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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bayerisches Oberstes Landesgericht
Beschluss verkündet am 10.10.2003
Aktenzeichen: 3Z BR 103/03
Rechtsgebiete: BGB, KostO


Vorschriften:

BGB § 1638
KostO § 30 Abs. 2
KostO § 31 Abs. 2
KostO § 113 Satz 2
1. Zur Vertretung gemeinsamer minderjähriger Kinder durch ihre Mutter im Verfahren zur Entlassung des Testamentsvollstreckers und im Verfahren der Geschäftswertfestsetzung hierfür, wenn der verstorbene Ehemann und Vater die Kinder zu Alleinerben eingesetzt, insoweit Testamentsvollstreckung durch einen Dritten angeordnet und seine Ehefrau enterbt hat.

2. Im Rahmen der Geschäftswertfestsetzung kann je nach den Umständen auch der tatsächlich an die Ehefrau gezahlte Pflichtteil als wesentlicher Anhaltspunkt für die Ermittlung des Nachlasswertes dienen.

3. Als Geschäftswert eines auf Entlassung des Testamentsvollstreckers gerichteten Beschwerdeverfahrens können 10 % des Wertes des zu verwaltenden Reinnachlasses angenommen werden, bei Dauervollstreckung im Einzelfall auch 20 %.


Gründe:

I.

Der 1997 verstorbene Erblasser hat durch Testament vom 31.1.1991 seine Söhne, die Beteiligten zu 1, beide geboren 1986, zu Erben zu je 1/2 und seinen Bruder, den Beteiligten zu 2, als Testamentsvollstrecker bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres der Söhne eingesetzt. Dieses Inhalts wurde am 2.6.1998 ein Erbschein und am 30.12.1997 ein Testamentsvollstreckerzeugnis ausgestellt.

Mit Schriftsatz vom 30.11.1999 beantragte die Witwe des Verstorbenen und Mutter der Beteiligten zu 1 namens der Letzteren die Entlassung des Beteiligten zu 2 als Testamentsvollstrecker.

Diesen Antrag wies das Amtsgericht am 4.10.2000 mit einer ausführlichen Begründung betreffend die Eignung des Beteiligten zu 2 zurück.

Mit Schriftsatz vom 22.3.2001 legte die Mutter der Beteiligten zu 1 in deren Namen gegen diese Entscheidung Beschwerde ein.

Das Landgericht hat die Beschwerde am 8.1.2003 mit der Begründung verworfen, die Mutter der Beteiligten zu 1 könne ihre minderjährigen Söhne nicht wirksam vertreten, weil der Nachlass durch den Beteiligten zu 2 als Testamentsvollstrecker verwaltet werde, sie daher von der Verwaltung und damit von der Vermögenssorge kraft Bestimmung des Erblassers insoweit ausgeschlossen sei. Es hat zugleich den Geschäftswert des Beschwerdeverfahrens auf 387.486 EUR festgesetzt.

Gegen diese Festsetzung des Geschäftswerts richtet sich die Beschwerde, welche wiederum die Mutter der Beteiligten zu 1 in deren Namen durch Schriftsatz vom 18.2.2003 hat einlegen lassen. Im Wege der Abhilfe hat das Landgericht am 25.3.2003 den Geschäftswert auf 350.615 EUR herabgesetzt.

Am 24.1.2003 hat die Mutter der Beteiligten zu 1 mehrere Testamente vorgelegt, die nach ihren Angaben vom Erblasser herrühren und erst jetzt aufgefunden wurden. Sie datieren alle nach dem Testament, das bisher für maßgeblich gehalten wurde und weichen inhaltlich davon erheblich ab; insbesondere ist in ihnen keine Testamentsvollstreckung angeordnet.

II.

Die Beschwerde ist zulässig und begründet.

1. Die Festsetzung des Geschäftswerts für das landgerichtliche Beschwerdeverfahren kann mit der Beschwerde angefochten werden (§ 31 Abs. 3 Satz 1 KostO). Es handelt sich dabei um eine Erstbeschwerde, die innerhalb der in § 31 Abs. 1 Satz 3 KostO bestimmten Frist eingelegt werden muss (§ 31 Abs. 3 Satz 2 KostO; vgl. BayObLGZ 2003, 87 f.).

