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Gericht: Bayerisches Oberstes Landesgericht
Beschluss verkündet am 19.06.2002
Aktenzeichen: 3Z BR 113/02
Rechtsgebiete: FGG, BGB


Vorschriften:

FGG § 20 Abs. 1
BGB § 1899 Abs. 4
BGB § 1902
Ein Betreuer, dem keine Vermögenssorge obliegt, ist nicht beschwerdeberechtigt, wenn ein weiterer Betreuers für einen Teilbereich der Vermögenssorge bestellt wird.
Gründe:

I.

Das Amtsgericht bestellte am 21.2.2001 für die nach einem Schlaganfall geistig behinderte Betroffene einen Betreuer aus ihrem familiären Umfeld, der bereits seit mehreren Jahren eine Bankvollmacht für die Betroffene hatte. Es übertrug ihm die Aufgabenkreise Gesundheitsfürsorge, Aufenthaltsbestimmung und Behördenangelegenheiten. Für den Aufgabenkreis "Ansprüche der Betroffenen aus den Übergabeverträgen" bestellte das Gericht einen Berufsbetreuer; insoweit wurde die Betreuung am 10.9.2001 wieder aufgehoben.

Am 11.12.2001 bestellte das Amtsgericht für den Aufgabenkreis "Wahrnehmung der Rechte aus Übergabe- und ergänzendem Vertrag sowie Geltendmachung des Pflegegelds" erneut einen Berufsbetreuer. Hiergegen legte der (Erst-)Betreuer Beschwerde ein. Das Landgericht hat die Beschwerde am 19.3.2002 zurückgewiesen. Hiergegen richtet sich die weitere Beschwerde des Betreuers.

II.

Die weitere Beschwerde ist zulässig. Die Berechtigung des Betreuers, sie einzulegen, folgt unabhängig von der Zulässigkeit der Erstbeschwerde daraus, dass seine Erstbeschwerde zurückgewiesen wurde (vgl. BayObLGZ 1961, 200/202).

Die weitere Beschwerde hat jedoch in der Sache keinen Erfolg. Das Landgericht hat im Ergebnis zu Recht der Erstbeschwerde nicht stattgegeben. Es hätte diese jedoch als unzulässig verwerfen müssen, wie es der Senat in seinem Ausspruch zum Ausdruck bringt (vgl. aaO S. 203/204).

Die Erstbeschwerde ist unzulässig, weil der Betreuer weder in eigenem Namen beschwerdeberechtigt ist noch die Vertretungsmacht hat, namens der Betroffenen dieses Rechtsmittel einzulegen.

1. Die Voraussetzungen des § 20 Abs. 1.FGG sind in der Person des Betreuers nicht erfüllt.

a) Diese Bestimmung erfordert, dass die angefochtene Verfügung ein Recht des Beschwerdeführers beeinträchtigt.

Recht in diesem Sinne ist jedes durch Gesetz verliehene oder durch die Rechtsordnung anerkannte, von der Staatsgewalt geschützte private oder öffentliche subjektive Recht (vgl. BayObLG FamRZ 1992, 341/342; Bassenge/Herbst/Roth FGG/RPflG 9. Aufl. § 20 FGG Rn.5; Jansen FGG 2. Aufl. § 20 Rn. 4; Keidel/Kahl FGG 14. Aufl. § 20 Rn. 7), dagegen nicht schon ein rechtliches oder berechtigtes (wirtschaftliches, ideelles oder sonstiges) Interesse (BayObLG aaO; BayObLGZ 1993, 234/ 235 f.; OLG Köln Rpfleger 1995, 163/164).

Der Begriff der Beeinträchtigung verlangt, dass die angefochtene Entscheidung unmittelbar nachteilig in die Rechtsstellung des Beschwerdeführers eingreift, indem sie dessen Recht aufhebt, beschränkt oder mindert, die Ausübung des Rechts stört oder erschwert oder eine Verbesserung der Rechtsstellung vorenthält (vgl. Bassenge/Herbst/Roth § 20 FGG Rn. 8, Jansen § 20 Rn. 4, 7, 9 und 10, Keidel/Kahl § 20 Rn. 12, je m. w. N.).

b) Der Betreuer wird, entgegen der Auffassung des Landgerichts, durch die Bestellung des weiteren Betreuers in seinem Betreuungsumfang nicht eingeschränkt. Der weitere Betreuer wurde vom Amtsgericht für den Aufgabenkreis "Wahrnehmung der Rechte aus Übergabe- und ergänzendem Vertrag sowie Geltendmachung des Pflegegelds", also einen Teilbereich der Vermögenssorge, bestellt. Für den Aufgabenkreis Vermögenssorge war von Anfang an bewusst keine Betreuung angeordnet worden. Es kann daher nicht davon ausgegangen werden, dass der dem Betreuer übertragene Aufgabenkreis Behördenangelegenheit auch Geschäfte aus dem Aufgabenkreis Vermögenssorge umfassen sollte. Es liegt daher eine Erweiterung der Aufgabenkreise vor, die den Betreuer nicht beeinträchtigt, auch wenn diese Erweiterung nicht ihm, sondern einem weiteren Betreuer anfällt.

Die Erweiterung der Aufgabenkreise greift auch nicht in Rechte ein, die der Betreuer durch die ihm erteilte Bankvollmacht haben könnte. ob solche Rechte durch eine Betreuerbestellung überhaupt berührt werden, kann dahingestellt bleiben (vgl. BayObLG FamRZ 1996, 968/969), da sich die Wahrnehmung der Rechte aus dem Übergabe- und dem Ergänzungsvertrag sowie die Geltendmachung des Pflegegelds mit den Befugnissen aus der Bankvollmacht (vgl. Palandt/Hein,richs BGB 61. Aufl. § 167 Rn. 9) nicht überschneidet. Keinesfalls kann nämlich, was die Betreuungsbehörde in ihrer Stellungnahme vom 28.11.2000 offensichtlich tut, der Umfang der Bankvollmacht dem einer für den gesamten Bereich der Vermögenssorge erteilten Vorsorgevollmacht gleichgesetzt werden (vgl. auch OLG Köln FamRZ - 2000, 188). Insbesondere ist die Verwendung des vom Konto der Betroffenen abgehobenen oder überwiesenen Geldes von einer Bankvollmacht nicht abgedeckt.

2. Der Betreuer kann auch nicht namens der Betroffenen gegen die Anordnung des Amtsgerichts Beschwerde einlegen. Eine solche Befugnis steht ihm nur zu, soweit die Entscheidung seinen Aufgabenkreis betrifft (§ 69g Abs. 2 Satz 1 FGG). Die angegriffene Anordnung hat, wie dargelegt, einen Teilbereich des Aufgabenkreises Vermögenssorge zum Gegenstand; dieser Aufgabenkreis ist dem Betreuer nicht übertragen. Auch aus der Bankvollmacht ist eine derartige Vertretungsmacht nicht herzuleiten.



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