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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bayerisches Oberstes Landesgericht
Beschluss verkündet am 14.07.1999
Aktenzeichen: 3Z BR 11/99
Rechtsgebiete: UmwG, HGB, AktG, FGG, KostO


Vorschriften:

UmwG § 123 Abs. 3 Nr. 1
HGB § 286 Abs. 3
HGB § 252 Abs. 1 Nr. 4
AktG § 132 Abs. 3 Satz 2
AktG § 278 Abs. 3
AktG § 132 Abs. 2 Satz 1
AktG § 132 Abs. 2 Satz 2
AktG § 131 Abs. 1 Satz 1
AktG § 131 Abs. 3
AktG § 131 Abs. 5
AktG § 132 Abs. 5 Satz 7
AktG § 132 Abs. 5 Satz 6
FGG § 13a Abs. 1 Satz 2
KostO § 30 Abs. 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Bayerisches Oberstes Landesgericht

Beschluß

3Z BR 11/99

LG Nürnberg-Fürth 1 HKO 5171/98

Der 3. Zivilsenat des Bayerischen Obersten Landesgerichts hat unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Karmasin sowie der Richter Dr. Schreieder und Dr. Nitsche

am 14. Juli 1999

in dem Auskunftserzwingungsverfahren

nach dem Aktiengesetz

auf die sofortige Beschwerde der Antragsgegnerin

beschlossen:

Tenor:

I. Die sofortige Beschwerde gegen den Beschluß des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 18. Dezember 1998 wird zurückgewiesen.

II. Die Antragsgegnerin hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen und den Antragstellern die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu erstatten, die zur zweckentsprechenden Erledigung der Angelegenheit notwendig waren.

III. Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird auf DM 10.000,-- festgesetzt.

I.

Die Antragsteller sind Aktionäre der Antragsgegnerin, einer Kommanditgesellschaft auf Aktien (KGaA), und verlangen Auskunft auf Fragen ihres Vertreters, die die persönlich haftenden Gesellschafter der Antragsgegnerin in der Hauptversammlung vom 27.5.1998 verweigert haben.

Die Antragsgegnerin hat zum 1.1.1996 ihren gesamten Betrieb gemäß § 123 Abs. 3 Nr. 1 UmwG gegen Gewährung einer Kommanditbeteiligung von nunmehr 52,5 % auf die X-KG Betriebsgesellschaft (im folgenden KG) ausgegliedert. Im Gesellschaftervertrag der KG ist in § 11 u.a. folgendes bestimmt:

(1) Auf dem ...-sektor herrscht bundesweit (insbesondere aber auch im Kerngebiet der Gesellschaft) ein extremer Verdrängungswettbewerb, der kurzfristig bei tendenziell sinkendem Konsum und bestehenden Überkapazitäten zu einem gefährlichen Auslese- und Marktbereinigungsprozeß führen wird. Die Gesellschaft muß sich gegen sehr große und starke Konkurrenz (auch nationaler Marken) behaupten und den gesunkenen und weiterhin gefährdeten Absatz ihrer Produkte sichern und wieder ausbauen und hierzu ihre Marken stärken. Diesem Ziel dient ein ganzes Bündel von Maßnahmen. Zur Absicherung dieser Zielprojektion ist es dringend erforderlich, daß alle Vermögens-, Finanz-, Ertrags-, Umsatz- und Absatzdaten der Gesellschaft mittelfristig geheimgehalten werden, vorbehaltlich Absatz (7).

...

(3) Die Kommanditisten dürfen in Anbetracht von Absatz (1) in ihren Hauptversammlungen keine Vermögens-, Finanz-, Ertrags-, Umsatz- und Absatzdaten der Gesellschaft bekanntgeben, solange der Auslese- und Marktbereinigungsprozeß nicht abgeschlossen ist.

...

(7) Die persönlich haftenden Gesellschafter haben das Recht, auch während der Dauer des Auslese- und Marktbereinigungsprozesses Vermögens-, Finanz-, Ertrags-, Umsatz- und Absatzdaten der Gesellschaft bekanntzugeben, soweit dies gesetzlich erforderlich ist oder im Interesse der Gesellschaft geboten erscheint.

Die Niederschrift über die Hauptversammlung der Antragsgegnerin vom 27.5.1998 enthält u.a. folgende Feststellungen:

Punkt 1

Vorlage des Jahresabschlusses, des Lageberichts sowie des Berichtes des Aufsichtsrates für das Geschäftsjahr 1997

Der Jahresabschluß für das Geschäftsjahr 1997 nebst dem Lagebericht der persönlich haftenden Gesellschafter sowie der Bericht des Aufsichtsrats lagen als Geschäftsbericht in Druckschrift der heutigen Versammlung vor. ...

