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Gericht: Bayerisches Oberstes Landesgericht
Beschluss verkündet am 23.07.2003
Aktenzeichen: 3Z BR 129/03
Rechtsgebiete: FGG


Vorschriften:

FGG § 67
FGG § 19
FGG § 56g
Die Bestellung eines Verfahrenspflegers im Verfahren auf Festsetzung von Betreuervergütung ist unanfechtbar.
Gründe:

I.

Der Betreuer, ein Rechtsanwalt, beantragte am 1.4.2003 die Festsetzung von Vergütung für seine Tätigkeit im zurückliegenden Jahr. Er machte dabei einen Stundensatz von 60 EUR geltend. Der Rechtspfleger des Amtsgerichts bestellte am 11.4.2003 für das Vergütungsverfahren einen Rechtsanwalt zum berufsmäßigen Pfleger. Hiergegen erhoben der Betreuer durch Schriftsatz einer in seiner Kanzlei arbeitenden Rechtsanwältin sowie die Betroffene durch eigenes Schreiben Beschwerde.

Das Landgericht hat die Beschwerden am 12.5.2003 verworfen. Hiergegen richten sich die weiteren Beschwerden des Betreuers und der Betroffenen.

II.

Die weiteren Beschwerden sind zulässig. Die Beschwerdeberechtigung beider Beschwerdeführer im Verfahren der weiteren Beschwerde folgt bereits aus der Verwerfung ihrer Erstbeschwerden (§ 20 Abs. 1, § 29 Abs. 4 FGG; vgl. BayObLGZ 1976, 281/ 282 und 1996, 90/91 m. w. N.).

In der Sache sind die Rechtsmittel jedoch erfolglos. Das Landgericht hat die Erstbeschwerden zu Recht als unzulässig verworfen.

Die Bestellung eines Verfahrenspflegers im Verfahren auf Bestellung eines Betreuers kann als eine den Fortgang des Verfahrens fördernde Zwischenentscheidung von den Betroffenen grundsätzlich nicht angefochten werden (st. Rspr. des Senats, vgl. BayObLGZ 1993, 157/158; BayObLG FamRZ 1995, 301 und 2000, 249/250; ebenso OLG Hamm FamRZ 1997, 440/441, OLG Stuttgart FamRZ 2001, 39/40; OLG Frankfurt/Main BtPrax 2001, 207/208). Nichts anderes kann im Verfahren auf Festsetzung von Betreuervergütung jedenfalls dann gelten, wenn die Berechtigung eines vom Betreuer geltend gemachten Stundensatzes zu prüfen ist, der den in § 1 Abs. 1 Satz 2 BVormVG aufgeführten Satz erheblich übersteigt.

Das Oberlandesgericht Köln ist anderer Auffassung (FamRZ 2000, 492/493 und 2002, 970 - Volltext jeweils bei juris) und hat daher das ihm in der erstgenannten Sache vorliegende Rechtsmittel dem Bundesgerichtshof vorgelegt. Dieser, hat bislang nicht entschieden.

Der Senat hält hingegen an seiner bisherigen Rechtsprechung und der herrschenden Meinung fest. Umstände, die eine Abweichung von den darin gebildeten Grundsätzen rechtfertigen könnten, liegen hier nicht vor.

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