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Gericht: Bayerisches Oberstes Landesgericht
Beschluss verkündet am 26.02.2004
Aktenzeichen: 3Z AR 10/04
Rechtsgebiete: FGG, GVG


Vorschriften:

FGG § 2
FGG § 70h Abs. 1
FGG § 69f Abs. 1
GVG § 158 Abs. 1
GVG § 159 Abs. 1
Das Rechtshilfeersuchen, den Betroffenen vor Anordnung einer vorläufigen Unterbringung persönlich anzuhören, darf grundsätzlich nicht abgelehnt werden (vgl. BayObLG FamRZ 2000, 1444).
Gründe:

I.

Dem Amtsgericht Amberg liegt ein Antrag auf (vorläufige) Unterbringung der Betroffenen in einem psychiatrischen Krankenhaus vor. Die Betroffene ist im Amtsgerichtsbezirk wohnhaft; sie befindet sich derzeit allerdings in einer Klinik, die im Bezirk des Amtsgerichts Hersbruck liegt. Beide Amtsgerichte sind uneinig über die (primäre) Zuständigkeit zur Durchführung des Unterbringungsverfahrens. Das Amtsgericht Amberg hat neben einem Ersuchen, über die (vorläufige) Unterbringung der Betroffenen in eigener Zuständigkeit zu entscheiden, an das Amtsgericht Hersbruck hilfsweise auch ein Ersuchen um Rechtshilfe in Form einer persönlichen Anhörung der Betroffenen gerichtet. Das Amtsgericht Hersbruck hat das Amtsgericht Amberg darauf verwiesen, als primär zuständiges Gericht selbst tätig zu werden; eine Rechtshilfeanhörung werde "nach Beschluss-Zuleitung" erfolgen. Das Amtsgericht Amberg hat die Sache hierauf dem Bayerischen Obersten Landesgericht zur Entscheidung gemäß § 159 Abs. 1 Satz 1 GVG vorgelegt.

II.

1. Das Bayerische Oberste Landesgericht ist zur Entscheidung berufen (§ 2 Satz 2 FGG; § 159 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 GVG; vgl. BayObLGZ 1992, 271).

2. Das ersuchte Amtsgericht ist verpflichtet, das Rechtshilfeersuchen zu erledigen.

a) Nachdem das Amtsgericht Hersbruck nicht bereit war, über die Unterbringung der Betroffenen in eigener Zuständigkeit zu entscheiden, war über das Rechtshilfeersuchen des Amtsgerichts Amberg auf persönliche Anhörung der Betroffenen zu befinden. Ein Ersuchen um Rechtshilfe darf grundsätzlich nicht abgelehnt werden (§ 158 Abs. 1 GVG). Eine Ausnahme sieht das Gesetz nur für den Fall vor, dass die vorzunehmende Handlung in dem betreffenden Verfahren nach dem Recht des ersuchten Gerichts generell verboten ist (§ 158 Abs. 2 Satz 1 GVG; vgl. BayObLGZ 1992, 271/272; FamRZ 2000, 1444). Dies trifft hier nicht zu. Gemäß § 70c Satz 1 FGG hat das Gericht vor einer Unterbringungsmaßnahme den Betroffenen persönlich anzuhören und sich einen unmittelbaren Eindruck von ihm zu verschaffen. Entsprechende Verfahrenshandlungen sollen zwar nicht durch einen ersuchten Richter erfolgen (§ 70c Satz 4 FGG). Dies bedeutet jedoch kein gesetzliches Verbot; ein um Durchführung der Anhörung ersuchter Richter darf die Zulässigkeit der Anhörung im Rechtshilfewege nicht prüfen (OLG Frankfurt FamRZ 2004, 137; Bassenge/Herbst/Roth FGG/RPflG 9. Aufl. § 70c FGG Rn. 4). Vor Erlass einer einstweiligen Anordnung kann eine Anhörung des Betroffenen überdies bereits nach dem Gesetzeswortlaut ohne Einschränkungen auch durch einen ersuchten Richter erfolgen (§ 70h Abs. 1 Satz 2 i.V.m. § 69f Abs. 1 Satz 2 FGG). Ob das ersuchende Gericht von der Möglichkeit der §§ 70h Abs. 1 Satz 2, 69f Abs. 1 Satz 4 FGG Gebrauch machen möchte und eine einstweilige Anordnung bereits vor der persönlichen Anhörung des Betroffenen erlässt, unterliegt wiederum ausschließlich der Beurteilung des ersuchenden Richters. Die Zweckmäßigkeit des Verfahrens kann im Rahmen von §§ 158, 159 GVG nicht geprüft werden (BayObLG FamRZ 1995, 304; 1998, 841).

b) Hiernach bestand im vorliegenden Falle keine gesetzliche Möglichkeit, das Rechtshilfeersuchen auf Anhörung der Betroffenen abzulehnen oder vom vorherigen Erlass einer einstweiligen Anordnung abhängig zu machen. Dahingestellt bleiben kann dabei, ob ein Rechtshilfeersuchen ausnahmsweise auch dann abgelehnt werden kann, wenn es offensichtlich willkürlich oder offensichtlich rechtsmissbräuchlich ist (BayObLG FamRZ 2000, 1444; OLG Frankfurt aaO), weil Anhaltspunkte hierfür nicht vorliegen.



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