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Gericht: Bayerisches Oberstes Landesgericht
Beschluss verkündet am 05.04.2001
Aktenzeichen: 3Z AR 17/01
Rechtsgebiete: FGG
Vorschriften:
FGG § 5 | |
FGG § 46 Abs. 2 | |
FGG § 65a |
Bayerisches Oberstes Landesgericht BESCHLUSS
Der 3. Zivilsenat des Bayerischen Obersten Landesgerichts hat unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Sprau sowie der Richter Dr. Schreieder und Dr. Nitsche
am 5. April 2001
in der Betreuungssache
pp.
auf die Vorlage des Amtsgerichts Nürnberg
beschlossen:
Tenor:
Die Abgabe des Betreuungsverfahrens an das Amtsgericht Weißenburg i.Bay. ist gerechtfertigt.
I.
Das Amtsgericht Nürnberg führt für den Betroffenen ein Betreuungsverfahren und will dieses an das Amtsgericht Weißenburg i.Bay. abgeben, weil der Betroffene seit längerem im Bezirk dieses Gerichts lebt. Das Amtsgericht Weißenburg i.Bay. ist mit der Abgabe einverstanden. Da die Betreuerin dem beabsichtigten Zuständigkeitswechsel nicht zustimmt, hat das Amtsgericht Nürnberg den Vorgang zunächst dem Landgericht Nürnberg-Fürth vorgelegt. Dieses hat mit Beschluß vom 19.2.2001 das Amtsgericht Weißenburg i.Bay. als zukünftig zuständiges Gericht bestimmt. Im Hinblick auf die fehlende Zuständigkeit des Landgerichts für die Bestimmung hält sich das Amtsgericht Weißenburg i.Bay. für unzuständig, während das Amtsgericht Nürnberg ebenfalls seine Zuständigkeit nicht (mehr) für gegeben hält. Im Hinblick darauf hat das Amtsgericht Nürnberg die Sache nunmehr dem Bayerischen Obersten Landesgericht zur Entscheidung vorgelegt.
II.
1. Das Bayerische Oberste Landesgericht ist zur Entscheidung berufen. Das gilt unabhängig davon, ob die Entscheidung des wegen der Zugehörigkeit der betroffenen Amtsgerichte zu verschiedenen Landgerichtsbezirken unzuständigen (§ 65a Abs. 1 Satz 1, § 46 Abs. 2 Satz 1 FGG) Landgerichts Nürnberg-Fürth wirksam ist oder nicht. Im ersten Fall ergibt sich dies, da sich die beiden Amtsgerichte jeweils für örtlich unzuständig halten, aus § 5 Abs. 1 Satz 1, § 199 Abs. 2 Satz 2 FGG, Art. 11 Abs. 3 Nr. 1 AGGVG. Bei Unwirksamkeit der Entscheidung des Landgerichts ergibt sich die Entscheidungskompetenz aus § 65a Abs. 1 Satz 1, § 46 Abs. 2 Satz 1, § 199 Abs. 2 Satz 2 FGG, Art. 11 Abs. 3 Nr. 1 AGGVG (BayObLGZ 1989, 1).
2. Unabhängig von der Wirksamkeit der Entscheidung des Landgerichts ist in jedem Fall das Amtsgericht Weißenburg i.Bay. als zuständig zu bestimmen.
a) Ist die Entscheidung wirksam, ergibt sich die Zuständigkeit des Amtsgerichts Weißenburg i.Bay. bereits daraus, daß das Landgericht dieses Gericht als zuständig bestimmt hat.
b) Ist die Entscheidung nicht wirksam, folgt die Zuständigkeit des Amtsgerichts Weißenburg i.Bay. aus den allgemeinen Grundsätzen zur Abgabe eines Betreuungsverfahrens.
aa) Gemäß § 65a Abs. 1 Satz 1, § 46 Abs. 1 Satz 1 FGG kann ein Betreuungsverfahren aus wichtigen Gründen an ein anderes Vormundschaftsgericht abgegeben werden. Ob solche Gründe vorliegen, richtet sich nach Zweckmäßigkeitserwägungen. Es kommt auf die gesamten Umstände an. Maßgebend ist, ob das um Übernahme angegangene Gericht das Verfahren voraussichtlich leichter und sachdienlicher führen kann als das abgebende Gericht. Im Vordergrund hat das Wohl des Betreuten zu stehen. Aber auch das Interesse des Betreuers an einer möglichst einfachen Gestaltung seiner Amtsführung ist zu berücksichtigen, soweit dadurch die Belange des Betreuten nicht beeinträchtigt werden (BayObLGZ 1996, 274/276 und 1998, 1/2 m.w.N.). Hat sich der Aufenthalt des Betreuten geändert und sind die Aufgaben des Betreuers im wesentlichen am neuen Aufenthaltsort zu erfüllen, ist dies in der Regel als wichtiger Grund anzusehen (§ 65a Abs. 1 Satz 2 FGG).
bb) Nach diesen Grundsätzen ist die Abgabe der Betreuungssache an das Amtsgericht Weißenburg i.Bay. gerechtfertigt.
Der Betroffene lebt nunmehr im Bezirk dieses Gerichts. Die Aufgaben der Betreuerin sind daher vorwiegend im Bezirk des Amtsgerichts Weißenburg i.Bay. zu erfüllen. Gründe, die es angezeigt erscheinen ließen, das Verfahren entgegen der Regel des § 65a Abs. 1 Satz 2 FGG bei dem bisher mit der Angelegenheit befaßten Amtsgericht Nürnberg zu belassen, liegen nicht vor. Anhaltspunkte dafür, daß durch die Abgabe des Verfahrens Interessen des Betroffenen beeinträchtigt werden könnten oder die Amtsführung der Betreuerin nennenswert erschwert würde, sind nicht ersichtlich. Unter den gegebenen Umständen lassen es die der Betreuerin obliegenden Aufgaben zu, den Verkehr mit dem Vormundschaftsgericht schriftlich oder telefonisch abzuwickeln. Persönliche Vorsprachen beim Vormundschaftsgericht dürften - wenn überhaupt - nur ausnahmsweise notwendig sein. In den letzten Jahren waren, soweit aus den Akten ersichtlich, solche Vorsprachen allenfalls in seltenen Ausnahmefällen erforderlich.
Ende der Entscheidung
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