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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bayerisches Oberstes Landesgericht
Beschluss verkündet am 15.05.2003
Aktenzeichen: 3Z BR 104/03
Rechtsgebiete: FGG


Vorschriften:

FGG § 12
UnterbrG Art. 1 Abs. 1
Zur Frage der Aufklärungspflicht des Gerichts, wenn der Betroffene wegen Drohung mit einem Suizid vorläufig öffentlich-rechtlich untergebracht wird.
Gründe:

I.

Mit Bescheid vom 21.3.2003 ordnete die zuständige Behörde die sofortige vorläufige Unterbringung der Betroffenen in der geschlossenen Abteilung der D.-Klinik an, weil die Betroffene nach Angaben ihres Ehemanns ihre acht Kinder "öfters mit Suiziddrohungen konfrontiert" und in der vorangegangenen Nacht "innerhalb der Familie erneut im Rahmen eines eskalierenden Familienstreits massive Suizidankündigungen ausgesprochen" habe.

In einer richterlichen Anhörung am 24.3.2003 erklärte der behandelnde Arzt als Sachverständiger, die Suizidgefahr bei der Betroffenen sei nicht sicher zu verifizieren. Ihr Verhalten sei aber nicht berechenbar. Sie habe eine Impulskontrollstörung, eine wie auch immer geartete Affekthandlung sei nicht auszuschließen. Eine Unterbringung nach dem Unterbringungsgesetz könne nicht sicher beurteilt werden. Befürwortet würde aber eine Unterbringung nach Betreuungsrecht, "insbesondere § 1906 Abs. 1 Nr. 2 BGB". Die Betroffene sei in jedem Fall untersuchungs- und behandlungsbedürftig. Krankheitseinsicht sei nicht vorhanden.

Der Richter eröffnete der Betroffenen daraufhin, dass voraussichtlich "die Unterbringung angeordnet" werde, vermutlich aber nicht wegen Störung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung, sondern "wegen Untersuchungs- und Behandlungsbedürftigkeit". Zugleich legte er der Betroffenen nahe, zu ihrem eigenen Wohl freiwillig zur weiteren Krankheitsabklärung in der Klinik zu bleiben. Die Betroffene erklärte daraufhin ihre Bereitschaft zu einem weiteren freiwilligen Klinikaufenthalt einschließlich der notwendigen Untersuchungen.

Mit Beschluss vom 27.3.2003 stellte das Vormundschaftsgericht mit entsprechender Begründung das Unterbringungsverfahren ein.

Nachdem die Betroffene offenbar ihre Freiwilligkeitserklärung widerrufen hatte, wurde sie am 11.4.2003 erneut in Anwesenheit des behandelnden Oberarztes sowie eines Psychologen angehört. Am selben Tag ordnete das Vormundschaftsgericht die vorläufige öffentlich-rechtliche Unterbringung der Betroffenen in der geschlossenen Abteilung eines psychiatrischen Krankenhauses bis höchstens 22.5.2003 und die sofortige Wirksamkeit des Beschlusses an. Zur Begründung wurde eine schwere Persönlichkeitsstörung der Betroffenen mit gestörter Impulskontrolle und Unberechenbarkeit angeführt. Affekthandlungen seien nicht auszuschließen. Es bestehe die "nicht unerhebliche Gefahr suizidaler Handlungen".

Auf die hiergegen eingelegte sofortige Beschwerde übertrug die zuständige Kammer das Beschwerdeverfahren einem Mitglied als Einzelrichter zur Entscheidung.

Dieser hörte am 23.4.2003 in Anwesenheit des Verfahrensbevollmächtigten der Betroffenen zunächst den behandelnden Oberarzt sowie anschließend die Betroffene an.

Mit Beschluss vom 28.4.2003 wurde die sofortige Beschwerde der Betroffenen gegen den Beschluss des Vormundschaftsgerichts vom 11.4.2003 zurückgewiesen.

