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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bayerisches Oberstes Landesgericht
Beschluss verkündet am 03.09.2003
Aktenzeichen: 3Z BR 113/03
Rechtsgebiete: InsO


Vorschriften:

InsO § 103
InsO § 106
InsO § 115
InsO § 117
GBO § 13
GBO § 15
BGB § 164
BGB § 167
1. Zu den Voraussetzungen wirksamer Vertretung durch einen Notar bei Stellung eines Löschungsantrags nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Veräußerers einer Immobilie.

2. Stimmt der Insolvenzverwalter der Übereignung einer Immobilie, die durch Eintragung einer Vormerkung vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens gesichert war (§ 106 Abs. 1 Satz 1 InsO), zu, ohne in das Veräußerungsgeschäft im Übrigen einzutreten (§ 103 Abs. 2 InsO), löst dies keine Kostenschuld zulasten der Insolvenzmasse für eine gleichzeitig mit der Eigentumsumschreibung vorgenommene Löschung von Grundpfandrechten aus.

3. Die Zulassung der weiteren Beschwerde wird zweckmäßigerweise im Entscheidungssatz ausgesprochen; die eindeutige Zulassung in den Beschlussgründen genügt jedoch.


Gründe:

I.

Die B. GmbH verkaufte zu Urkunde des Notars A. vom 9.2.2000 eine ihr gehörende Eigentumswohnung. Sie übernahm dabei die Haftung für lastenfreien Eigentumsübergang. In der Urkunde wurde die Auflassung erklärt unter Anweisung an den Notar, erst nach vollständiger Kaufpreiszahlung und entsprechender Zustimmung durch den Verkäufer die Eigentumsumschreibung zu beantragen. Weiter wurde eine Auflassungsvormerkung bestellt, die am 14.2.2000 zugunsten der Erwerberin im Grundbuch eingetragen wurde. Schließlich heißt es in der Urkunde:

"Der Notar wird mit dem Vollzug und der Durchführung des Vertrages beauftragt. Er ist insbesondere ermächtigt, Grundbuchanträge ... zu stellen ... Lastenfreistellungen ... zu beantragen."

Am 28.5.2001 wurde das Insolvenzverfahren über das Vermögen der B. GmbH eröffnet. Dies wurde am 7.6.2001 im Grundbuch vermerkt. Die Beteiligte ist zur Insolvenzverwalterin bestellt. Am 18.10.2001 beantragte der Notar, der das oben genannte Geschäft beurkundet hatte, namens des Erwerbers die Eigentumsumschreibung sowie die Löschung der Auflassungsvormerkung und namens des Veräußerers die Löschung von zwei Buchgrundschulden. Dem letzteren Antrag fügte der Notar eine von einem anderen Notar beglaubigte Löschungsbewilligung der Gläubigerin der Grundpfandrechte bei. In der ebenfalls beigefügten, von einem weiteren Notar B. beglaubigten Zustimmungserklärung der Beteiligten vom 15.10.2001 stimmt diese "gemäß § 106 InsO" der Auflassung zu und bewilligt die Eintragung des Eigentumsübergangs; ein Eintritt in den Vertrag gemäß § 103 InsO, heißt es in der Erklärung weiter, sei damit ausdrücklich nicht verbunden; ferner werde die Löschung des Insolvenzvermerks bewilligt und beantragt. Notar A. werde unwiderruflich angewiesen, den Kaufvertrag zur Eigentumsumschreibung vorzulegen.

Am 19.11.2001 wurde im Grundbuch die Erwerberin als Eigentümerin eingetragen, die Auflassungsvormerkung, der Insolvenzvermerk und die genannten Buchgrundschulden wurden gelöscht. Für den letzteren Vorgang setzte das Grundbuchamt je eine halbe Gebühr aus dem Wert der beiden Grundpfandrechte (330 und 70 TDM), mithin 310 und 100 DM, zusammen 410 DM, an. Dieser Betrag wurde durch Kostenrechnung vom 4.12.2001, freigegeben am 23.11.2001, von der Beteiligten eingefordert. Diese erhob hiergegen Erinnerung, die vom Amtsgericht am 2.8.2002 zurückgewiesen wurde.

Auf die hiergegen von der Beteiligten eingelegte Beschwerde hat das Landgericht am 11.3.2003 den amtsgerichtlichen Beschluss und die Kostenrechnung "vom 23.11.2001" aufgehoben.

