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Gericht: Bayerisches Oberstes Landesgericht
Beschluss verkündet am 28.07.2004
Aktenzeichen: 3Z BR 122/04
Rechtsgebiete: KostO


Vorschriften:

KostO § 46 Abs. 4
KostO § 18 Abs. 1
KostO § 19 Abs. 2
Bei der Bewertung eines zu einem Nachlass gehörenden Hotelbetriebs ist dessen Immobilienwert im Zweifel nach der vereinfachten Sachwertmethode zu ermitteln. Neben diesem Wert können weitere Betriebsbestandteile berücksichtigt werden, die auf der Grundlage von tatsächlich erzielten Kaufpreisen oder von Bilanzen bewertet werden können.
Gründe:

I.

Der 1998 verstorbene Erblasser hinterließ u.a. mehrere Immobilen, darunter einen Hotelbetrieb. In seinem eigenhändigen Testament vom 28.10.1998 hatte er alle anderen Testamente für ungültig erklärt, seine beiden Kinder als Erben zu gleichen Teilen bedacht und Rechtsanwalt A., B. und C., die seinem persönlichen Umfeld entstammten und mit seinen Vermögensverhältnissen vertraut waren, als Testamentsvollstrecker eingesetzt.

Am 3.12.1998 wurden vom Nachlassgericht die abgelieferten Testamente des Erblassers eröffnet. Auf Antrag wurde den Testamentsvollstreckern jeweils ein Testamentsvollstreckerzeugnis erteilt. In der zweiten Hälfte des Jahres 2000 verstarb der Testamentsvollstrecker Rechtsanwalt A. Auf Anfrage des Nachlassgerichts sprachen sich die Beteiligten nach anfänglicher Uneinigkeit dafür aus, an seiner Stelle seinen Sohn, Rechtsanwalt A. jun., als Ersatztestamentsvollstrecker einzusetzen. Das Nachlassgericht erteilte am 5.3.2001 ein dementsprechendes Testamentsvollstreckerzeugnis.

Das Nachlassgericht erhob für seine Verrichtungen Kosten, die es bei Rechtsanwalt A. sen. noch im Dezember 1998 einforderte. Der Gebühr für die Testamentseröffnung legte es einen Geschäftswert von 10 Mio. DM zugrunde. Diesen Betrag hatten die Beteiligten am 3.12.1998 als reinen Nachlasswert angegeben. Auf Veranlassung der Staatskasse führte das Nachlassgericht später ein Wertermittlungsverfahren durch, das im Wesentlichen die Bodenrichtwerte und Brandversicherungssummen zu den Immobilien sowie eine Bilanz zum 1.11.1998 betreffend das Hotel zutage brachte. Auf der Grundlage dieser Ermittlungsergebnisse, denen Rechtsanwalt A. jun. in erheblichem Maße entgegentrat, setzte das Nachlassgericht am 11.2.2002 entsprechend dem Antrag der Staatskasse den Geschäftswert für die Testamentseröffnung auf 15.035.651 DM fest. Hiergegen erhob Rechtsanwalt A. jun. Erinnerung.

Das Landgericht hat hierauf am 3.5.2004 den Geschäftswert auf 6.870.561 EURO heruntergesetzt, das Rechtsmittel im Übrigen zurückgewiesen. Gegen diese Entscheidung richtet sich die weitere Beschwerde, die Rechtsanwalt A. jun. mit Schriftsatz vom 13.5.2004 eingelegt hat.

II.

Die weitere Beschwerde ist zulässig (§ 31 Abs. 3 Satz 1 2. Halbsatz, § 14 Abs. 3 Satz 2 KostO) und zum Teil begründet.