Hiergegen richtet sich die sofortige weitere Beschwerde der Betroffenen.

II.

Die sofortige weitere Beschwerde der Betroffenen ist zulässig, insbesondere form- und fristgerecht eingelegt.

Sie ist auch in der Sache begründet.

1. Unbehelflich sind allerdings die verfahrensrechtlichen Rügen der Betroffenen.

Insbesondere ist nicht zu beanstanden, dass die Entscheidung nicht von der gesamten Kammer, sondern dem Einzelrichter getroffen wurde.

Durch Art. 13 des Zivilprozess-Reformgesetzes vom 27.7.2001 (BGBl. I S.1887) wurde § 30 Abs. 1 FGG durch Einfügung eines Satzes 3 dahingehend geändert, dass § 526 ZPO n. F. entsprechend anwendbar ist, wenn die Zivilkammer des Landgerichts über die Beschwerde in einem Verfahren der Freiwilligen Gerichtsbarkeit zu entscheiden hat. Damit kann auch die Beschwerdekammer des Landgerichts unter den in § 526 Abs. 1 ZPO genannten Voraussetzungen (insbesondere keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art; keine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache) die Rechtssache einem ihrer Mitglieder als Einzelrichter zur Entscheidung übertragen. Das ist hier mit Kammerbeschluss vom 16.4.2003 geschehen. Auf eine vorgenommene Übertragung auf den Einzelrichter kann ein Rechtsmittel nicht gestützt werden (§ 30 Abs. 1 Satz 3 FGG i.V.m. § 526 Abs. 3 ZPO).

2. Jedoch hat das Landgericht die tatsächlichen Voraussetzungen einer auf Art. 1 UnterbrG gestützten Unterbringung nicht hinreichend festgestellt.

a) Das Landgericht hat die Zurückweisung der Beschwerde wie folgt begründet:

Die Betroffene leide unter einer psychischen Erkrankung, die wahrscheinlich als schwere Persönlichkeitsstörung einzuordnen sei. Differenzialdiagnostisch komme auch das Vorliegen einer Hebephrenie oder - allerdings mit geringer Wahrscheinlichkeit - einer bipolaren Störung in Betracht. Die Erkrankung äußere sich in einem impulsiven, unbeherrschten und zum Teil gereizten Verhalten. Die Betroffene steigere sich in Konfliktsituationen hinein und könne die Langzeitwirkung ihrer Handlungen nicht mehr richtig übersehen; sie sei gegenüber sich selbst kritikgemindert.

Sie habe im Alter von 12 und 18 Jahren jeweils einen Selbstmordversuch begangen und sei mit 9 Jahren mit einem Messer auf ihren Vater losgegangen.

Die Betroffene habe in der jüngeren Vergangenheit bereits des öfteren massive Suizidankündigungen geäußert. Zwar habe ein Sohn der Betroffenen gegenüber dem behandelnden Arzt die Vermutung geäußert, dass sie diese Selbsttötungsabsichten auch in manipulativer Absicht einsetze, was für den Arzt auch nachvollziehbar sei. Es bestehe aber auf Grund des insgesamt von der Betroffenen gezeigten Verhaltens - auch auf Grund von zahlreichen Mitteilungen Dritter und ihrer Beobachtung während des bereits mehrwöchigen Klinikaufenthalts - die Gefahr, dass die Betroffene krankheitsbedingt im Rahmen einer Auseinandersetzung sich in die Situation hineinsteigere und sich tatsächlich selbst etwas antue oder durch "unüberlegtes, inadäquates Verhalten sich und andere, vor allem ihre Kinder, gefährde". Angesichts laufender oder bevorstehender gerichtlicher Verfahren - ein Strafverfahren wegen Diebstahls, ein möglicher Sorgerechtsentzug und die wohl von ihrem Ehemann beabsichtigte Scheidung - werde der Druck auf die Betroffene noch zunehmen. Deshalb müsse der ärztlichen Einschätzung gefolgt werden, dass die Betroffene, wenn sie im Rahmen einer Auseinandersetzung sich in die Situation hineinsteigere und wieder Suizidgedanken äußere, krankheitsbedingt kritikgemindert und irrational handelnd ihre Drohungen durch entsprechende Handlungen verdeutlichen suche oder gar ausführe.

