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Gericht: Bayerisches Oberstes Landesgericht
Beschluss verkündet am 12.06.2002
Aktenzeichen: 3Z BR 110/02
Rechtsgebiete: AGGVG, KostÄndG


Vorschriften:

AGGVG Art. 11 Abs. 3 Nr. 1
KostÄndG Art. XI § 1
KostÄndG Art. XI § 2
Die Entscheidung über weitere Beschwerden in Verfahren nach Art. XI § 1 Kostenänderungsgesetz gehören nicht vor das Bayerische Oberste Landesgericht wenn die Angelegenheit nicht zur freiwilligen Gerichtsbarkeit zählt.
Gründe:

I.

Der Antragsteller verbüßt eine Freiheitsstrafe. Die Landesjustizkasse treibt bei ihm Verfahrenskosten von insgesamt 352 DM bei, die in Verfahren nach dem StVollzG entstanden sind. Sie rechnete damit am 21.8.2000 gegen seinen Anspruch auf das laufende zukünftige Hausgeld auf, soweit dieses den fünffachen Tagessatz der Eckvergütung nach § 43 Abs. 1 StVollzG übersteigt. Hiergegen stellte der Antragsteller am 31.8.2000 Antrag auf gerichtliche Entscheidung, der vom Amtsgericht am 14.12.2000 zurückgewiesen wurde. Gegen diesen Beschluss legte der Antragsteller am 3.1.2001 (sofortige) Beschwerde ein, die das Landgericht am 28.2.2002 zurückwies.

Das Landgericht hat eine weitere Beschwerde nicht zugelassen. Hiergegen wendet sich der Antragsteller mit seinem am 13.3.2002 eingelegten Rechtsmittel. Das Landgericht hat das Rechtsmittel dem Oberlandesgericht vorgelegt. Dieses hat die Sache durch Beschluss vom 16.5.2002 dem Bayerischen Obersten Landesgericht mit der Begründung zugeleitet, dieses wäre zur Entscheidung über eine weitere Beschwerde berufen, wenn das Landgericht diese zugelassen hätte.

II.

Gemäß § 14 Abs. 3 Satz 2 KostO, auf den Art. XI § 1 Abs. 2 Satz 3 KostÄndG verweist, ist die weitere Beschwerde nur statthaft, wenn sie durch das Landgericht zugelassen ist. Eine Nichtzulassungsbeschwerde, wie sie der Antragsteller hier erhebt, ist in § 14 KostO nicht vorgesehen (vgl. Rohs/ Wedewer KostO 80. ErgLfg zur 2. Aufl. § 14 Rn. 36).

Zur Entscheidung über die weitere Beschwerde ist grundsätzlich das dem Landgericht übergeordnete Oberlandesgericht berufen (§ 14 Abs. 3 Satz 2 KostO). An die Stelle des Oberlandesgerichts tritt das Bayerische Oberste Landesgericht nur, wenn ihm die Entscheidung über das Rechtsmittel der weiteren Beschwerde durch Landesgesetz zugewiesen worden ist (Art. XI § 2 Satz 1 KostÄndG). Dies ist nicht der Fall. Eine solche Zuweisung könnte ihre Grundlage nur in Art. 11 Abs. 3 Nr. 1 AGGVG finden. Der Senat hat zu der früheren Regelung in Art. 23 Nr. 1 AGGVG i.d.F. der Bekanntmachung vom 7.11.1974 (GVB1 S. 652) entschieden, dass die Vorschrift die unter Art. XI § 1 Abs. 1 Satz 1 KostÄndG fallenden Angelegenheiten jedenfalls dann nicht erfasste, wenn diese, wie hier, außerhalb des Bereichs der freiwilligen Gerichtsbarkeit liegen (vgl. BayObLGZ 1979, 337/339). Art. 23 Nr. 1 AGGVG a.F. ist im Rahmen der Bereinigung des Landesrechts als Art. 11 Abs. 3 Nr. 1 in das neue AGGVG vom 23.6.1981 (BayRS 300-1-1-J) übernommen worden. Auch für diese Neuregelung hält der Senat an seiner bisherigen Auffassung fest. Art. 11 Abs. 3 Nr. 1 AGGVG n.F. entspricht wörtlich der oben genannten früheren Regelung (vgl. auch die Gesetzesbegründung, LT-Drucks. 9/6874 S. 16). Der Gesetzgeber hat, obwohl ihm die erwähnte Entscheidung des Senats bekannt war, die Neuregelung nicht zum Anlass genommen, den Wortlaut der Vorschrift zu ändern. Er hat damit zum Ausdruck gebracht, dass der Umfang der Übertragungen unverändert bleiben und nicht auf die unter Art. XI § 1 Abs. 1 Satz 1 KostÄndG fallenden Angelegenheiten erweitert werden soll. Damit fehlt hier eine landesrechtliche Zuweisung der Entscheidung an das Bayerische oberste Landesgericht.

Der Senat hält es für sachgerecht, dass über die Nichtzulassungsbeschwerde, auch wenn sie gesetzlich nicht vorgesehen ist, wie in vergleichbaren Fällen (siehe z.B. § 544 Abs. 4 Satz 1 ZPO, § 133 Abs. 5 Satz 1 VwGO) das Gericht entscheidet, das auch zur Entscheidung in der Hauptsache berufen wäre. Die Sache wird daher an das Oberlandesgericht Bamberg zurückgegeben.



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