1. Das Landgericht ist im Ergebnis zutreffend von der Zulässigkeit der von Rechtsanwalt A. jun. eingelegten Erstbeschwerde ausgegangen.

a) Für die Kosten, die durch die Eröffnung einer Verfügung von Todes wegen entstehen, haften nur die Erben (§ 6 Satz 1 KostO). Demnach sind zur Anfechtung einer Geschäftswertfestsetzung für die Testamentseröffnungsgebühr grundsätzlich die Erben berechtigt (§ 102, § 103 Abs. 1, § 46 Abs. 4, § 31 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 Satz 1 2. Halbsatz, § 14 Abs. 5 Satz 5 KostO, § 20 Abs. 1 FGG). Die genannten Kosten sind jedoch als Lasten anzusehen, die auf der Nachlassmasse selbst ruhen (vgl. Rohs/Wedewer KostO § 6 Rn. 2). Daher kann, wenn Testamentsvollstreckung angeordnet ist und dem Testamentsvollstrecker die Verwaltung des Nachlasses zusteht, der Testamentsvollstrecker die Geschäftswertfestsetzung jedenfalls dann anfechten, wenn die Kosten, wie hier, von ihm eingefordert wurden (§ 2213 Abs. 1 Satz 1 BGB analog).

b) Dass Rechtsanwalt A. jun. wirksam zum Testamentsvollstrecker ernannt worden ist, kann jedenfalls für das Geschäftswertfestsetzungsverfahren unterstellt werden. Der Erblasser hat in dem maßgeblichen Testament dessen Vater neben zwei anderen zum Testamentsvollstrecker ernannt (§ 2197 Abs. 1 BGB). Dies folgt aus der eindeutigen Angabe des Vornamens des Vaters. Mit dessen Tod erlosch sein Amt (§ 2225 BGB), die beiden anderen Testamentsvollstrecker führten nunmehr das Amt allein (§ 2224 Abs. 1 Satz 2 BGB). Die Ernennung eines neuen Testamentsvollstreckers ist jedoch möglich, wenn eine entsprechende letztwillige Anordnung des Erblassers oder Bestimmungsrechte im Sinn von §§ 2198 Abs. 1 Satz 1, 2199 Abs. 1 und 2 oder 2200 Abs. 1 BGB vorhanden sind. Das Nachlassgericht hat das Testament vom 28.10.1998 in diesem Sinne ausgelegt und das Testamentsvollstreckerzeugnis vom 5.3.2001 erteilt, das im Rechtsverkehr dem Erbschein entsprechende Wirkung hat (§ 2368 Abs. 3, §§ 2365 bis 2367 BGB) und auch von den Registergerichten ungeprüft hinzunehmen ist (vgl. Palandt/Edenhofer BGB 63. Aufl. § 2368 Rn. 1, vor § 2353 Rn. 8). Das Beschwerdegericht durfte daher jedenfalls im Geschäftswertfestsetzungsverfahren von dieser Rechtslage ausgehen.

c) Mehrere Testamentsvollstrecker führen das Amt gemeinschaftlich (§ 2224 Abs. 1 Satz 1 BGB). Sie können nur gemeinsam Beschwerde einlegen (vgl. Palandt/Edenhofer § 2224 Rn. 1). Vorliegend hat der Rechtspfleger des Nachlassgerichts in seiner Verfügung vom 30.11.1998 die Meinung geäußert, die drei Testamentsvollstrecker dürften "jeder für sich allein vertretungsberechtigt sein". Dem ist der Nachlassrichter in seiner Verfügung vom 1.12.1998 zu Recht entgegengetreten. In dem maßgeblichen formwirksamen "Nottestament" vom 28.10.1998 (§ 2247 Abs. 1 BGB) benannte der Erblasser die drei Testamentsvollstrecker und fuhr fort, sie hätten dafür Sorge zu tragen, dass das Vermögen bewahrt bleibt und nicht verspekuliert wird. C., dem das Vermögen bekannt sei, solle die anderen entsprechend unterrichten. Anhaltspunkte für eine abweichende Anordnung im Sinn von § 2224 Abs. 1 Satz 3 BGB finden sich nicht. Auf eines der früheren Testamente kann nicht zurückgegriffen werden, weil sie der Erblasser eingangs des genannten Testaments für ungültig erklärt, mithin wirksam vollinhaltlich widerrufen hat (§§ 2253, 2254 BGB). Diese Rechtslage wurde seitens des Nachlassgerichts in der Eröffnungsniederschrift vom 3.12.1998 (S. 3) schließlich auch verlautbart.

