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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bayerisches Oberstes Landesgericht
Beschluss verkündet am 30.07.2003
Aktenzeichen: 3Z BR 114/03
Rechtsgebiete: BGB


Vorschriften:

BGB § 1892 Abs. 1
BGB § 1908i Abs. 1
1. Bezeichnet der Betreuer eine Schlussrechnung nicht ausdrücklich als solche, muss er zumindest klarstellen, dass und für welchen Zeitraum er Rechnung legt. Für diesen Zeitraum muss die Abrechnung lückenlos sein. Soweit über angelegtes Vermögen Rechnung zu legen ist, bedarf es einer Aufstellung jedenfalls dann, wenn seit der zuletzt vorgelegten Abrechnung Veränderungen, z.B. durch Zinserträge, zu verzeichnen sind.

2. Zur Verwendung von Kontoauszügen im Rahmen der Rechnungslegung.


Gründe:

I.

Der Beteiligte war mit Beschluss des Amtsgerichts M. vom 10.11.1997 zum Betreuer für die Betroffene bestellt worden. Am 26.11.1997 wurde ihm anlässlich seiner Verpflichtung der Betreuerausweis ausgehändigt.

Im Jahr 1998 wurde das Verfahren an das Amtsgericht A. abgegeben.

Das letzte Vermögensverzeichnis und die letzte vollständige Jahresabrechnung reichte der Beteiligte am 2 8.2.2001 für das zurückliegende Jahr ein; beides blieb unbeanstandet.

Mit Beschluss vom 28.11.2001 wurde der Beteiligte mit seiner Zustimmung entlassen und die nunmehrige Betreuerin bestellt.

Nachdem das Vormundschaftsgericht wiederholt erfolglos die Rückgabe des Betreuerausweises und die Schlussrechnung angemahnt hatte, erging am 14.8.2002 anlässlich einer weiteren Monierung folgende Verfügung:

"Für den Fall, dass Sie diesem neuerlichen Ersuchen nicht bis spätestens 30.8.2002 nachkommen, haben Sie ein Zwangsgeld in Höhe bis zu 500 Euro zu erwarten (§§ 1, 33 Abs. 3 FGG)."

.Hiergegen wandte sich der Beteiligte mit Schreiben vom 28.8.2002, wobei er Auszüge eines Kontos der Stadtsparkasse M. für den Zeitraum 1.1. bis 6.9.2001 vorlegte. Nachdem die Rechtspflegerin dies nicht als ausreichende Erfüllung der angemahnten Rückgabe - bzw. Rechnungslegungspflicht gewertet hatte, teilte der Beteiligte mit weiterem Schreiben vom 29.1.2003 mit: Der Betreuerausweis gehöre dem Amtsgericht M. Für die Vervollständigung der Kontoauszüge für den verbleibenden Zeitraum bis zum Betreuerwechsel verlange die Stadtsparkasse eine Gebühr von 55 Euro, die wegen der zwischenzeitlichen Auflösung des Kontos nicht zu Lasten der Betroffenen abgebucht werden könne. Falls das Gericht auf vollständiger Vorlage bestehe, bitte er um Überweisung eines entsprechenden Auslagenvorschusses. Ferner sei er nicht bereit, die Kontoauszüge abzuschreiben, um den Verlangen nach einer "ordnungsgemäßen Abrechnung" Folge zu leisten. Falls das Vormundschaftsgericht hierauf bestehe, bitte er ebenfalls um Auslagenvorschuss für ein Schreibbüro in Höhe von 100 Euro.

Mit Beschluss vom 13.3.2003 hat das Landgericht die Beschwerde des Beteiligten zurückgewiesen. Hiergegen richtet sich seine weitere Beschwerde.

II.

Die weitere Beschwerde ist zulässig. Sie ist jedoch nicht begründet.

1. Das Landgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung ausgeführt: Die Zwangsgeldandrohung sei berechtigt, weil der Betreuer seiner Verpflichtung, eine formal ordnungsgemäße Schlussrechnung einzureichen, nicht nachgekommen sei. Diese müsse die Einnahmen und Ausgaben schriftlich so klar und übersichtlich darstellen, dass das Vormundschaftsgericht einen Überblick über alle Vorgänge erhalte. Die bloße Vorlage von Unterlagen und Belegen genüge nicht. Außerdem habe der Beteiligte den Betreuerausweis herauszugeben. Dieser gehöre entgegen der Auffassung des Beteiligten nicht dem Amtsgericht M., sondern sei dem jeweils zuständigen Vormundschaftsgericht herauszugeben.

2. Diese Ausführungen halten der rechtlichen Nachprüfung im Wesentlichen stand (§ 27 FGG, § 546 ZPO).

a) Nach der Beendigung seines Amtes obliegt dem Betreuer gem. § 1892 Abs. 1, § 1908i Abs. 1 Satz 1 BGB die Einreichung einer ordnungsgemäßen Schlussrechnung (BayObLG Rpfleger 1997, 476 und NJWE-FER 2001, 99). Erfüllt der Betreuer diese Verpflichtung nicht, kann gegen ihn gemäß § 33 FGG ein Zwangsgeld verhängt werden.