Der Vorsitzende gab Gelegenheit zu Wortmeldungen. Es gab Wortmeldungen von folgenden Aktionärsvertretern:

...

A (= Vertreter der Antragsteller) stellte u.a. folgende Fragen:

(1) Wie hoch sind der Umsatz, das Eigenkapital und das Ergebnis des letzten Geschäftsjahres der KG, für das ein Jahresabschluß vorliegt?

(2) Ist der Wert der Beteiligungen an der KG zum 31.12.1997 höher als der in der Jahresbilanz der KGaA angesetzte Wert?

...

Zu den Wortmeldungen äußerten sich der Vorsitzende und der Abschlußprüfer der Gesellschaft, B, für den Geschäftsführer der persönlich haftenden Gesellschafterin C. Die vorbezeichneten Anfragen wurden mit konkreten Zahlen nicht beantwortet.

Der Vorsitzende und B beriefen sich auf die Angaben im Anhang zum Jahresabschluß für das Geschäftsjahr 1997 und den Lagebericht dazu und damit auf die Vorschrift des § 286 Abs. 3 HGB und auf die Geheimhaltungspflicht nach § 11 Abs. 3 des Gesellschaftsvertrages der KG.

Nachdem alle Wortmeldungen abgehandelt waren, stellte der Vorsitzende dies und weiter fest, daß die Hauptversammlung den Jahresabschluß, den Lagebericht der persönlich haftenden Gesellschafter der KGaA und Bericht des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 1997 entgegengenommen hat.

Die Tagesordnung wurde sodann weiter erledigt, wie folgt: ...

Bevor der Vorsitzende die Hauptversammlung schloß, erklärten mündlich Widerspruch zur Niederschrift.

Der Aktionärsvertreter A für die von ihm vertretenen Aktionäre, ... und ... verlangten, daß in die Niederschrift über die heutige Hauptversammlung ihre bereits zu Tagesordnungspunkt 1 gestellte Anfrage und auch der Grund, aus dem die Auskunft verweigert worden ist, aufgenommen werden.

Dementsprechend werden die Anfragen der vorbezeichneten Aktionärsvertreter nochmals wiedergegeben, wie folgt:

(1) Wie hoch sind der Umsatz, das Eigenkapital und das Ergebnis des letzten Geschäftsjahres der KG, für das ein Jahresabschluß vorliegt?

(2) Ist der Wert der Beteiligungen an der KG zum 31.12.1997 höher als der in der Jahresbilanz der KGaA angesetzte Wert?

Es wurde diese Auskunft verweigert, wie bereits auf Seite 9 dieser Niederschrift wiedergegeben, unter Berufung auf die Angaben im Anhang zum Jahresabschluß für das Geschäftsjahr 1997 und den Lagebericht dazu und damit auf die Vorschrift des § 286 Abs. 3 HGB und auf die Geheimhaltungspflicht nach § 11 Abs. 3 des Gesellschaftsvertrages der KG.

Nachdem der Vorsitzende festgestellt hatte, daß die Tagesordnung der heutigen Hauptversammlung erledigt ist und nachdem keine weiteren Widersprüche und Anträge zur Niederschrift erklärt wurden, was der Vorsitzende gleichfalls feststellte, schloß dieser die Hauptversammlung.

Mit am 10.6.1998 eingegangenem Antrag haben die Antragsteller verlangt, der Antragsgegnerin die Beantwortung der bereits in der Niederschrift über die Hauptversammlung wiedergegebenen Fragen aufzuerlegen.

Das Landgericht hat nach übereinstimmender Erledigungserklärung bezüglich Frage 2 (Wert der Beteiligung zum 31.12.1997) der Antragsgegnerin aufgegeben, den Antragstellern auf Frage 1 (Umsatz u.a. der KG) Auskunft zu erteilen. Die sofortige Beschwerde gegen seine Entscheidung hat es zugelassen. Zur Begründung hat das Landgericht im wesentlichen ausgeführt, das Auskunftsersuchen sei berechtigt und nicht rechtsmißbräuchlich. Zwischen der Zusage einer Garantiedividende durch den persönlich haftenden Gesellschafter und dem Auskunftsanspruch bestehe kein Zusammenhang. Die Auskunftsverweigerung könne auch nicht auf die Geheimhaltungspflicht in § 11 des Gesellschaftsvertrags der KG gestützt werden. Auskünfte über die Verhältnisse in einem verbundenen Unternehmen seien insoweit zu erteilen, als sie wegen ihrer Bedeutung zu Angelegenheiten der auskunftspflichtigen Gesellschaft würden. Durch die Auskunft würde weder der Gesellschaft noch einem verbundenen Unternehmen ein erheblicher Nachteil zugefügt. Nur eine kontinuierliche Information ermögliche es dem Aktionär zu beurteilen, ob das Sanierungskonzept Aussicht auf Erfolg habe.

