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Gericht: Bayerisches Oberstes Landesgericht
Beschluss verkündet am 15.10.2003
Aktenzeichen: 3Z BR 132/03
Rechtsgebiete: FGG, RPflG


Vorschriften:

FGG § 56g Abs. 5 Satz 1
RPflG § 11 Abs. 2
Legt der Betreuer gegen die Festsetzung seiner Vergütung Rechtsmittel ein und übersteigt der Beschwerdewert 150 EUR nicht, so kann der Rechtspfleger die Zulassung der sofortigen Beschwerde im Wege der Abhilfe selbst nachträglich aussprechen und das Rechtsmittel unmittelbar dem Landgericht vorlegen.
Gründe:

I.

Der Betreuer beantragte mit zwei Schreiben vom 7.1.2003 die Festsetzung seiner Vergütung für 2002 in Höhe von insgesamt 786,54 EUR gegen die Staatskasse. Im ersten Schreiben betreffend den Zeitraum 1.1. bis 2.12.2002 legte er einen Stundensatz von 18 EUR zugrunde. Im zweiten Schreiben verlangte er für den Zeitraum 2.12. bis 31.12.2002, in dem er vier Stunden 18 Minuten für die Betreute tätig geworden war, einen Stundensatz von 31 EUR, weil er am 2.12.2002 den akademischen Grad eines Magisters verliehen bekommen hatte, der ihn, wie er meint, zur Geltendmachung des höheren Stundensatzes berechtigt.

Das Amtsgericht setzte unter Heranziehung eines Stundensatzes von 18 EUR für den gesamten Abrechnungszeitraum am 5.2.2003 eine Vergütung von 720,14 EUR fest. Hiergegen legte der Betreuer am 12.2.2003 Beschwerde ein. Am 19.2.2003 ließ das Amtsgericht durch Ergänzungsbeschluss die sofortige Beschwerde wegen grundsätzlicher Bedeutung zu. Am 26.2.2003 legte der Verfahrensbevollmächtigte des Betroffenen per Fax nochmals sofortige Beschwerde ein.

Das Landgericht hat die sofortige Beschwerde am 20.5.2003 zurückgewiesen. Hiergegen richtet sich die sofortige weitere Beschwerde des Betreuers.

II.

Die sofortige weitere Beschwerde ist zulässig. Sie wurde vom Landgericht insoweit zugelassen, als dem Betreuer ab dem 2.12.2002 nur ein Stundensatz von 18 EUR zugebilligt wurde (§ 56g Abs. 5 Satz 2, § 69e Satz 1 FGG). Die Beschränkung der Zulassung ist rechtens (vgl. BayObLGZ 2002, 121/122). In der Sache hat das Rechtsmittel teilweise Erfolg.

1. Die Erstbeschwerde war zulässig.

a) Gegen einen Beschluss des Amtsgerichts, durch den Betreuervergütung festgesetzt wird, findet die sofortige Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 150 EUR übersteigt oder das Gericht sie wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache zulässt (§ 56g Abs. 5 Satz 1, § 69e Satz 1 FGG). Der Beschwerdewert beträgt im vorliegenden Fall 64,84 EUR. Dies entspricht der Differenz zwischen der vom Betreuer beantragten und der vom Amtsgericht festgesetzten Vergütung für den Zeitraum 2.12. bis 31.12.2002. Somit war die Zulassung der sofortigen Beschwerde erforderlich. Der Beschluss vom 5.2.2003 enthält eine solche Zulassung nicht. Da er von der Rechtspflegerin erlassen worden ist, unterliegt er jedoch der befristeten Erinnerung (§ 11 Abs. 2 Satz 1 RPflG). Die Rechtspflegerin konnte die Beschwerde vom 12.2.2003 als solche deuten und hätte sie dem Richter vorlegen können, der im Falle der Annahme grundsätzlicher Bedeutung die Beschwerde nachträglich hätte zulassen können (vgl. BayObLG FamRZ 2001, 378).

b) Die Rechtspflegerin konnte jedoch auch, wie geschehen, die Zulassung der sofortigen Beschwerde im Wege der Abhilfe selbst nachträglich aussprechen und das Rechtsmittel unmittelbar dem Landgericht vorlegen.

Zwar kann die Zulassung einer weiteren Beschwerde nach allgemeiner Meinung mit rechtlicher Wirkung nur in dem in der Sache selbst ergangenen Beschluss ausgesprochen werden. Eine Nachholung der Zulassungserklärung ist - abgesehen von dem Fall der Berichtigung entsprechend § 319 ZPO, der hier trotz Aufführung dieser Vorschrift im Beschluss vom 19.2.2003 nicht vorliegt - grundsätzlich ausgeschlossen (vgl. OLG Zweibrücken FamRZ 1999, 1167/1168; OLG Karlsruhe FamRZ 2000, 302; BayObLGZ 1999, 121/ 122 und Senatsentscheidung vom 13.6.1997 - 3Z BR 199/97 m.w.N.). Ist jedoch, wie hier, eine Abhilfe durch den Rechtspfleger möglich (§ 11 Abs. 2 Satz 2 RPflG), kann diese auch darin bestehen, die Beschwerde nachträglich zuzulassen (vgl. Keidel/Engelhardt FGG 15. Aufl. § 56g Rn. 31; Bassenge/Herbst/ Roth FGG/RPflG 9. Aufl. § 11 RPflG Rn. 21).

2. Der Stundensatz für den hier gegenständlichen Zeitraum beträgt nach der Rechtsprechung des Senats für diesen Betreuer 23 EUR zuzüglich Mehrwertsteuer (vgl. Senatsentscheidung vom 9.7.2003 - 3Z BR 127/03, die den Beteiligten bekannt ist). Unter Zugrundelegung dieses Stundensatzes ergibt sich für den genannten Abrechnungszeitraum eine Vergütung von 98,90 EUR zuzüglich Mehrwertsteuer = 114,72 EUR.

3. Der Geschäftswert für das Verfahren der sofortigen weiteren Beschwerde entspricht dem oben (1 a) angegebenen Beschwerdewert (§ 131 Abs. 2, § 30 Abs. 1 KostO).



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