Die Beschwerde kann jedoch als zulässiges Rechtsmittel aller Testamentsvollstrecker, vertreten durch Rechtsanwalt A. jun., aufgefasst werden. Ein Handeln im Namen der beiden anderen und entsprechende, von diesen erteilte Vollmachten können den Umständen entnommen werden (§ 164 Abs. 1 Satz 2, § 167 Abs. 1 BGB, § 13 Satz 2 FGG): Noch zu Lebzeiten von Rechtsanwalt A. sen. ist dieser in aller Regel auch stellvertretend für die beiden anderen Testamentsvollstrecker aufgetreten. So wurde er bei Testamentseröffnung am 3.12.1998 zum Empfang aller Testamentsvollstreckerzeugnisse ermächtigt (Niederschrift S. 4). In seinem Schriftsatz vom 26.4.1999 teilte er mit, dass "die Testamentsvollstrecker ein endgültiges Nachlassverzeichnis noch nicht vorlegen können". Mit seinem Schriftsatz vom 26.6.2000 legte er "auch namens der beiden anderen Testamentsvollstrecker" ein Nachlassverzeichnis vor und erläuterte Umstände einzelner Nachlassgegenstände. Mit Schriftsätzen vom 18.7.2000 und 5.10.2000 beantwortete er namens aller Testamentsvollstrecker gerichtliche Anfragen und legte eine Bilanz hinsichtlich des Hotels vor. Den Urkunden der Notare in Berlin vom 14.12.1999 betreffend das dortige Objekt und in Nürnberg vom 31.3.2000 betreffend die dortige Eigentumswohnung ist eine Vollmacht vom 23.12.1998 beigeheftet, mit der sich die drei Testamentsvollstrecker zu der Vornahme von Rechtsgeschäften betreffend die zum Nachlass gehörenden Immobilien jeweils allein ermächtigen. Rechtsanwalt A. sen. konnte daher vom Nachlassgericht mit einiger Berechtigung als Hauptansprechpartner und Vertreter der beiden anderen Testamentsvollstrecker angesehen werden. In seine Stellung rückte nach seinem Tod sein Sohn ein, der mit Schriftsatz vom 13.10.2000 Bereitschaft zur Übernahme des Testamentsvollstreckeramtes und Kenntnis der Einzelheiten der Nachlasssache bekundete. Die beiden anderen Testamentsvollstrecker traten dafür ein, diesen als Nachfolger seines Vaters zu ernennen. Gleichzeitig brachten sie zum Ausdruck, dass sie die Anwaltskanzlei A. (Vater und Sohn) stets als Sprachrohr der Testamentsvollstrecker ansahen und dies bezüglich des Sohnes weiterhin so halten wollten (Schreiben C. vom 17.10.2000, 2.11.2000 und 29.1.2001; Schreiben B. vom 30.1.2001). Dementsprechend trat Rechtsanwalt A. jun. nach Ausstellung des Testamentsvollstreckerzeugnisses vom 5.3.2001 wie vorher schon sein Vater als Sprecher aller Testamentsvollstrecker auf (Schriftsatz vom 27.11.2001). Der Beschluss des Amtsgerichts vom 11.2.2002 wurde aufgrund dieses Auftretens lediglich ihm zugestellt. Die "Erinnerung" hiergegen legte er zwar in Ichform ein (Schriftsatz vom 28.2.2002). Jedoch ergab sich aus den dargestellten Umständen, dass dies auch namens der beiden anderen Testamentsvollstrecker geschah, wie dies später bei Einlegung der weiteren Beschwerde (Schriftsatz vom 13.5.2004) übrigens ausdrücklich verlautbart wurde.