Gegen diese Entscheidung richtet sich die weitere Beschwerde der Staatskasse.

II.

1. Die weitere Beschwerde ist zulässig.

a) Sie wurde insbesondere vom Landgericht wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage zugelassen (§ 14 Abs. 3 Satz 3 KostO). Die Zulassung stellt einen gerichtlichen Willensakt dar, der darauf gerichtet ist, ausnahmsweise im Hinblick auf besondere Umstände durch gerichtliche Anordnung die Überprüfung der an sich nicht anfechtbaren Entscheidung durch übergeordnete Gerichtsinstanzen zu ermöglichen (vgl. BayObLGZ 2000, 318/320). Es ist zweckmäßig, die Zulassung im Entscheidungssatz auszusprechen; die eindeutige Zulassung in den Gründen genügt jedoch (vgl. Keidel/Kahl FGG 15. Aufl. Vorbem. §§ 19-30 Rn. 30; zur Zulassung der Revision vgl. BGHZ 20, 188/189; zu § 41p Abs. 1 PatG BGH MDR 1978, 662). Demnach reicht es aus, dass das Landgericht die Zulassung nur am Ende der Beschlussgründe ausgesprochen hat.

b) Der Zulässigkeit des Rechtsmittels steht auch nicht entgegen, dass über das Vermögen der B. GmbH ein Insolvenzverfahren eröffnet wurde, was die Auflösung der GmbH bewirkte (§ 11 Abs. 1 InsO, § 60 Abs. 1 Nr. 4 GmbHG), und die Staatskasse deshalb die Kostenforderung in Höhe von ohnehin nur 209,63 EUR (entsprechend ursprünglich 410 DM) mit Schreiben der Landesjustizkasse vom 17.12.2002 zur Insolvenztabelle angemeldet und mit Schreiben vom 2.1.2003 unbefristet niedergeschlagen hat. Je nach Ausgang des Rechtsmittelverfahrens ist eine vollständige oder doch nahezu vollständige Befriedigung der Staatskasse aus der Insolvenzmasse, die nach dem Zwischenbericht zum 7.1.2003 19.433,66 EUR betrug, nicht ausgeschlossen. Ersteres wäre dann denkbar, wenn sich entgegen der Einschätzung der Landesjustizkasse herausstellte, dass insoweit eine Masseverbindlichkeit gemäß § 55 Abs. 1 Nr. 1, § 53 InsO vorliegt. Aber auch im Falle, dass die Staatskasse nur eine Quote erhielte (§§ 195, 196 InsO), wäre es denkbar, dass der ausgekehrte Betrag 50 EUR (§ 14 Abs. 3 Satz 2 KostO) übersteigt. Durch die Niederschlagung erlischt der Anspruch nicht; die weitere Rechtsverfolgung wird daher durch sie nicht ausgeschlossen (vgl. Nr. 2.2 VV zu Art. 59 BayHO). Dem Rechtsmittel kann deshalb auch nicht das Rechtsschutzbedürfnis mangels jeglicher praktischer Auswirkung der erstrebten Entscheidung (vgl. Keidel/Kahl § 19 Rn. 111) abgesprochen werden.

2. In der Sache hat das Rechtsmittel indes keinen Erfolg. Die Entscheidung des Landgerichts ist im Ergebnis rechtlich nicht zu beanstanden (§ 27 Abs. 1 FGG, § 546 ZPO).

a) Das Landgericht hat ausgeführt, weder die Beteiligte noch die B. GmbH hätten den Löschungsantrag, an den die Kostenforderung geknüpft werde, gestellt. Die Beteiligte habe in ihrer Zustimmungserklärung vom 15.10.2001 die Löschung der Grundschulden weder beantragt noch ihr zugestimmt noch Vollmacht insoweit erteilt. Die B. GmbH sei zwar bei Antragstellung noch Eigentümerin des Grundstücks und damit antragsberechtigt gewesen. Auch habe sie dem Urkundsnotar im Vertrag vom 9.2.2000 Auftrag und Vollmacht zur dereinstigen Antragstellung erteilt, wobei im Übrigen auch nach § 15 GBO eine Vermutung für die Vertretungsmacht des Notars spreche. Die Vollmacht des Notars sei jedoch mit Eröffnung des Insolvenzverfahrens nach § 117 InsO erloschen.

