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Gericht: Bayerisches Oberstes Landesgericht
Beschluss verkündet am 02.07.2002
Aktenzeichen: 3Z BR 121/02
Rechtsgebiete: FGG, ZPO


Vorschriften:

FGG § 13a Abs. 3
FGG § 24 Abs. 3
ZPO § 104
ZPO § 574
Zur Frage, ob die Vollziehung eines Kostenfestsetzungsbeschlusses im Verfahren der weiteren Beschwerde auszusetzen ist.
Gründe:

I.

Das Amtsgericht setzte durch Beschluss vom 8.1.2002 die vom Antragsteller den Antragsgegnern in einem Verfahren nach dem Wohnungseigentumsgesetz zu erstattenden Kosten auf 9280,02 Euro fest.

Die hiergegen eingelegte sofortige Beschwerde des Antragstellers hat das Landgericht am 22.4.2002 zurückgewiesen.

Hiergegen richtet sich die sofortige weitere Beschwerde des Antragstellers. Er beantragt unter anderem, die Zwangsvollstreckung aus dem Kostenfestsetzungsbeschluss des Amtsgerichts Rosenheim vom 8.1.2002 einzustellen.

II.

Bei dem Antrag auf Einstellung der Zwangsvollstreckung handelt es sich um einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung im Sinn von § 24 Abs. 3, § 29 Abs. 4 FGG, § 43 Abs. 1 WEG, § 13a Abs. 3 FGG i.V.m. 104 Abs. 3 Satz 1, § 574 Abs. 1 ZPO.

Das Gericht der weiteren Beschwerde hat danach die Möglichkeit, die Vollziehung der angefochtenen Entscheidung(en) auszusetzen (vg 1. Keidel/Kahl FGG 14. Aufl. § 24 Rn. 19). Angefochten ist der Beschluss des Landgerichts vom 22.4.2002. Es sind Fälle denkbar, in denen zugleich auch die Vollziehung des amtsgerichtlichen Beschlusses ausgesetzt werden könnte (vgl. Keidel/Kahl § 24 Rn. 12).

Eine Aussetzung der Vollziehung der genannten Beschlüsse kommt hier jedoch nicht in Betracht, weil bei summarischer Prüfung das Rechtsmittel des Antragstellers als unzulässig erscheint und deshalb keine Erfolgsaussichten in der Sache bestehen.

Während nach der bis 31.12.2001 geltenden Rechtslage eine weitere Beschwerde gegen eine die Kostenfestsetzung in Wohnungseigentumssachen betreffende Entscheidung grundsätzlich als unzulässig angesehen wurde (st. Rspr. des Senats; vgl. z.B. BayObLG Rpfleger 1982, 38), ist seit 1.1.2002 die sofortige weitere Beschwerde zulässig, sofern sie vom Landgericht zugelassen wird (vgl. §§ 104 Abs. 3, 574 Abs. 1 Nr. 2 ZPO sowie auch BayObLG FGPrax 2002; 119/120 und BayObLGZ 2002, 89/91). Eine solche Zulassung ist hier nicht erfolgt. Eine Nichtzulassungsbeschwerde findet nicht statt (vgl. Thomas/Putzo/Reichold ZPO 24. Aufl. § 574 Rn. 9).

Ob in den Fällen der Nichtzulassung das Rechtsmittel als außerordentliche Beschwerde wegen greifbarer Gesetzeswidrigkeit statthaft sein kann (neuerdings verneinend BGH NJW 2002, 1577), braucht hier nicht entschieden zu werden. Die vom Antragsteller genannten Umstände, die nach seiner Auffassung ein greifbares Unrecht darstellen, betreffen die Kostenentscheidung des Landgerichts. Diese ist nicht Gegenstand des Kostenfestsetzungsverfahrens und damit auch nicht des vorliegenden Rechtsmittels (Keidel/Zimmermann § 13a Rn. 65; Zöller/Herget ZPO 23. Aufl. § 104 Rn. 5 und Rn. 21 "materiell-rechtliche Einwendungen"). Ihre Überprüfung ist dem Senat demnach hier nicht angefallen (vgl. Keidel/Kahl § 27 Rn. 15 und § 19 Rn. 39).



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