Deshalb lägen die Voraussetzungen der Unterbringung nach Art. 1 Abs. 1 Satz 1 und 2 UnterbrG vor. Die Betroffene sei psychisch krank und gefährde dadurch in erheblichem Maß die öffentliche Sicherheit oder Ordnung, insbesondere durch Gefährdung ihres Lebens. Auch von einer "gewissen Gefährdung der Kinder" könne ausgegangen werden, zumal bei sämtlichen berichteten Vorfällen durchaus eine Gefährdungslage für ihre Kinder bestanden habe.

Die Unterbringung sei zur Beseitigung der Gefährdungslage erforderlich. Die Betroffene sei krankheitsuneinsichtig und lehne die ärztlicherseits für erforderlich gehaltene medikamentöse Therapie ab. Es sei nicht zu erwarten, dass sie sich in eine erforderliche ambulante Behandlung begebe.

Die Unterbringung sei auch verhältnismäßig im Hinblick auf die zu befürchtende Selbstschädigung oder Gefährdung des Wohls ihrer Kinder.

b) Diese Ausführungen halten nicht in allen Punkten der rechtlichen Nachprüfung stand (§ 27 Abs. 1 FGG, § 546 ZPO).

aa) Gegen seinen Willen kann in einem psychiatrischen Krankenhaus untergebracht werden, wer psychisch krank oder infolge Geistesschwäche oder Sucht psychisch gestört ist und dadurch in erheblichem Maß die öffentliche Sicherheit oder Ordnung gefährdet (Art. 1 Abs. 1 Satz 1 UnterbrG). Unter diesen Voraussetzungen ist die Unterbringung insbesondere auch dann zulässig, wenn jemand sein Leben oder in erheblichem Maß seine Gesundheit gefährdet (Art. 1 Abs. 1 Satz 2 UnterbrG). Kann die Gefährdung durch weniger einschneidende Maßnahmen abgewendet werden, darf die Unterbringung nicht angeordnet werden (Art. 1 Abs. 1 Satz 3 UnterbrG). Da die Freiheit der Person ein hohes Rechtsgut ist, das nur aus besonders wichtigem Grund angetastet werden darf, ist bei einer Unterbringungsanordnung der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit streng zu beachten (vgl. BVerfG NJW 1998, 1774/1775). Er ist nicht nur zentrales Auslegungskriterium für die einzelnen Unterbringungsvoraussetzungen, sondern auch Maßstab für die Sachverhaltsaufklärung; er verlangt eine Gesamtwürdigung aller Umstände des Einzelfalls, da die vom Betroffenen ausgehenden Gefahren zur Schwere des Eingriffs in seine persönliche Freiheit ins Verhältnis zu setzen sind (BVerfGE 70, 290/313 = NJW 1989, 767; BayObLGZ 1998, 116/118 = NJW 1999, 1789 und 2001, 352/354 f., jeweils m. w. N.). Dies bedeutet unter anderem, dass mit einer Beeinträchtigung der Rechtsgüter zum einen mit hoher Wahrscheinlichkeit und zum anderen jederzeit zu rechnen sein muss (BayObLG aaO). Bestehen dringende Gründe, für die Annahme, dass diese Voraussetzungen gegeben sind und mit dem Aufschub der Unterbringung Gefahr verbunden ist, kann das Vormundschaftsgericht gemäß Art. 9 UnterbrG, § 70h FGG die Unterbringung vorläufig anordnen. Für den Erlass einer vorläufigen Anordnung müssen konkrete Umstände mit erheblicher Wahrscheinlichkeit (vgl. BayObLGZ 1997, 142/145) darauf hindeuten, dass die Voraussetzungen des Art. 1 Abs. 1 Satz 1 UnterbrG vorliegen, und konkrete Tatsachen nahe legen, dass mit dem Aufschub der Unterbringung Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung bestehen würde (vgl. BayObLGZ 1999, 269/272).