Dieser Beschluß wurde der Antragsgegnerin zugestellt. Hiergegen wendet sie sich mit ihrer sofortigen Beschwerde.

II.

Die vom Landgericht nach § 132 Abs. 3 Satz 2 AktG zugelassene sofortige Beschwerde ist zulässig, aber nicht begründet.

1. Die Antragsteller sind antragsberechtigt und haben die gesetzliche Frist gewahrt (§ 278 Abs. 3, § 132 Abs. 2 Satz 1 und 2 AktG).

2. Nach § 278 Abs. 3, § 131 Abs. 1 Satz 1 AktG ist jedem Aktionär auf Verlangen in der Hauptversammlung vom persönlich haftenden Gesellschafter in den Grenzen des § 131 Abs. 3 AktG Auskunft über Angelegenheiten der Gesellschaft zu geben, soweit sie zur sachgemäßen Beurteilung des Gegenstands der Tagesordnung erforderlich ist. Zweck des Auskunftsrechts ist es, dem Aktionär diejenige konkrete Information zu verschaffen, die er zur sachgerechten Ausübung seines Rechts auf Teilnahme an der Hauptversammlung benötigt. Ob es sich um ein für die Urteilsfindung des Aktionärs wesentliches Element handelt, ist zum einen im Zusammenhang mit dem konkreten Tagesordnungspunkt der Hauptversammlung und zum anderen nach objektiven Maßstäben zu beurteilen. Abzustellen ist auf einen objektiv denkenden Durchschnittsaktionär, der die Gesellschaftsverhältnisse nur aufgrund allgemein bekannter Tatsachen kennt (vgl. BayObLG AG 1996, 180; 322; 516; BayObLGZ 1996, 234; BayObLG BB 1999, 970, jeweils m.w.N.).

3. Nach diesen Grundsätzen erweist sich das Auskunftsverlangen als gerechtfertigt.

a) Die geforderte Auskunft über Umsatz, Eigenkapital und Ergebnis des letzten Geschäftsjahres der KG, für das ein Jahresabschluß vorliegt, betrifft Angelegenheiten der Antragsgegnerin. Das Verlangen bezieht sich zwar nicht auf rechtliche und geschäftliche Beziehungen der Antragsgegnerin zu der KG (§ 131 Abs. 1 Satz 2 AktG), sondern auf Verhältnisse der KG. Indessen kann daraus nicht geschlossen werden, daß hierüber Auskünfte nicht erteilt zu werden brauchen. Vielmehr kann ein Vorgang in einem Unternehmen, an dem die Antragsgegnerin beteiligt ist, so bedeutungsvoll sein, daß es sich auch um eine Angelegenheit von ihr handelt (vgl. schon Begründung des RegE eines Aktiengesetzes, abgedruckt bei Kropff AktG 1965 S. 185; OLG Düsseldorf BB 1987, 2253/2254; Hüffer AktG 3. Aufl. § 131 Rn. 16).

So liegt es hier. Die Antragsgegnerin hält an der KG eine Beteiligung in Höhe von 52,5 %. Ihre eigenen Aktivitäten erschöpfen sich seit der Ausgliederung ihres Betriebs in der Verwaltung von Beteiligungs- und Kapitalvermögen. Dieses wiederum besteht fast ausschließlich aus der erwähnten Beteiligung und einer Darlehensforderung gegen die KG. Ein eigenes operatives Geschäft der Antragsgegnerin mit prägender Bedeutung besteht damit nicht.