2. Das Landgericht hat in der Sache ausgeführt, das Anwesen in B. sei dem Nachlass zum Zeitpunkt der Testamentseröffnung nicht zuzurechnen, weil es nach dem Gesetz zur Regelung offener Vermögensfragen an die früheren Eigentümer zurückzuübertragen sei. Somit sei der für diese Immobilie vom Nachlassgericht angesetzte Verkehrswert von 1.600.000 DM bei der Ermittlung des Nachlasswertes nicht zu berücksichtigen. Stattdessen seien 2.000 DM, die das Amt zur Regelung offener Vermögensfragen als Gegenleistung festgesetzt hat, dem Nachlass hinzuzurechnen. Das weitere Anwesen in B. sei hingegen für den Geschäftswert zu berücksichtigen, weil der diesbezügliche Bescheid des Amtes zur Regelung offener Vermögensfragen erst am 3.11.1999 ergangen und noch nicht bestandskräftig sei. Das Hotel sei vom Nachlassgericht mit 7.400.500 DM zutreffend bewertet worden. Das Gebäude sei, ausgehend von dem für die Brandversicherung maßgeblichen Gebäudeneuwert 1914 von 277.000 Mark, mit 5.299.841 DM anzusetzen, Grund und Boden mit 52 DM/m², bei einem Abschlag von 25 % also mit 100.659 DM. Das übrige Betriebsvermögen sei nach der Bilanz vom 1.11.1998 mit rd. 2 Mio. DM zu bewerten. Der vom Amtsgericht festgesetzte Geschäftswert sei daher um 1.400.000 DM zu kürzen.

3. Diese Begründung hält nicht in vollem Umfang der rechtlichen Nachprüfung (§ 31 Abs. 3 Satz 1 2. Halbsatz, § 14 Abs. 3 Satz 3 KostO, § 546 ZPO) stand.

a) Der Geschäftswert für eine Testamentseröffnung folgt dem reinen Nachlasswert nach Abzug der Verbindlichkeiten außer solchen aus Vermächtnissen, Pflichtteilsrechten oder Auflagen (§ 102, § 103 Abs. 1, § 46 Abs. 4 KostO) zum Zeitpunkt der Testamentseröffnung (§ 18 Abs. 1, § 7 KostO). Grundstücke sind nach § 19 Abs. 2 KostO zu bewerten, wobei das aus vorhandenen Anhaltspunkten gewonnene Ergebnis dem Verkehrswert (§ 19 Abs. 1 KostO) möglichst nahe kommen soll (vgl. BayObLGZ 1979, 69/74). Sind solche Anhaltspunkte nicht von vornherein vorhanden, sind formlose Ermittlungen, nicht jedoch eine förmliche Beweisaufnahme, zulässig (§ 19 Abs. 2 Satz 1 letzter Halbsatz KostO; BayObLG aaO S. 75). Die Erhebung der Bodenrichtwerte und der Gebäudebrandversicherungswerte stellt ein mit dem Gesetz zu vereinbarendes Vorgehen zur Wertermittlung bei bebaubaren Grundstücken dar. Diese so genannte vereinfachte Sachwertmethode ist mittlerweile allgemein anerkannt und üblich (vgl. BayObLG NJW-RR 2001, 1582/1583 m.w.N.). Bei Mietwohngrundstücken kann stattdessen das Ertragswertverfahren angewendet werden, wenn sich der Kostenschuldner darauf beruft, wenn er eine Ertragswertberechnung vorlegt und etwa erforderliche Unterlagen zur Verfügung stellt (BayObLGZ 2000, 189 und aaO). Bei Hotelgrundstücken scheidet das Ertragswertverfahren hingegen grundsätzlich aus, und zwar insbesondere deshalb, weil der Ertrag bei einem Hotel stark von der Art der Betriebsführung und der Tüchtigkeit des Inhabers abhängt (BayObLGZ 1979, 69/78 f.). Bei der Bewertung eines Hotelbetriebs können neben der Immobilie weitere Betriebsbestandteile berücksichtigt werden. Dazu können etwa Einrichtungsgegenstände und Warenbestände zählen, die gesondert veräußerbar sind, aber auch Forderungen und sonstige Rechte sowie der Firmenwert (vgl. Rohs/Wedewer § 19 Rn. 58). Anhaltspunkte für deren Bewertung bilden tatsächlich erzielte Verkaufspreise (vgl. BayObLGZ 1977, 50/52; 1991, 361/363) oder die Steuer- bzw. Handelsbilanz (vgl. Rohs/Wedewer § 30 Rn. 20b).

