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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bayerisches Oberstes Landesgericht
Beschluss verkündet am 31.01.2003
Aktenzeichen: 3Z AR 2/03
Rechtsgebiete: BGB, FGG


Vorschriften:

BGB § 1906 Abs. 4
BGB § 1906 Abs. 5
FGG § 70 Abs. 1
FGG § 70 Abs. 2
FGG § 65a Abs. 1
FGG § 46 Abs. 1
FGG § 46 Abs. 2
Zur Frage der Stellung eines Vorsorgebevollmächtigten, der einen Betroffenen, für den kein Betreuungsverfahren anhängig ist, geschlossen untergebracht hat.
Gründe:

I.

Der Betroffene leidet an Alzheimer-Demenz. Im Jahr 2000 bevollmächtigte er in notarieller Urkunde seine Ehefrau zu seiner umfassenden Vertretung in allen rechtlichen und persönlichen Angelegenheiten einschließlich der Entscheidung über eine geschlossene Unterbringung sowie unterbringungsähnliche Maßnahmen. Die Ehefrau beantragte am 11.9.2002, seine geschlossene Unterbringung zu genehmigen. Die Genehmigung hat das Amtsgericht Erlangen am 23.10.2002 erteilt; der Betroffene hält sich seit 2.11.2002 in der geschlossenen Abteilung eines Seniorenheims im Amtsgerichtsbezirk Forchheim auf. Durch weiteren Beschluss des Amtsgerichts Erlangen vom 8.1.2003 sind das regelmäßige Anbringen eines Bettgitters und die Verwendung eines Beckengurtes im Bett zur Nachtzeit genehmigt worden. Wegen des Aufenthalts des Betroffenen im Seniorenheim will das Amtsgericht Erlangen das Unterbringungsverfahren und das Verfahren wegen Maßnahmen nach § 1906 Abs. 4 BGB an das Amtsgericht Forchheim abgeben; das Amtsgericht Forchheim ist zur Übernahme bereit. Die Ehefrau und Bevollmächtigte hat der Abgabe widersprochen. Das Amtsgericht Erlangen hat den Vorgang dem Bayerischen Obersten Landesgericht zur Entscheidung vorgelegt.

II.

1. Das Bayerische Oberste Landesgericht ist zur Entscheidung berufen (§ 70 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchst. b, § 70 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, 70 Abs. 2 Satz 2, § 65a Abs. 1 Satz 1, § 46 Abs. 1 Satz 1, 46 Abs. 2 Satz 1, § 199 Abs. 2 Satz 2 FGG; Art. 11 Abs. 3 AGGVG).

2. Die Voraussetzungen für eine Entscheidung sind gegeben, obwohl die Ehefrau zwar nicht Betreuerin ist, aber als Bevollmächtigte die Abgabe des Verfahrens ablehnt (§ 70 Abs. 2 Satz 2, § 65a Abs. 1 Satz 1, § 46 Abs. 2 Satz 1 FGG). Nach dem Willen des Gesetzgebers soll der Vorsorgebevollmächtigte, der auch zur Unterbringung des Betroffenen berechtigt ist (§ 1906 Abs. 5 BGB), die Bestellung eines Betreuers entbehrlich machen, also an dessen Stelle treten. Die Rechtsstellung beider Vertreter hinsichtlich der Unterbringung ist weitgehend angeglichen (vgl. § 1906 Abs. 5 BGB, § 70 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchst. b 2 Alt. FGG). Dem widerspräche es, wollte man dem Bevollmächtigten bei der Frage, welches Gericht das Unterbringungsgenehmigungsverfahren führen soll, eine schwächere Rechtsstellung einräumen als dem Betreuer. Die Verweisung in § 70 Abs. 2 Satz 2 FGG auf § 65a Abs. 1 Satz 1, § 46 Abs. 1 Satz 1 FGG ist deshalb dahin zu verstehen, dass an die Stelle des Vormunds der für den Betroffenen handelnde Bevollmächtigte tritt.

Von der Anhörung des Betroffenen (§ 65a Abs. 2 Satz 1 FGG) durfte das Amtsgericht absehen, weil mit ihm eine Verständigung aufgrund des vom Vormundschaftsgericht erholten fachpsychiatrischen Gutachtens nicht mehr möglich ist und der Betroffene außerstande ist, zu begreifen, dass in Zukunft ein anderes Gericht für ihn tätig werden soll (vgl. BayObLGZ 1998, 38/39 m. w. N.). Der Bestellung eines Verfahrenspflegers für das Abgabeverfahren bedarf es nicht (BayObLGZ aaO).

3. Die Abgabe an das Amtsgericht Forchheim ist gerechtfertigt.

a) Gemäß § 70 Abs. 2 Satz 2, § 65a Abs. 1 Satz 1, § 46 Abs. 1 Satz 1 FGG kann ein Unterbringungsverfahren und ein Verfahren wegen Maßnahmen nach § 1906 Abs. 4 BGB, bei welchen ein Betreuer nicht bestellt ist, aus wichtigen Gründen an ein anderes Vormundschaftsgericht abgegeben werden. Ob solche Gründe vorliegen, richtet sic h nach Zweckmäßigkeitserwägungen. Es kommt auf die gesamten Umstände an. Maßgebend ist, ob das um Übernahme angegangene Gericht das Verfahren voraussichtlich leichter und sachdienlicher führen kann als das abgebende Gericht. Im Vordergrund hat das Wohl des Betroffenen zu stehen; doch ist auch das Interesse des von ihm Bevollmächtigten an einer möglichst einfachen Gestaltung der ihm übertragenen Aufgabe zu berücksichtigen.

b) Nach diesen Grundsätzen hält der Senat es für gerechtfertigt, dass das Unterbringungsverfahren einschließlich des Verfahrens wegen Maßnahmen nach § 1906 Abs. 4 BGB vom Amtsgericht Forchheim weitergeführt wird. Der Betroffene lebt im Bezirk dieses Gerichts; mit einem Aufenthaltswechsel ist krankheitsbedingt nicht zu rechnen. Eventuelle Anhörungen sind dort durchzuführen. Die Aufgaben der Bevollmächtigten sind, soweit die Unterbringung und die unterbringungsähnlichen Maßnahmen betroffen sind, dort zu erfüllen. Das Amtsgericht Erlangen hat - abgesehen von einer geringfügigen Auslagenvormerkung - alle derzeit anstehenden Aufgaben erledigt. Da außerdem nahe liegt, dass die Bevollmächtigte als Ehefrau des Betroffenen diesen regelmäßig besuchen wird, ist eine möglicherweise erforderlich werdende persönliche Vorsprache, beim Amtsgericht Forchheim für die Ehefrau nicht mit unzumutbaren Belastungen verbunden. Im Übrigen dürfte sich aller Voraussicht nach die Zusammenarbeit der Bevollmächtigten mit dem Amtsgericht Forchheim schriftlich abwickeln lassen.

Es ist damit nicht davon auszugehen, dass für die Ehefrau eine Erschwerung bei der Bewältigung ihrer Aufgaben eintreten wird.

Ende der Entscheidung

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