b) Für die Löschung von Grundpfandrechten wird die Hälfte der für die Eintragung bestimmten Gebühr erhoben (§ 68 Satz 1 1. Halbsatz KostO). Kostenschuldner hierfür ist, wer nach dem Verfahrensrecht (§ 13 GBO) dem Grundbuchamt gegenüber als Antragsteller gilt (§ 2 Nr. 1 KostO; vgl. Korintenberg/Lappe KostO 15. Aufl. § 2 Rn. 50). Stellt ein Notar einen Löschungsantrag aufgrund nachgewiesener oder vermuteter (§ 15 GBO) Vollmacht, dann ist der benannte Vollmachtgeber Antragsteller (Korintenberg/Lappe aaO Rn. 51).

c) Nach diesen Grundsätzen ist weder die B. GmbH noch die Beteiligte Antragsteller; dem Landgericht ist daher darin beizupflichten, dass eine Haftung der Insolvenzmasse für die Kostenschuld ausscheidet.

(1) Der Urkundsnotar stellte den Löschungsantrag vorliegend namens "des Veräußerers". Damit handelte er jedenfalls in fremdem Namen (§ 164 Abs. 1 Satz 1 BGB). Auslegungsbedürftig ist freilich, wer als "Veräußerer" und damit als Vertretener anzusehen ist. Nach dem Vertragswerk vom 9.2.2000 ist die B. GmbH die veräußernde Vertragspartei. Sie als Antragstellerin zu behandeln, kommt jedoch aus zwei Gründen nicht in Betracht. Zum einen verlor sie durch Eröffnung des Insolvenzverfahrens über ihr Vermögen ihre Antragsbefugnis an die Beteiligte (vgl. Demharter GBO 24. Aufl. § 13 Rn. 49; MünchKomm/Ott InsO § 117 Rn. 5). Dies wurde vom Landgericht verkannt. Zum anderen erlosch gleichzeitig die von ihr dem Urkundsnotar erteilte Vollmacht zur Stellung des Löschungsantrags (§ 168 BGB, § 117 Abs. 1 InsO), wie das Landgericht zu Recht annahm. Diese Vollmacht hatte die B. GmbH dem Urkundsnotar in der Vertragsurkunde vom 9.2.2000 ausdrücklich erteilt ("Lastenfreistellungen ... zu beantragen"; § 167 Abs. 1 BGB). Dem Erlöschenstatbestand gemäß § 168 BGB, § 117 Abs. 1 InsO steht die in § 117 Abs. 2 InsO geregelte Ausnahme nicht entgegen. Das einem Geschäftsbesorgungsvertrag vergleichbare öffentlich-rechtliche Sonderverhältnis zwischen der B. GmbH und dem Urkundsnotar endete jedenfalls in Ansehung der Verpflichtung des Notars, gegenüber dem Grundbuchamt tätig zu werden, ebenfalls mit Eröffnung des Insolvenzverfahrens.

aa) Nach § 115 Abs. 1 InsO erlischt ein vom Schuldner erteilter Auftrag, der sich auf das zur Insolvenzmasse gehörende Vermögen bezieht, durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens. Der Auftrag gilt nur insoweit als fortbestehend, als mit einem Aufschub der Angelegenheit bis zu ihrer Übernahme durch den Insolvenzverwalter Gefahr verbunden ist (§ 115 Abs. 2 Satz 1 und 2 InsO). Diese Regelungen gelten auch für Geschäftsbesorgungsverträge (§ 116 Satz 1 InsO). Einem solchen steht das öffentlich-rechtliche Sonderverhältnis zwischen Notar und Urkundspartei jedenfalls in Ansehung der Verpflichtung des Notars, gegenüber dem Grundbuchamt durch Stellung von Anträgen tätig zu werden, gleich. Der Notar ist dabei, soweit gesetzlich zulässig, an Weisungen der Urkundsparteien gebunden, die für die Tätigkeit des Notars eine Gebühr, vergleichbar einem Entgelt, zu entrichten haben. Dem steht nicht entgegen, dass der Bundesgerichtshof die Schweigepflicht des Notars der entsprechenden Pflicht eines Rechtsanwalts nicht gleichgesetzt hat und ihre Fortdauer unabhängig von zwischenzeitlicher Konkurseröffnung angenommen hat (vgl. BGHZ 109, 260/272). Hierbei handelt es sich um einen anderen und speziellen Punkt der notariellen Berufsausübung, während in dem hier maßgeblichen Punkt die notarielle und die anwaltschaftliche Tätigkeit starke Parallelen aufweisen.