b) Das Landgericht hat diese Grundsätze im Wesentlichen beachtet. Insbesondere ist rechtlich nicht zu beanstanden, dass das Hotelgrundstück nach der vereinfachten Sachwertmethode bewertet wurde, was mit der weiteren Beschwerde gerügt wird, und weitere der Bilanz entnommene Aktiva hinzugerechnet wurden, um den Wert des Hotelbetriebs insgesamt zu erfassen.

aa) Die bei Anwendung der vereinfachten Sachwertmethode maßgeblichen variablen Eckwerte sind der Bodenrichtwert, der Brandversicherungswert 1914 und das Baujahr des Gebäudes. In Verbindung mit vorgegebenen Multiplikatoren führen sie zu dem anzunehmenden Immobilienwert. Der Bodenrichtwert von 52 DM/m² wurde mit Schreiben des Gutachterausschusses für Grundstückswerte vom 14.8.2000 mitgeteilt und mit der Beschwerde nicht in Zweifel gezogen. Der Gebäudeneubauwert von 277.000 DM/Wert 1914 wurde mit Schreiben der Sparkassenversicherung vom 10.2.1999 mitgeteilt, wobei auf eine von der Versicherung am 31.8.1998 durchgeführte Schätzung Bezug genommen wurde. Weder dieser Wert noch das vom Nachlassgericht zugrunde gelegte Baujahr des Gebäudes wurden mit der Beschwerde in Zweifel gezogen. Die anhand dieser Werte vorgenommene Berechnung des Wertes des Hotelgrundstückes ist dem Beschwerdeführer bereits mit Schreiben des Nachlassgerichts vom 13.6.2001 mitgeteilt worden. Seine Einwendungen bestanden im Wesentlichen in Hinweisen auf die erheblich niedrigeren bilanzierten Werte, die das Landgericht zu Recht unbeachtet ließ, weil sie eine weit geringere tatsächliche Grundlage als die vereinfachte Sachwertmethode haben. Das nunmehr erst vorgelegte Verkehrswertgutachten vom 7.4.2003 konnte vom Landgericht nicht berücksichtigt werden, da es ihm nicht bekannt war. Der Senat sieht keinen Anlass, die Tatsacheninstanz deshalb erneut zu eröffnen.

bb) Dem Landgericht ist jedoch, ebenso wie bereits dem Nachlassgericht und dem Bezirksrevisor, bei der Heranziehung weiterer Aktiva aus der zum 1.11.1998 erstellten und dem Gericht vorgelegten Eröffnungsbilanz ein Fehler unterlaufen, der im Rahmen der rechtlichen Überprüfung zu beanstanden ist. Es hat das Eigenkapital mit 1.950.910 DM veranschlagt und ist dabei davon ausgegangen, der Grundbesitz sei darin nicht enthalten. Zu diesem Posten hat es weitere Aktiva in Höhe von 158.380 DM addiert. Nach Abzug von Verbindlichkeiten in Höhe von 107.907 DM ist es zu einem Gesamtbetrag von abgerundet 2 Mio. DM gekommen, den es zu dem nach der Sachwertmethode ermittelten Grundstückwert hinzugerechnet hat. Hierin liegt ein gedanklicher Fehler. Der bilanzierte Grundstückswert, auf den der Testamentsvollstrecker C. schon mit Schreiben vom 17.10.2000 hingewiesen hat, ist in dem Posten Kapital, dessen Funktion die Vorinstanzen offensichtlich missverstanden haben, enthalten. Das Kapital stellt einen Rechnungsposten dar, der zwangsläufig und definitionsgemäß gleich groß ist, wie die Aktivseite, d.h. das Betriebsvermögen (vgl. Baumbach/Hopt HGB 31. Aufl. § 242 Rn. 2). Das Betriebsgrundstück wurde bei den Aktiva mit 1.899.525 DM eingestellt; es bildet damit nach der Bilanz den wesentlichen Teil des Betriebsvermögens, das sich im Kapital widerspiegelt.