Eine Schlussrechnung muss nach der Natur der Sache gewisse formale Mindestanforderungen erfüllen. Sie sollte ausdrücklich als solche bezeichnet sein. zumindest muss der Betreuer klarstellen, dass und für welchen Zeitraum er die Schlussrechnung legt. Für diesen Zeitraum muss die Abrechnung lückenlos sein. Soweit über angelegtes Vermögen Rechnung zu legen ist, bedarf es einer Aufstellung jedenfalls dann, wenn seit der zuletzt vorgelegten Abrechnung Veränderungen, wenn auch vielleicht nur geringeren Umfangs - z.B. durch Zinserträge -, zu verzeichnen sind.

Die Rechnung soll eine geordnete Zusammenstellung der Einnahmen und Ausgaben enthalten, die über den Ab- und Zugang des Vermögens Auskunft geben; sie soll ferner mit Belegen versehen sein, soweit solche erteilt zu werden pflegen (§§ 1908i Abs. 1 Satz 1, § 1841 Abs. 1 BGB). Von der erforderlichen "geordneten Zusammenstellung der Einnahmen und Ausgaben" kann dabei nur gesprochen werden, wenn Einnahmen und Ausgaben schriftlich so klar und übersichtlich dargestellt sind, dass das Vormundschaftsgericht einen Überblick über alle Vorgänge erhält und seiner Verpflichtung aus § 1908i Abs. 1 Satz 1, § 1843 Abs. 1, § 1837 BGB nachkommen kann. Die Beifügung von Belegen dient der Kontrolle der vorzulegenden geordneten Zusammenstellung. Die bloße Vorlage solcher Unterlagen, aus denen sich das Vormundschaftsgericht erst selbst eine Übersicht erarbeiten muss, genügt deshalb nicht (BayObLG NJWE-FER 2001, 99 und FamRZ 1993, 237/238).

Hingegen gehört eine besondere Versicherung des Betreuers, dass die von ihm gelegte Rechnung richtig und vollständig sei, nicht zu den formalen Anforderungen an eine Schlussrechnung. Eine solche Versicherung schreibt das Gesetz nicht vor, weil schon die Vorlegung der Rechnung entsprechend ihrem Zweck die Erklärung ihrer Richtigkeit und Vollständigkeit in sich schließt und ein Bedürfnis, dies dem Vormund bzw. Betreuer noch besonders zum Bewusstsein zu bringen, nicht vorliegt (Staudinger/Engler 12.Aufl. § 1841 Rn. 7 unter Hinweis auf die Gesetzesmotive).

b) Diesen Anforderungen werden die Darlegungen des Beteiligten in den Schreiben vom 28.8.2002 und 29.1.2003 nicht gerecht.

aa) Der Beteiligte hat es an einer ausdrücklichen Erklärung fehlen lassen, dass er nunmehr die Schlussrechnung einreiche.

bb) Eine Abrechnung über das angelegte Vermögen fehlt. Die Behauptung, es habe sich hierbei nichts geändert, kann schon deshalb nicht zutreffen, weil Erträge zumindest in Form von Zinsen angefallen sein müssen. Es kann den Betreuer nicht entlasten, wenn er geltend macht, das Vermögen an den Nachfolger herausgegeben zu haben. Er hätte zuvor entsprechende Aufzeichnungen fertigen bzw. Bankbelege erholen und kopieren müssen.

cc) Die Aufzeichnungen des Beteiligten über das von ihm verwaltete Konto bei der Stadtsparkasse M. sind unvollständig.

Zwar erscheint unter den hier gegebenen besonderen Umständen, in denen die Schlussrechnung über Einnahmen und Ausgaben für einen Zeitraum von weniger als einem Jahr zu legen war, die entsprechenden Vorgänge auf einem einzigen Konto verbucht wurden und hierbei durchschnittlich im Monat sechs bis zehn Buchungsvorgänge, teilweise von sich wiederholender Art, anfielen, das Einreichen übersichtlich geordneter Kopien der Kontoauszüge, welche zum Verbleib am Vormundschaftsgericht bestimmt sind, ausreichend. Das bloße Abschreiben der einzelnen Positionen der Kontoauszüge würde in diesem Fall für das zur Abrechnungskontrolleberufene Vormundschaftsgericht keinen zusätzlichen Erkenntnisgewinn und auch keine wesentliche Arbeitserleichterung bedeuten. Es erscheint deshalb nicht gerechtfertigt, die Art der Rechnungslegung des Beteiligten allein deshalb zu beanstanden, weil er die einzelnen Kontopositionen nicht nochmals in eine eigens von ihm gefertigte Zusammenstellung übertragen hat.