Das hiernach rechtzeitig eingelegte Rechtsmittel ist auch im Übrigen zulässig. Die Beteiligten zu 1 werden im vorliegenden Beschwerdeverfahren durch ihre Mutter wirksam vertreten.

a) Nach dem Tode eines Elternteils steht im Regelfall die elterliche Sorge, welche die Vermögenssorge und die Vertretung des gemeinsamen Kindes insoweit einschließt (§ 1626 Abs. 1, § 1629 Abs. 1 Satz 1 BGB), dem anderen Elternteil allein zu (§ 1680 Abs. 1 BGB). Die Vermögenssorge umfasst grundsätzlich auch das Recht und die Pflicht zur Verwaltung von ererbtem Vermögen der minderjährigen Kinder (vgl. BayObLG FamRZ 1989, 1342/1343).

b) Dies gilt jedoch nicht, wenn der Erblasser durch letztwillige Verfügung bestimmt hat, dass der überlebende Elternteil dieses Vermögen nicht verwalten soll (§ 1638 Abs. 1 BGB). Eine solche Bestimmung muss nicht ausdrücklich erfolgen. Es genügt, wenn sie, auch nur unvollkommen, in der letztwilligen Verfügung zum Ausdruck kommt. Die Anordnung einer Testamentsvollstreckung allein genügt zwar hierfür nicht (BayObLG aaO), kann aber je nach den Umständen des Einzelfalles als Anhaltspunkt für eine solche Bestimmung in Betracht kommen (zu pauschal ablehnend unter Berufung auf die genannte Entscheidung Palandt/ Diederichsen BGB 62. Aufl. § 1638 Rn. 4). Enterbt der Erblasser daneben seinen Ehegatten, ohne dass die Ehe geschieden ist (anders gelagert sowohl bei BayObLG aaO als auch OLG Frankfurt FamRZ 1997, 1115), wird darin im Regelfall ein weiterer Anhaltspunkt dafür liegen, dass er den Ehegatten von der Verwaltung des den Kindern zugewendeten Vermögens ausschließen will.

c) Es kann dahinstehen, ob nach diesen Grundsätzen die Mutter der Beteiligten zu 1 im Beschwerdeverfahren vor dem Landgericht, das die Entlassung des Testamentsvollstreckers zum Gegenstand hatte, auf der Grundlage des Testaments vom 31.1.1991 von der Vertretung ihrer minderjährigen Söhne ausgeschlossen war, wie das Landgericht meint. Jedenfalls für die Beschwerde gegen die Festsetzung des Geschäftswerts, die hier Gegenstand des Verfahrens ist, gilt dies nicht. Die Höhe des Geschäftswerts bestimmt die von den Beteiligten zu 1 auf der Grundlage von § 131 Abs. 1 Nr. 1 KostO und der Kostenentscheidung des Landgerichts geschuldeten Beträge. Diese Kostenschuld wiederum ist nicht auf den Nachlass beschränkt (vgl. Palandt/Edenhofer § 1967 Rn. 8). Deshalb erstreckt sich ein Vertretungsausschluss gemäß § 1638 BGB, sofern er gegeben sein sollte, nicht auf das vorliegende Verfahren. Daher kann auch dahinstehen, ob das Testament vom 31.1.1991 tatsächlich wirksam ist.

d) Ebenso kann dahinstehen, ob den Beteiligten zu 1 trotz der Feststellung, sie seien nicht wirksam vertreten, Kosten auferlegt werden durften (vgl. für den Zivilprozess Zöller/Vollkommer ZPO 23. Aufl. § 88 Rn. 11). Die Entscheidung des Landgerichts ist, abgesehen von der vorliegenden Geschäftswertbeschwerde, nicht angefochten worden und bildet jedenfalls formal die Grundlage für die Kostenhaftung der Beteiligten zu 1 gegenüber dem Beteiligten zu 2, wobei sich diese Kosten nach dem Geschäftswert richten. Schon aus diesem Grund kann den Beteiligten zu 1 weder die Beschwer noch das Rechtsschutzbedürfnis für ihr Begehren, den festgesetzten Geschäftswert herabzusetzen, abgesprochen werden.

