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Gericht: Bayerisches Oberstes Landesgericht
Beschluss verkündet am 26.05.2004
Aktenzeichen: 3Z AR 17/04
Rechtsgebiete: GVG
Vorschriften:
GVG § 159 |
Gründe:
I. Das Amtsgericht Kaufbeuren - Zweigstelle Füssen - bestellte mit Beschluss vom 17.7.2003 für die Betroffene für verschiedene Aufgabenkreise einen Betreuer. Mit Schreiben ihrer Verfahrensbevollmächtigten vom 26.11.2003 beantragte die Betroffene, die Bestellung dieses Betreuers aufzuheben, da die Vertrauensbasis zu ihm nicht mehr bestehe. Das Vormundschaftsgericht ersuchte mit Beschluss vom 19.3.2004 das Amtsgericht Weilheim - Zweigstelle Schongau - um die Anhörung der Betroffenen im Rechtshilfeweg zur Frage der Bestellung eines Betreuers. Die Betroffene befand sich damals zu einer stationären Therapie in einer Einrichtung im Gerichtsbezirk des angegangenen Rechtshilfegerichts. Dieses hat mit Beschluss vom 26.3.2004 die Ausführung des Rechtshilfeersuchens abgelehnt. Als Grund hierfür wurde angegeben, dass das Ersuchen auf einer fehlerhaften Ermessensausübung beruhe. Das ersuchende Vormundschaftsgericht hat das Verfahren dem Bayerischen Obersten Landesgericht zur Entscheidung vorgelegt. Der Betreuer hat nunmehr mitgeteilt, dass die Betroffene zwischenzeitlich aus der Fachklinik Lechbruck-Gründl entlassen worden sei und nicht mehr im Gerichtsbezirk des Rechtshilfegerichts wohne.
II. 1. Das Bayerische Oberste Landesgericht ist zur Entscheidung berufen (§ 2 Satz 2 FGG, § 159 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 GVG; vgl. BayObLGZ 1992, 271).
2. Das Rechtshilfeersuchen des Vormundschaftsgerichts ist erledigt. Die Erledigung der Hauptsache tritt in Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit ein, wenn ein nach Einleitung des Verfahrens eingetretenes Ereignis die Sach- und Rechtslage so verändert, dass die Voraussetzungen für eine gerichtliche Entscheidung über den Verfahrensgegenstand nicht mehr gegeben sind (vgl. BGH NJW 1982, 2505/2506; BayObLGZ 1990, 130/131; Bassenge/Herbst/Roth FGG/RPflG 9. Aufl. Einl. FGG Rn. 118; Keidel/Kahl FGG 15.Aufl. § 19 Rn. 85). Dies gilt auch für die Fälle der verfahrensrechtlichen Überholung (vgl. Keidel/Kahl § 19 Rn. 87 m.w.N.). Durch die Entlassung der Betroffenen aus der Therapieeinrichtung und die Begründung ihres Aufenthalts außerhalb des Bezirks des Rechtshilfegerichts ist das Rechtshilfeersuchen verfahrensrechtlich überholt. Das ersuchte Gericht ist nicht mehr in der Lage, dem Rechtshilfeersuchen zu entsprechen, da nach dem Wegzug der Betroffenen eine Amtshandlung in seinem Bezirk nicht mehr vorgenommen werden kann (vgl. § 157 Abs. 1 GVG).
Damit entfällt aber auch zugleich das Rechtsschutzbedürfnis des ersuchenden Gerichts für eine Entscheidung des Senats nach § 159 Abs. 1 Satz 1 GVG. Eine Entscheidung über die Berechtigung der Ablehnung des Rechtshilfersuchens kann nicht mehr ergehen, weil sie keine verfahrensrechtliche Auswirkung auf das konkrete Betreuungsverfahren haben würde.
Ende der Entscheidung
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