Der Senat sieht von einer Zurückverweisung an das Landgericht wegen dieses Fehlers ab. Er kann aufgrund des Akteninhalts den Fehler selbst beheben, ohne dass weitere Ermittlungen nötig wären. Nachdem der nach der Sachwertmethode gefundene Wert des Betriebsgrundstücks von 5.400.500 DM den bilanzierten Wert um mehr als das Doppelte übersteigt, kann das übrige, eher unbedeutende Betriebsvermögen, dem bilanzierte Verbindlichkeiten von 107.907 DM gegenüberstehen, unberücksichtigt bleiben. Dies ist auch deshalb gerechtfertigt, da ein Verkauf des Hotels, den der Erblasser in seinen Testamenten mit Eingangsstempel vom 29.12.1997 und vom 18.1.1998 angeordnet hatte, bislang nicht erfolgt ist. Nach Mitteilung von Rechtsanwalt A. sen. vom 26.6.2000 ist ein Versuch, das Hotel zu verkaufen, Ende 1999 im letzten Moment gescheitert. Der Kaufinteressent, mit dem bereits über alle Einzelheiten Einvernehmen erzielt gewesen sei, so die Mitteilung, habe einen Rückzieher gemacht. Nach dem Fax des Testamentsvollstreckers B. vom 30.1.2001 ist das Hotel zwar zwischenzeitlich aus der Verlustzone, es seien aber Sanierungsmaßnahmen mit mehreren 100.000 DM in den nächsten Jahren fällig. Der Senat setzt daher den Wert des Hotels mit 5.400.500 DM entsprechend seinem Immobilienwert an.

c) Die Bewertung des Nachlasses im Übrigen, wie sie vom Landgericht vorgenommen wurde, wird mit der weiteren Beschwerde nicht mehr beanstandet. Sie begegnet keinen rechtlichen Bedenken.

aa) Dass das Grundstück in B. dem Nachlass nicht zugerechnet, stattdessen die Gegenleistung von 2.000 DM berücksichtigt wurde, erscheint ebenso plausibel wie umgekehrt die Berücksichtigung des anderen Grundstücks in B., mit dessen Rückübertragung jedenfalls zum Bewertungsstichtag nicht zu rechnen war. Bezüglich des letzteren Objekts teilte Testamentsvollstrecker Rechtsanwalt A. sen. mit Schriftsatz vom 26.6.2000 mit, in Ansehung der Ergebnisse umfangreicher Recherchen auch in verschiedenen Archiven bestünden gute Erfolgsaussichten, die Restitution abzuwenden; die Testamentsvollstrecker seien entschlossen, den gesamten Instanzenweg zu gehen.

bb) Soweit das Landgericht die übrigen Wertansätze des Nachlassgerichts ohne nähere Erläuterung übernommen hat, sind keine Rechtsfehler ersichtlich. Das Nachlassgericht hat auf der Grundlage des vorgelegten Nachlassverzeichnisses zum Bewertungsstichtag ein bewegliches Vermögen von 215.064 DM angesetzt und die nach Verkaufserlös bewerteten Immobilien mit 220.000 DM, mit 2.400.000 DM und mit 690.000 DM hinzugerechnet. Das bereits erwähnte Objekt in B. wurde nach der Sachwertmethode ohne Rechtsfehler mit 4.120.000 DM bewertet. An den aus dem Nachlassverzeichnis übernommenen Verbindlichkeiten von zusammen 1.609.413 DM braucht aus Rechtsgründen nicht gezweifelt zu werden.

4. Unter Berücksichtigung der vom Senat vorgenommenen Korrektur ergibt sich der angefochtene Geschäftswert aus folgenden Positionen:

a) Bewegliches Vermögen 215.064 DM

b) Immobilien 220.000 DM 2.400.000 DM 690.000 DM 2.000 DM 4.120.000 DM 5.400.500 DM

c) Verbindlichkeiten 1.609.413 DM

Er wird somit auf 11.438.151 DM = 5.848.234 EURO festgesetzt.

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