bb) Die Beurteilung, ob der Betroffene an einer psychischen Krankheit leidet oder infolge dieser Krankheit die öffentliche Sicherheit oder Ordnung gefährdet und ob seine zwangsweise vorläufige Unterbringung deshalb erforderlich ist, obliegt dem Tatrichter. Das Rechtsbeschwerdegericht kann sie nur auf Rechtsfehler überprüfen, also daraufhin, ob der Tatrichter die betreffenden unbestimmten Rechtsbegriffe verkannt hat, von ungenügenden oder verfahrenswidrig zustande gekommenen Feststellungen ausgegangen ist, wesentliche Umstände außer Acht gelassen, der Bewertung maßgeblicher Umstände unrichtige Maßstäbe zugrunde gelegt hat, gegen Denkgesetze verstoßen oder Erfahrungssätze nicht beachtet hat (vgl. BayObLGZ 1999, 216/218 = NJW 2000, 881).

cc) Die Feststellung des Landgerichts, dass die Betroffene an einer psychischen Krankheit leide, ist auf der Grundlage der von ihm herangezogenen Darlegungen des behandelnden Oberarztes nicht zu beanstanden. Die bei der Betroffenen festgestellten Persönlichkeitsstörungen sind offenbar so erheblich, dass sie Krankheitswert erreichen, auch wenn eine genaue Einordnung anhand der üblichen Klassifikationen zumindest derzeit noch nicht möglich ist.

dd) Jedoch erscheint die Tatsachengrundlage für die Annahme des Landgerichts, es liege eine Gefährdung der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung vor, nicht ausreichend.

(1) Das Landgericht hat die Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung vor allem mit der Gefahr begründet, dass die Betroffene sich töten könne. Als Indizien hierfür hat es entsprechende Äußerungen der Betroffenen gewertet. Diese bestreitet allerdings, ernstgemeinte Suizidankündigungen geäußert zu haben. Insoweit hat das Landgericht sich nur auf die Angaben des behandelnden Arztes gestützt, der von Selbsttötungsdrohungen wiederum Kenntnis durch Äußerungen anderer hatte. Das gilt auch für entsprechende Äußerungen innerhalb der Klinik, die gegenüber den Sozialarbeitern gefallen sein sollen.

Andererseits soll der Sohn der Betroffenen gegenüber dem behandelnden Arzt geäußert haben, seine Mutter setze Selbsttötungsankündigungen in manipulativer Absicht ein, was wohl heißen soll, dass sie damit Aufmerksamkeit und Zuwendung Anderer bzw. bestimmte Verhaltensweisen erzwingen wolle. Hierfür spricht auch das von dem Arzt auf Grund der Angaben des Ehemanns geschilderte frühere Vorkommnis, bei dem sie diesen offenbar durch Vortäuschen eines Erhängungsversuches erschrecken wollte. Schließlich hat auch der Oberarzt die entsprechende Einschätzung des Sohnes der Betroffenen für nachvollziehbar gehalten. Mit einer entsprechenden Einschätzung der Persönlichkeit der Betroffenen würde auch die dem Arzt gegenüber gemachte Angabe übereinstimmen, sie habe schon einmal bei der Polizei einen Nervenzusammenbruch simuliert, um eine mildere Behandlung zu erfahren.