2. In der Sache führt die Beschwerde zur Herabsetzung des für das Beschwerdeverfahren festgesetzten Geschäftswerts.

a) Gemäß § 131 Abs. 2 KostO richtet sich der Geschäftswert des Beschwerdeverfahrens in Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit nach § 30 KostO. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten, zu denen Nachlasssachen gehören, ist der Wert des Beschwerdegegenstands regelmäßig nach freiem Ermessen zu bestimmen, wenn hinreichende tatsächliche Anhaltspunkte für eine Schätzung vorhanden sind. Maßgebend ist grundsätzlich die Bedeutung des Rechtsmittels für den Rechtsmittelführer, insbesondere das damit verfolgte wirtschaftliche Interesse. Die in der Kostenordnung enthaltenen besonderen Vorschriften für die Festsetzung des Geschäftswerts im ersten Rechtszug können als Anhaltspunkt herangezogen werden (vgl. BayObLG FamRZ 2002, 41). Für die Ernennung oder Entlassung von Testamentsvollstreckern verweist § 113 Satz 2 KostO wiederum auf § 30 Abs. 2 KostO. Für die Frage, ob vom dort aufgeführten Regelwert abzuweichen ist, sind die Verhältnisse des Einzelfalles angemessen zu berücksichtigen. Hierbei sind Bedeutung und Umfang der Sache, der Wert des der Verwaltung des Testamentsvollstreckers unterliegenden Vermögens, die voraussichtliche Dauer der Verwaltung, ferner Umfang und Schwierigkeit der Tätigkeit des Testamentsvollstreckers heranzuziehen; in der Regel wird in der Rechtsprechung des Bayerischen Obersten Landesgerichts ein Geschäftswert in Höhe von 10 % des Reinnachlasswertes angenommen (vgl. die Entscheidungen des für Nachlasssachen zuständigen 1. Zivilsenats BayObLG FamRZ 1987, 101/104; BayObLGZ 1994, 313/325; 2001, 167/174). Bei einer Dauervollstreckung kann der Bruchteil erhöht werden (z.B. auf 20 %, vgl. Korintenberg/Lappe KostO 15. Aufl. § 113 Rn. 9 und § 109 Rn. 17 bis 19).

b) Nach diesen Grundsätzen setzt der Senat den Geschäftswert für das landgerichtliche Beschwerdeverfahren auf 122.710 EUR fest.

aa) Das mit der Beschwerde dort verfolgte wirtschaftliche Interesse richtet sich auf die vorzeitige Beendigung der nach dem Testament vom 31.1.1991 noch bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres der Beteiligten zu 1, also bis 7.10.2007 dauernden Testamentsvollstreckung. Die am 24.1.2003 vorgelegten Testamente bleiben hier, da das Entlassungsbegehren auf der Grundlage des Testaments vom 31.1.1991 gestellt ist, außer Betracht, auch wenn sich aus ihnen ergeben könnte, dass dieses Testament widerrufen wurde (§§ 2253, 2254, 2258 Abs. 1 BGB) und eine Testamentsvollstreckung gar nicht angeordnet ist.

bb) Das der Verwaltung des Testamentsvollstreckers im Zeitpunkt der landgerichtlichen Entscheidung unterliegende Vermögen schätzt der Senat auf 1.200.000 DM oder entsprechend 613.550 EUR.