Allerdings kann sich der Beteiligte nicht darauf beschränken, lediglich Kontoauszüge mit dem letzten Buchungstag vom 6.9.2001 vorzulegen, weil sein Betreueramt erst am 28.11.2001 endete. Die neue Betreuerin hat das von ihr am 21.1.2002 beim Vormundschaftsgericht eingereichte Vermögensverzeichnis unter Zugrundelegung eines Kontostandes zum 28.11.2001 verfasst. Für den Zeitraum vom 7.9. bis 28.11.2001 obliegt es weiterhin dem Beteiligten, die Einnahmen und Ausgaben des betreffenden Girokontos dem Vormundschaftsgericht nachzuweisen. Der Beteiligte hat nicht erklärt, weshalb er die entsprechenden Kontoauszüge nicht zeitnah beschafft hat. Er kann sich deshalb nicht darauf berufen, dass die Stadtsparkasse nachträglich die Kontoauszüge nur gegen eine Bearbeitungsgebühr zu erstellen bereit sei, wobei offen bleibt, ob diese nicht bei der jetzigen Betreuerin vorliegen und unschwer von ihr dem Beteiligten auf dessen Bitte hin in Kopie übermittelt werden könnten. Zudem ist anzumerken, dass die von ihm genannte Gebühr in Höhe von 55 Euro sich ausweislich des Schreibens der Stadtsparkasse vom 29.1.2003 auf eine - hier überflüssige - Rekonstruktion sämtlicher Kontenbewegungen vom.1.1.2001 bis 29.11.2001 bezieht. Ein Nachweis für den fehlenden Zeitraum vom 7.9. bis 28.11.2001 dürfte deutlich geringere Kosten verursachen. Im Übrigen hat diese der Beteiligte zu tragen, wenn er es versäumt hätte, die Auszüge rechtzeitig und damit ohne ein über die üblichen Kontoführungsgebühren hinausgehendes Bearbeitungsentgelt zu beschaffen.

b) Soweit die Zwangsgeldandrohung schließlich für den Fall der unterbleibenden Rückgabe des Betreuerausweises angedroht wurde, hat der Beteiligte erstmals in der weiteren Beschwerde vorgebracht, dass er diesen Ausweis anlässlich des Zuständigkeitswechsels im Jahr 1998 an das Amtsgericht M. zurückgeschickt habe. Zuvor hatte er lediglich im Schreiben vom 28.8.2002 wahrheitswidrig behauptet, dass ein Betreuerausweis nie übergeben wurde. Auf den gerichtlichen Hinweis, er habe anlässlich seiner Verpflichtung vor dem Amtsgericht M. eine solche Urkunde ausgehändigt erhalten, erwiderte er mit Schreiben vom 29.1.2003, dass der Betreuerausweis des Amtsgerichts M. "wohl dieser Behörde und nicht Ihnen" gehöre. Hieraus konnte das Landgericht aber nicht entnehmen, dass der Beteiligte geltend machen wolle, den Ausweis an das Amtsgericht M. zurückgeschickt zu haben. Diese Behauptung ist als neuer Tatsachenvortrag zu werten, der im Verfahren der weiteren Beschwerde nicht berücksichtigt werden kann.

3. Für das weitere Verfahren wird auf Folgendes hingewiesen:

Die Behauptung des Beteiligten, er habe nach dem Zuständigkeitswechsel den Betreuerausweis aus eigener Initiative an das Amtsgericht M. zurückgeschickt, mutet zwar etwas praxisfern an. Denn der Beteiligte hätte sich immerhin fragen können, wie das Amtsgericht M. nach Abgabe des Verfahrens und der Akten den zurückgegebenen Ausweis hätte behandeln sollen. Naheliegend wäre eine Weiterleitung von dort an das nunmehr zuständige Amtsgericht gewesen. Dann hätte aber der Beteiligte als erfahrener Berufsbetreuer von vornherein den Ausweis an das Amtsgericht A. schicken und gleichzeitig um Ausstellung eines neuen Dokuments mit den nunmehr maßgebenden Verfahrensdaten bitten können.

Gleichwohl lässt sich nicht ausschließen, dass seine Behauptung über die Rücksendung an das Amtsgericht M. zutrifft. Wenn der Beteiligte dies anwaltlich versichert, wäre die vom Vormundschaftsgericht zugrunde gelegte Rückgabeverpflichtung nicht mehr zu erfüllen und die Verhängung eines Zwangsgelds daher unangebracht.

4. Die Geschäftswertfestsetzung beruht auf § 31 Abs. 1 Satz 1, 131 Abs. 2, § 30 Abs. 2 und Abs. 3 Satz 1 KostO. In Anbetracht des Verfahrensgegenstands erscheint dem Senat eine deutliche Unterschreitung des Regelwertes angemessen.

Ende der Entscheidung

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