bb) Eine Notgeschäftsbesorgung bei Gefahr im Verzug im Sinne von § 115 Abs. 2, § 116 Satz 1 InsO kann vorliegend nicht angenommen werden. Eine solche wird nur ausnahmsweise und für sehr kurze Zeiträume anerkannt (vgl. MünchKomm/Ott § 116 Rn. 54). Hier lag zwischen Eröffnung des Insolvenzverfahrens und Stellung des Löschungsantrags ein Zeitraum von mehr als vier Monaten. Es ist auch nicht ersichtlich, welche Gefahr bestehen sollte. Die Beteiligte war, wie ihre Erklärung vom 15.10.2002 zeigt, in der Lage, ihr notwendig erscheinende Anträge selbst zu stellen oder stellen zu lassen.

Da somit das der Vollmacht zugrunde liegende öffentlich-rechtliche Sonderverhältnis im hier maßgeblichen Umfang nicht fortbestand, gilt auch die Vollmacht nicht als über die Eröffnung des Insolvenzverfahrens hinaus fortbestehend. Für eine Vollmachtsvermutung nach § 15 GBO ist hier kein Raum, da das Grundbuchamt alle Tatsachen, die zum Erlöschen der Vollmacht geführt hatten, gekannt hat.

(2) Als Veräußerer kommt aus der Sicht im Zeitpunkt der Stellung des Löschungsantrags auch die Beteiligte in Betracht. Als Insolvenzverwalterin trat sie in Ansehung der Verfügungsbefugnis über das Grundstück und der Antragsbefugnis gegenüber dem Grundbuchamt an die Stelle der B. GmbH (§ 80 Abs. 1, § 81 Abs. 1 Satz 1 InsO). Sie hat jedoch dem Urkundsnotar keine Vollmacht zur Stellung des Löschungsantrags erteilt (§ 167 Abs. 1 BGB). Auch eine Vollmachtsvermutung nach § 15 GBO scheidet aus.

aa) Dem Landgericht ist beizupflichten, dass die Beteiligte weder ausdrücklich noch sinngemäß eine solche Vollmacht erteilt hat. Die Auslegung ihrer Zustimmungserklärung vom 15.10.2002 ergibt, dass die Beteiligte lediglich der Übereignungspflicht aus dem Vertrag vom 9.2.2000 nachkommen wollte, weil diese durch Vormerkung gesichert und damit durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens nicht geschmälert war (vgl. zur Zulässigkeit dieser Aufteilung BGHZ 79, 103/107; 96, 275/281; MünchKomm/Ott § 106 Rn. 23-31). Daraus folgt, dass sie zur Lastenfreistellung nicht verpflichtet war. Die Verpflichtung zur Löschung der Grundschulden ist nämlich eine von der Übereignungspflicht abtrennbare Nebenpflicht, auf die sich die Insolvenzfestigkeit der Vormerkung nicht erstreckt (vgl. BGH ZIP 1994, 1705). War die Beteiligte demnach zur Lastenfreistellung nicht verpflichtet, kann in ihrer Erklärung vom 15.10.2002 auch nicht eine Vollmachtserteilung zur Herbeiführung derselben erblickt werden.

bb) Die Vollmachtsvermutung nach § 15 GBO scheidet aus, weil die zur Löschung der Grundschulden erforderlichen Erklärungen (§§ 19, 27 GBO) nicht von dem Notar, der den Löschungsantrag stellte, beurkundet oder beglaubigt worden sind. Die Löschungsbewilligung vom 1.3.2000 wurde von Notar A. beglaubigt. Dass ihr Entwurf ausweislich des Aufdrucks dort (oben rechts) von dem antragstellenden Notar stammt, reicht nicht aus (vgl. Demharter § 15 Rn. 6). Ob die Zustimmung des Eigentümers bereits in der Vertragsurkunde vom 9.2.2000 enthalten war, kann dahingestellt bleiben, da die B. GmbH, wie schon ausgeführt, ihre Verfügungsbefugnis an die Beteiligte verloren hat (vgl. Demharter § 27 Rn. 16). Ob diese in ihrer Erklärung vom 15.10.2001 die erforderliche Zustimmung gegeben hat, bedarf hier ebenfalls keiner Klärung, da diese Erklärung von Notar B. beglaubigt wurde.

Ende der Entscheidung

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