(1) Nach dem Nachlassverzeichnis vom 17.10.2000 wies der Nachlass ein Aktivvermögen von 1.515.715,49 DM auf. Zwischen den Beteiligten herrscht allerdings Streit, welche Posten hiervon abzurechnen sind. Dies gilt insbesondere für einzelne Vermögenswerte, die den Beteiligten zu 1 durch Vertrag von Todes wegen nach §§ 328, 331 BGB zugewendet worden sein sollen (vgl. dazu Palandt/Heinrichs § 331 Rn. 4). Das gilt etwa für die Wachstumszertifikate der Raiffeisenbank Nr. 304 zum Nennwert von 55.519 DM, Nr. 31404 zum Nennwert von 88.448 DM, Nr. 2004 zum Nennwert von 24.395 DM und das Sparbuch mit 256,45 DM, ferner für Geschäftsanteile mit einem Wert von 1.500 DM. Jedenfalls sind die aus dem Nachlassverzeichnis ersichtlichen Nachlassverbindlichkeiten in Höhe von 109.251,11 DM und Erblasserschulden in Höhe von 32.863,26 DM abzuziehen, wobei hinsichtlich des letztgenannten Postens die Möglichkeit besteht, dass der Erblasser vor seinem Tod weitere Tilgungsleistungen erbracht hat.

(2) Nach Maßgabe eines am Anfang des Nachlassverfahrens zu den Akten gelangten, undatierten Nachlassverzeichnisses betrug der Bruttonachlass sogar nur 1.158.500 DM. Dieses Nachlassverzeichnis ist allerdings erheblich ungenauer als dasjenige vom 17.10.2000 und kann daher nicht als Grundlage der Geschäftswertfestsetzung herangezogen werden.

(3) Für die Festsetzung des Geschäftswerts bedarf es keiner abschließenden Klärung, welche der genannten Posten im Einzelnen zu berücksichtigen sind. Im vorliegenden Fall kann als weiterer Anhaltspunkt neben dem Nachlassverzeichnis vom 17.10.2000 der an die Mutter der Beteiligten zu 1 ausgezahlte Pflichtteil zur Bestimmung des Reinnachlasswertes herangezogen werden. Der Pflichtteil ist aus dem Vergleich der im Zeitpunkt des Erbfalls vorhandenen Aktiva und Passiva zu ermitteln (vgl. Palandt/Edenhofer § 2311 Rn. 1). Sind die an der Berechnung des Pflichtteils beteiligten Personen wie hier zerstritten, wird zur Abgeltung des Pflichtteils in der Regel nicht mehr gezahlt werden, als tatsächlich geschuldet wird. Unter diesen Umständen kann der tatsächlich gezahlte Pflichtteil als verhältnismäßig sicherer Anhaltspunkt für den hier zu berücksichtigenden Wert des Reinnachlasses dienen.

(4) Nach den mittlerweile übereinstimmenden Angaben der Beteiligten wurden zur Abgeltung des Pflichtteilsanspruchs 240.000 DM an die Mutter der Beteiligten zu 1 gezahlt. Diese hätte bei gesetzlicher Erbfolge neben ihren Söhnen zu 1/3 geerbt (§ 1931 Abs. 4 BGB). Der Pflichtteil beträgt demnach 1/6 des für ihn maßgeblichen Nachlasswertes (§ 2303 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 Satz 1 BGB). Dieser Wert kann somit auf 1.440.000 DM hochgerechnet werden. Dieser hochgerechnete Wert ist zur Bestimmung des Reinnachlasswertes um den ausgezahlten Pflichtteilsbetrag von 240.000 DM zu kürzen. Daraus ergibt sich der eingangs genannte Schätzbetrag von 1.200.000 DM entsprechend 613.550 EUR. Dieser Betrag weicht von den in den Nachlassverzeichnissen genannten Beträgen nicht so erheblich ab, dass im Rahmen der Geschäftswertfestsetzung eine weitere eingehendere Prüfung erforderlich wäre.

cc) Den Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren vor dem Landgericht nimmt der Senat mit 20 % dieses Vermögensbetrages an. Dabei ist neben den anderen Umständen des vorliegenden Verfahrens maßgeblich, dass es sich um eine Dauervollstreckung (§ 2209 Abs. 1 Satz 1 BGB) handelt, die nach dem im Testament vom 31.1.1991 niedergelegten Willen des Erblassers ab dem Zeitpunkt der landgerichtlichen Entscheidung noch fast fünf Jahre fortdauern soll. Dies rechtfertigt eine Abweichung von dem Regelsatz von 10 %.



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