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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bayerisches Oberstes Landesgericht
Beschluss verkündet am 06.03.2002
Aktenzeichen: 3Z AR 13/02
Rechtsgebiete: FGG


Vorschriften:

FGG § 65 a
FGG § 46
Hat sich der gewöhnliche Aufenthalt des Betreuten geändert und sind die Aufgaben des Betreuers im wesentlichen am neuen Aufenthaltsort zu erfüllen, so ist dieser Umstand als wichtiger Grund anzusehen, um das Betreuungsverfahren abzugeben.
Gründe:

I.

Das Amtsgericht Ingolstadt führt für die Betroffene seit 1984 ein Pflegschafts- bzw. nunmehr Betreuungsverfahren und will dieses an das zur Übernahme bereite Amtsgericht Neumarkt i.d.OPf. abgeben, weil die Betroffene im Herbst 1997 zu ihrer Tante zog, die für sie mit Beschluss vom 25.9.1996 zur Betreuerin bestellt worden ist, und seither in deren im Bezirk des Amtsgerichts Neumarkt i. d. OPf. liegenden Haus lebt.

Da die Betreuerin dem beabsichtigten Zuständigkeitswechsel entgegentritt und die Betroffene sich deren ablehnender Haltung angeschlossen hat, hat das Amtsgericht Ingolstadt den Vorgang dem Bayerischen Obersten Landesgericht zur Entscheidung vorgelegt.

II.

Das Bayerische Oberste Landesgericht ist zur Entscheidung berufen (§ 65a Abs. 1 Satz 1, Abs. 2, § 46 Abs. 2 Satz 1, § 199 Abs. 2 Satz 2 FGG, Art. 11 Abs. 3 Nr.1 AGGVG).

2. Gemäß § 65a Abs. 1 Satz 1, § 46 Abs. 1 Satz 1 FGG kann ein Betreuungsverfahren aus wichtigen Gründen an ein anderes Vormundschaftsgericht abgegeben werden. Ob solche Gründe vorliegen, richtet sich nach Zweckmäßigkeitserwägungen. Es kommt auf die gesamten Umstände an. Maßgebend ist, ob das um Übernahme angegangene Gericht das Verfahren voraussichtlich leichter und sachdienlicher führen kann als das abgebende Gericht. Im Vordergrund hat das Wohl des Betreuten zu stehen. Aber auch das Interesse des Betreuers an einer möglichst einfachen Gestaltung seiner Amtsführung ist zu berücksichtigen, soweit dadurch die Belange des Betreuten nicht beeinträchtigt werden (BayObLGZ 1996, 274/276 und 1998, 1/2 m. w. N.). Hat sich der gewöhnliche Aufenthalt des Betreuten geändert und sind die Aufgaben des Betreuers im wesentlichen am neuen Aufenthaltsort zu erfüllen, ist dies in der Regel als wichtiger Grund anzusehen (§ 65a Abs. 1 Satz 2 FGG).

3. Nach diesen Grundsätzen ist die Abgabe der Betreuungssache an das Amtsgericht Neumarkt i. d. OPf. gerechtfertigt.

Die Betroffene lebt nunmehr im Bezirk dieses Gerichts. Die Aufgaben der Betreuerin sind daher auch dort zu erfüllen. Zwar hat das Amtsgericht Ingolstadt aufgrund der langjährigen Führung des Verfahrens von den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen der Betroffenen eine fundierte Kenntnis. Ferner waren im Rahmen der Betreuung zahlreiche persönliche Vorsprachen der Betreuerin beim Amtsgericht Ingolstadt notwendig, aufgrund derer die Betreuerin, wie sie vorbringt, "die handelnden Personen... kennen und schätzen gelernt hat". Gleichwohl hält es der Senat nicht für angezeigt, das Verfahren entgegen der Regel des § 65a Abs. 1 Satz 2 FGG bei dem Amtsgericht Ingolstadt zu belassen. Die Regelung der Angelegenheiten, die die Betreuungssache bisher geprägt haben, ist abgeschlossen. Für die Betroffene ist im Haus der Betreuerin an der im zweiten Obergeschoss gelegenen abgeschlossenen Dreizimmerwohnung ein dinglich gesichertes Wohnungsrecht bestellt. Das von der Betroffenen als Miterbin erworbene Grundvermögen ist verkauft. Die bezüglich der Verwaltung des Kapitalvermögens notwendigen Maßnahmen sind getroffen. Über die von der Betreuerin geltend gemachten Ansprüche auf Erstattung der für die Wohnung der Betroffenen anfallenden Nebenkosten, auf Ersatz ihrer Aufwendungen und auf Vergütung ihrer Tätigkeit ist unter Einschaltung eines Ergänzungsbetreuers eine Vereinbarung abgeschlossen. Die Betreuung ist gemäß Beschluss vom 6.11.2001 unter Anpassung des Aufgabenkreises nunmehr um weitere fünf Jahre verlängert. Anhaltspunkte dafür, dass durch den Übergang der Verfahrensführung auf das Amtsgericht Neumarkt i.d.OPf. Interessen der Betroffenen beeinträchtigt werden könnten, sind nicht ersichtlich. Ebenso ist nicht zu besorgen, dass durch diese Maßnahme die Amtsführung der Betreuerin nennenswert erschwert wird. Der Verkehr zwischen ihr und dem Vormundschaftsgericht wird in Zukunft aller Voraussicht nach weitestgehend schriftlich oder telefonisch abgewickelt werden können, wobei auch mit den Amtspersonen des Vormundschaftsgerichts Neumarkt i. d. OPf. eine vertrauensvolle und gedeihliche Zusammenarbeit gewährleistet sein dürfte.

Ende der Entscheidung

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