Angesichts dieser Umstände durfte das Landgericht seine Annahme, es bestehe eine Selbsttötungsgefahr, nicht ohne weitere Aufklärung auf die Würdigung des Arztes stützen, die Betroffene sei impulsiv und kritikgemindert, er könne sich "durchaus vorstellen", "dass die Betroffene etwas Unüberlegtes macht bzw. sich umbringt, wenn sie in Rage gerät und sich in die Situation hineinsteigert". Eine solche Würdigung muss, soll sie überhaupt die Annahme rechtfertigen, es sei mit hoher Wahrscheinlichkeit und jederzeit (vgl. BayObLGZ 2001, 353/355) mit einer erheblichen Selbstschädigung der Betroffenen zu rechnen, durch hinreichend konkrete Tatsachen untermauert sein, die in diese Richtung deuten. Hier waren die Tatsachen, die der Arzt seiner Würdigung zugrunde gelegt hat, in ihrem Gehalt unklar, ihre Aussagekraft für die Ernsthaftigkeit ihrer Drohungen ungewiss. Das Landgericht durfte sich daher nicht mit der Darstellung einer Mittelsperson, hier des behandelnden Arztes, begnügen. Es hätte sich, da ihm, anders als dem Erstrichter, ein längerer Zeitraum für Ermittlungen zur Verfügung stand, nähere Kenntnis über die Umstände der jeweiligen Äußerungen verschaffen müssen, insbesondere darüber, wie die jeweils angesprochenen Personen die Ernsthaftigkeit der Äußerungen selbst eingeschätzt haben. So hätte es die betreffenden Sozialarbeiter über den Zusammenhang befragen können, in welchem diese Äußerungen gefallen sein sollen (etwa aus vermeintlicher Verzweiflung über sich häufende persönliche Schwierigkeiten oder als Druckmittel, um eine Entlassung aus der geschlossenen Unterbringung zu erreichen).

Auch hätte eine Befragung des Sohnes der Betroffenen, der ihr Verhalten schließlich aus langjährigem Zusammenleben kennt und einschätzen kann, ebenfalls zur Aufklärung der Ernsthaftigkeit einer Eigengefährdung durch Suizidabsichten beitragen können.

(2) Soweit das Landgericht auch eine Gefährdung der Kinder der Betroffenen angenommen hat, erscheinen die notwendigen Feststellungen nicht hinreichend gesichert, um die Voraussetzungen des Art. 1 Abs. 1 Satz 1 UnterbrG zu bejahen.

Die Betroffene räumt zwar ein, dass sie ihre minderjährige Tochter auf einem Parkplatz zu Fahrübungen ans Steuer gelassen hatte. Die darüber hinausgehenden Vorfälle wurden aber ausschließlich durch den Arzt auf Grund von Angaben Dritter berichtet und hierbei zugleich teilweise relativiert; sie erscheinen auch, selbst wenn man sie - soweit realitätsnah - als wahr unterstellt, in ihrer Gefährdungswirkung zweifelhaft bzw. weiter aufklärungsbedürftig. So soll der Sohn der Betroffenen es selbst mangels Fahrpraxis abgelehnt haben, entsprechend der Aufforderung seiner Mutter auf öffentlichem Verkehrsgrund zu einer Tankstelle zu fahren. Soweit ihn die Mutter bei anderer Gelegenheit nach einem Streit aus dem Fahrzeug verwiesen haben soll, geschah dies auch nach seinen Angaben gegenüber dem Arzt an einem "Autoparkplatz" und nicht, wie vom Landgericht angenommen, auf einem "Autobahnparkplatz".

Schließlich beruht die vom Landgericht verwertete Angabe des Arztes in der Anhörung vom 11.4.2003 über das Aussperren eines Kindes aus der Wohnung wiederum nur auf dessen Kenntnis über die Anzeige einer Nachbarin, nicht aber auf eigener Wahrnehmung. Die Betroffene wurde hierzu weder in der Anhörung vom 11.4.2003 noch vom Landgericht näher befragt.

ee) Da das Landgericht den Sachverhalt nicht hinreichend aufgeklärt hat und auch die übrigen bekannten Umstände für die Bejahung einer konkreten Gefahr der Selbstschädigung nicht ausreichen, war der angefochtene Beschluss aufzuheben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht zurückzuverweisen.

Ende der Entscheidung

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