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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bayerisches Oberstes Landesgericht
Beschluss verkündet am 19.04.2002
Aktenzeichen: 3Z AR 16/02
Rechtsgebiete: FGG, RPflG, KostO


Vorschriften:

FGG § 5
FGG § 5 Abs. 1 FGG
RPflG § 21
KostO § 14 Abs. 2
Für eine Vorlage durch den Rechtspfleger besteht nur dann eine genügende Grundlage für ein Verfahren über die Bestimmung der örtlichen Zuständigkeit nach § 5 FGG, wenn es sich in der Hauptsache um eine dem Rechtspfleger übertragene Angelegenheit handelt.
Gründe:

I.

Die betroffene Aktiengesellschaft hat ihren Sitz seit dem 21.7.1999 in Stuttgart; zuvor waren Berlin und München Sitz der Gesellschaft. Im Zusammenhang mit verschiedenen Satzungsänderungen wegen Kapitalerhöhungen sind der Betroffenen auf Grund von Eintragungen des Amtsgerichts - Registergericht - München in den Jahren 1995 bis 1998 Kostenrechnungen erteilt worden, gegen die die Betroffene nunmehr unter Hinweis auf die Rechtsprechung des EuGH Einwände erhebt.

Der erste Antrag in dieser Sache datiert vom 7.11.2000 und war an das Amtsgericht - Registergericht - München gerichtet. Er wurde von dort zuständigkeitshalber an das Amtsgericht - Registergericht - Stuttgart weitergeleitet. Mit Schreiben vom 12.2.2002 leitete das Amtsgericht Stuttgart den Vorgang mit der Bitte um weitere Veranlassung, gegebenenfalls Vorlage gemäß § 5 FGG, an das Amtsgericht München zurück. Der sachbearbeitende Rechtspfleger des Amtsgerichts München hat die Akten nunmehr zur Bestimmung des örtlich zuständigen Gerichts dem Bayerischen Obersten Landesgericht vorgelegt.

II.

Eine Bestimmung des örtlich zuständigen Gerichts nach § 5 Abs. 1 FGG kann im vorliegenden Falle nicht ergehen. Der vorlegende Rechtspfleger des Amtsgerichts München ist nicht befugt, eine Entscheidung im Sinne von § 5 FGG herbeizuführen.

1. Das Bayerische Oberste Landesgericht ist an sich zur Entscheidung des vorliegenden Zuständigkeitsstreits berufen. Für die Nachprüfung des Kostenansatzes nach der Kostenordnung gilt das Verfahrensrecht der Hauptsache, hier also das FGG (vgl. Korintenberg/Lappe KostO 14. Aufl. § 14 Rn. 87). Beide Registergerichte, die sich in vorliegender Sache unter Hinweis auf die Zuständigkeit des jeweils anderen Gerichts selbst für unzuständig halten, gehören zu Oberlandesgerichtsbezirken in verschiedenen Bundesländern; das Amtsgericht München war zuerst mit der Sache befasst (§ 5 Abs. 1 Satz 1, § 199 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 2 FGG, Art. 11 Abs. 3 Nr. 1 AGGVG).

2. Eine Vorlage durch den Rechtspfleger ist indessen nur dann eine genügende Grundlage für ein Verfahren über die Bestimmung der örtlichen Zuständigkeit nach § 5 FGG, wenn es sich in der Hauptsache um eine dem Rechtspfleger übertragene Angelegenheit handelt (KG Rpfleger 1996, 237; vgl. ferner OLG Frankfurt a. Main NJW 1993, 669; Bassenge u.a. FGG/RPflG 9. Aufl. § 5 FGG Rn. 8; Jansen FGG 2. Aufl. § 5 Rn. 5). Hauptsache ist hier die Entscheidung über Erinnerungen der Betroffenen gegen Kostenansätze des Registergerichts.

Über diese Rechtsbehelfe hat aber der Richter und nicht der Rechtspfleger zu entscheiden. Auch hinsichtlich der Erinnerung gegen den Kostenansatz ist der Rechtspfleger zur Entscheidung nämlich nur berufen, wenn er für die Entscheidung in der "Hauptsache" zuständig ist, in diesem Falle also für das gebührenpflichtige Geschäft (vgl. § 4 Abs. 1 RPflG; OLG Hamm Rpfleger 2001, 99/100; Bassenge/Herbst/Roth § 4 RPflG Rn. 9; Korintenberg/Lappe § 14 Rn. 85). Denn ein dem Richter vorbehaltenes Geschäft umfasst, ebenso wie ein dem Rechtspfleger zugewiesenes Geschäft (vgl. BayObLGZ 1974, 329/330 ff.) auch die Nebengeschäfte der Entscheidung über den Geschäftswert und die Erinnerung gegen den Kostenansatz; aus § 21 RPflG folgt nichts anderes (BayObLG aaO). Die Eintragung einer Kapitalerhöhung bzw. der damit zusammenhängenden Satzungsänderung in das Handelsregister, die den hier angegriffenen Kostenansätzen zugrunde liegt, ist dem Richter vorbehalten (§ 17 Nr. lb RPflG; OLG Hamm aaO). Demzufolge muss der Richter hier auch über die Erinnerungen der Betroffenen entscheiden und erforderlichenfalls die Entscheidung nach § 5 FGG herbeiführen.

III.

Zur weiteren Beschleunigung der Angelegenheit weist der Senat darauf hin, dass nach § 14 Abs. 2 KostO über die Erinnerung der Betroffenen das Gericht entscheidet, bei dem die Kosten angesetzt worden sind.. Das Gesetz stellt also nach seinem Wortlaut und Sinn auf das Gericht ab, das konkret im Rahmen seiner Zuständigkeit bei dem Kostenansatz tätig geworden ist. Es kommt daher gerade nicht darauf an, welches Gericht nunmehr aktuell das Register führt (vgl. zur Zuständigkeit beim Kostenansatz für Rechtsmittel Korintenberg/Lappe § 14 Rn. 80).

Ende der Entscheidung

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