für Psychiologie (speziell: Wahrnehmungspsychiologie) einer deutschen Hochschule ein wissenschaftliches Gutachten über den m.E. für durchschnittliche Verkehrsteilnehmer "unmöglichen" Standort der Zonenparkschilder im Ampelbereich der G. er K. straße einzuholen.

Datum Unterschrift

Vollständige Anschrift:

Vorname und Name

Straße und Hausnummer

Postleitzahl und Wohnort "

Hiergegen richtete sich die Rechtsbeschwerde des Betroffenen, deren Zulassung er beantragte und die er mit der Rüge der Verletzung rechtlichen Gehörs und des sachlichen Rechts begründete.

Die durch Beschluss zugelassene (§ 79 Abs. 1 Satz 2 OWiG) Rechtsbeschwerde des Betroffenen blieb in der Sache ohne Erfolg.

Aus den Gründen:

1. Die (Verfahrens-)Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs ist unzulässig, weil nach dem Protokoll über die Hauptverhandlung vor dem Amtsgericht der Betroffene ununterbrochen zugegen war und jeder Vortrag fehlt, warum er gehindert gewesen wäre, die mit der Rechtsbeschwerdebegründung vorgebrachten Umstände dort vorzutragen. Damit ist die Verfahrensrüge nicht hinreichend ausgeführt im Sinne von § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO i.V.m. § 79 Abs. 3 Satz 1 OWiG (vgl. BayObLG NJW 1992, 1907; OLG Köln VRS 83, 367/369).

Eine Umdeutung zu einer Aufklärungsrüge gemäß § 244 Abs. 2 StPO i.V.m. § 79 Abs. 3 Satz 1 OWiG scheitert ebenfalls, weil die besonderen Zulässigkeitsvoraussetzungen dieser Rüge nicht vorliegen (Meyer-Goßner StPO 46. Aufl. § 244 Rn. 81).

2. Der Betroffene hat durch die Abgabe des Anti-Strafzettels und des Vordrucks zur Begründung des Einspruchs fremde Rechtsangelegenheiten im Sinne des Art. 1 § 1 Abs. 1 Satz 1, § 8 Abs. 1 Nr. 1 RBerG besorgt, wie das Amtsgericht in der angefochtenen Entscheidung im Ergebnis zutreffend feststellte.

Bei der Beurteilung der Frage, ob fremde Rechtsangelegenheiten besorgt werden, ist darauf abzustellen, ob der Schwerpunkt der Tätigkeit des Betroffenen die rechtliche Seite der Angelegenheit betrifft und es im Wesentlichen um die Klärung rechtlicher Verhältnisse geht (BGH NJW 2002, 2877/2878; Rennen/Caliebe RBerG 3. Aufl. Art. 1 § 1 Rn. 23).

Nach Ansicht des Senats verfolgte der Betroffene primär die rechtliche Seite der Angelegenheit, weil er nicht generell auf die seiner Ansicht nach offenbar schlechte Kennzeichnung der Parkscheibenzone in G. als vermeintlichen Missstand hinweist, sondern "Wissen und Erfahrung" gezielt den betreffenden Verkehrsteilnehmern zur Verfügung stellte, die bereits Empfänger einer gebührenpflichtigen Verwarnung waren. Gleichzeitig wies er diesem Personenkreis im Anti-Strafzettel den Weg, sich gegen den "ungerechten Strafzettel" zu wehren. Das gilt vor allem, weil die weiteren Ausführungen in diesem Vordruck sich nicht etwa auf den äußeren Ablauf des weiteren Bußgeldverfahrens beschränken, sondern sogar einen Formulierungsvorschlag für die Begründung des Einspruchs als Anlage bringen und in beiden Formularen auch übereinstimmend ein Antrag zum Verfahren (Aktenbeiziehung) sowie eine Beweisanregung (zwei Zeugen) und ein Hilfsantrag auf Sachverständigenbeweis enthalten sind. Der Appell, den der Betroffene mit den Vordrucken an die Adressaten richtete, beschränkte sich also nicht darauf, Verwarnungen wegen bestimmter Umstände nicht hinzunehmen und dagegen vorzugehen. Vielmehr erteilte er rechtlichen Rat bis hin zur vorformulierten Begründung des Einspruchs an die Betroffenen. Darin liegt eine Besorgung fremder Rechtsangelegenheiten.

Welche Aktivitäten die vom Betroffenen initiierte Bürgerinitiative sonst und mit welchem Vorgehen betrieb, kann dahingestellt bleiben. Der Betroffene gab auch nicht etwa nur seine eigene Rechtsmeinung kund, sondern er hatte nach dem Inhalt der Vordrucke den maßgebenden Willen, durch die Bekanntgabe seines Wissens die Rechtsangelegenheit der Adressaten konkret zu fördern (vgl. hierzu Rennen/Caliebe aaO Rn. 35 m.w.N.). Der Senat war dabei auf die oben wiedergegebenen, im Urteil getroffenen Feststellungen beschränkt und somit gehindert, das urteilsfremde Vorbringen in der Rechtsbeschwerdebegründung seiner rechtlichen Überprüfung zugrunde zu legen (BGHSt 35, 238/241).