Bei dieser Sachlage gehören die für die Bewertung der KG wesentlichen Umstände zu den Angelegenheiten der Antragsgegnerin. Der unmittelbare Bezug zu der Antragsgegnerin rührt davon her, daß von den Verhältnissen der KG der Wert ihrer Beteiligung und damit ihr Gewinnanspruch bestimmt wird.

b) Die Auskunft war für die sachgemäße Beurteilung des Gegenstandes der Tagesordnung erforderlich. Ausweislich der Versammlungsniederschrift (vgl. § 278 Abs. 3, § 131 Abs. 5 AktG) wurde die Frage zwar nur zu dem Tagesordnungspunkt 1 der Hauptversammlung vom 27.5.1998 gestellt (Vorlage des Jahresabschlusses, des Lageberichts und des Berichts des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 1997). Allein in diesem konkreten Zusammenhang ist die Erforderlichkeit der Auskunft zu beurteilen (vgl. BGHZ 119, 1/11 f.; OLG München AG 1998, 238). Da von der wirtschaftlichen Lage der KG unmittelbar und entscheidend der Jahresabschluß der Antragsgegnerin geprägt wird, besteht für einen objektiv denkenden Aktionär insoweit konkreter Informationsbedarf, auch wenn zu diesem Tagesordnungspunkt von der Hauptversammlung ein Beschluß nicht zu fassen war (vgl. § 132 Abs. 2 Satz 1 AktG). In Anbetracht des Fehlens eines eigenen operativen Geschäftes ist die Bewertung der Beteiligung bedeutsam für die Vermögenslage der Antragsgegnerin, von der im Jahresabschluß im Rahmen der gebotenen vorsichtigen Beurteilung (§ 252 Abs. 1 Nr. 4 HGB) ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild zu vermitteln ist. Eine eigenständige Beurteilung des Jahresabschlusses der Antragsgegnerin wäre sonst kaum möglich.

Entgegen der Auffassung der Antragsgegnerin brauchen sich die Aktionäre nicht mit der Beurteilung der Beteiligung durch die persönlich haftenden Gesellschafter zu begnügen, sondern können insoweit auch Auskünfte über die zur eigenen Willensbildung mindestens erforderlichen Tatsachen verlangen.

c) Ein Auskunftsverweigerungsrecht gemäß § 278 Abs. 3, § 131 Abs. 3 Nr. 1 AktG ist nicht gegeben. Nach dieser Vorschrift darf die Auskunft verweigert werden, soweit ihre Erteilung nach vernünftiger kaufmännischer Beurteilung geeignet ist, der Gesellschaft oder einem verbundenen Unternehmen einen nicht unerheblichen Nachteil zuzufügen. Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor. Erforderlich wäre, daß die Antragsgegnerin Tatsachen darlegt, aus denen mit einiger Plausibilität die Schädigung der begehrten Auskunft entnommen werden kann. Dieser auch im vorliegenden Verfahren bestehenden Förderungslast (vgl. BayObLG AG 1996, 322/323; OLG Düsseldorf WM 1991, 2148/2152) ist die Antragsgegnerin nicht ausreichend nachgekommen. Sie hat keine Umstände dargelegt, die nach vernünftiger kaufmännischer Beurteilung die schädlichen Auswirkungen der begehrten Auskunft deutlich machen, sondern nur allgemein auf außerordentlich schwierige Umsatz- und Rentabilitätsprobleme hingewiesen sowie auf kurzfristige negative Ergebnisse aus der Sanierungsphase, die nicht auf dem breiten Markt gehandelt und der Konkurrenz zugänglich gemacht werden sollten.

d) Zur Begründung der Weigerung, eine Frage zu beantworten, kann sich die Antragsgegnerin nicht auf eine mit Dritten vereinbarte Geheimhaltungspflicht berufen, wenn eine objektive Notwendigkeit für die Geheimhaltung - wie hier - nicht gegeben ist (BayObLG AG 1996, 322/323 f.). Dem trägt § 11 Abs. 7 des Gesellschaftsvertrags der KG Rechnung, wenn eine Auskunftserteilung ausdrücklich dann für zulässig erklärt wird, soweit dies gesetzlich erforderlich ist.

e) Der Auskunftsanspruch ist auch nicht rechtsmißbräuchlich geltend gemacht. Dies käme in Betracht, wenn ausschließlich oder überwiegend selbstsüchtige, nicht auf eine sachliche Aufklärung gerichtete Zwecke verfolgt würden (vgl. BayObLGZ 1974, 208/213; OLG Düsseldorf OLGR 1997, 287/288; Hüffer aaO Rn. 33). Dies ist nicht ersichtlich. Auch vermag der Senat ein widersprüchliches Verhalten nicht festzustellen.

4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 132 Abs. 5 Satz 7 AktG, § 13a Abs. 1 Satz 2 FGG, die Festsetzung des Geschäftswerts auf § 132 Abs. 5 Satz 6 AktG, § 30 Abs. 2 KostO.

Ende der Entscheidung

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