Eine - erlaubnispflichtige - Besorgung fremder Rechtsangelegenheiten i.S. des Art. 1 § 1 RBerG liegt dann vor, wenn die betreffende geschäftsmäßige Tätigkeit darauf gerichtet und geeignet ist, konkrete fremde Rechtsangelegenheiten zu verwirklichen oder konkrete fremde Rechtsverhältnisse zu gestalten (BGHZ 38, 71 [75] = NJW 1963, 441; BGHZ 48, 12 [19 f.] = NJW 1967, 1558 = LM § 5 RBerG Nr. 5; BGH, NJW 1989, 2125 = LM § 1 UWG Nr. 511 = GRUR 1989, 437 [438] = WRP 1989, 508 - Erbensucher; BGH, NJW 1995, 3122 = LM H. 9-1995 § 1 RBerG Nr. 48; BGH NJW-RR 2003, 425/426). Diese Voraussetzungen sind im vorliegenden Falle deswegen erfüllt, weil die durch den Betroffenen mittels des "Anti-Strafzettels" Beratenen eine nicht unbestimmte Vielzahl von Personen darstellten. Sie waren vielmehr durch die Erteilung einer gebührenpflichtigen Verwarnung bereits aus der bloßen Öffentlichkeit heraus konkretisiert. In gleicher Weise war die rechtliche Beratung auf das diesen Personen gemeinsame Problem des zweckmäßigen Verhaltens nach dem Erhalt einer gebührenpflichtigen Verwarnung wegen einer ganz bestimmten Ordnungswidrigkeit beschränkt.

Unzutreffend ist die Ansicht des Betroffenen in der Rechtsmittelbegründung, sein Verhalten sei durch die Pressefreiheit gerechtfertigt. Der Schutz der Pressefreiheit ist schon deswegen nicht geeignet, das Verhalten des Betroffenen ordnungswidrigkeitenrechtlicher Verfolgung zu entziehen, weil das Schreiben nach den Feststellungen des Amtsgerichts nicht der Öffentlichkeit zugänglich gemacht wurde, sondern ausschließlich an diejenigen Kraftfahrer gerichtet war, die eine gebührenpflichtige Verwarnung erhalten hatten. Das Schreiben des Betroffenen wird daher auch nach dem weiten Begriff der Presse (vgl. BVerfG NZA 1997, 158) nicht von der Pressefreiheit geschützt. Die Ermöglichung freier individueller und öffentlicher Meinungsbildung, die Art. 5 Abs. 1 GG gewährleisten will (vgl. BVerfGE 57, 295/319 = NJW 1981, 1774), wird zwar nicht nur von allgemein zugänglichen, sondern auch von gruppeninternen Publikationen erfüllt. Dementsprechend hat auch das Bundesverfassungsgericht den Schutz der Pressefreiheit nicht von besonderen Eigenschaften der Publikation abhängig gemacht, solange diese nur in gedruckter und zur Verbreitung geeigneter und bestimmter Form am Kommunikationsprozess teilnimmt. Vielmehr ist es stets von einem weiten und formalen Pressebegriff ausgegangen (vgl. BVerfGE 34, 269 (283) - NJW 1973, 1221; BVerfGE 66, 116 (134) = NJW 1984, 1741). Das muss auch für die Verbreitungsmodalitäten gelten. Entscheidend für den Grundrechtsschutz der Presse ist allein das Kommunikationsmedium, nicht der Vertriebsweg oder Empfängerkreis. Demnach ist im vorliegenden Fall der entscheidende Gesichtspunkt, dass das Schreiben des Betroffenen in den einzelnen Fällen individuell an die jeweiligen Kraftfahrer gerichtet war.

Entgegen der in der Rechtsmittelbegründung geäußerten Auffassung ist es für den Tatbestand einer Ordnungswidrigkeit nach Art. 1 § 8 Abs. 1 Nr. 1 RBerG nicht erforderlich, dass der Betroffene gegen Entgelt gehandelt hätte, entscheidend ist vielmehr die hier aufgrund der Feststellungen des Amtsgerichts zu bejahende selbständige Tätigkeit des Betroffenen mit Wiederholungsabsicht (vgl. Rennen/Caliebe aaO Rn. 56).

Wenn der Betroffene vorträgt, der Schutzzweck des Rechtsberatungsgesetzes werde durch sein vom Amtsgericht festgestelltes Vorgehen nicht berührt, so übersieht er, dass in den Schutzbereich des Rechtsberatungsgesetzes auch die Adressaten eines Vorgehens gehören (vgl. Rennen/Caliebe aaO Rn. 11), die hier ohne Kenntnis der näheren Umstände des Einzelfalls in ein weiteres kostenverursachendes Bußgeldverfahren gelockt werden. Sinn und Zweck des Art. 1 § 1 Satz 1 RBerG ist es auch, derartige Gefahren für die "Betroffenen" einer solchen Tätigkeit zu verhindern.

Eine vom Betroffenen angeregte Vorlage an das Bundesverfassungsgericht war schon deshalb nicht geboten, weil die Vereinbarkeit von Art. 1 § 1 RBerG mit dem Grundgesetz bereits mehrfach geprüft und bejaht worden ist (vgl. Rennen/Caliebe aaO Rn. 17).



Ende der Entscheidung

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