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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bayerisches Oberstes Landesgericht
Beschluss verkündet am 28.06.2000
Aktenzeichen: 3Z BR 134/00
Rechtsgebiete: WEG


Vorschriften:

WEG § 48 Abs. 3 Satz 1
Geht es in einem WEG-Beschluß darum, ob Speicher und Keller als Wohnraum genutzt werden dürfen, so bemißt sich der Geschäftswert ausschließlich nach dem tatsächlichen Nutzungsinteresse und nicht nach der Kaufpreisdifferenz der in Rede stehenden Räume.
BayObLG Beschluß

LG München I - 1 T 17656/99; AG München 482 UR II 626/98 WEG

3Z BR 134/00

Verkündet am 28.06.2000

Der 3.Zivilsenat des Bayerischen Obersten Landesgerichts hat unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Sprau sowie der Richter Fuchs und Dr.Schmid am 28. Juni 2000 in der Kostensache betreffend den Geschäftswert in der Wohnungseigentumssache auf die Beschwerde der Antragsgegner

beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde gegen Nr. II des Beschlusses des Landgerichts München I vom 18.Februar 1999 (richtig: 2000) wird zurückgewiesen.

Gründe

I.

Die Beteiligten sind Wohnungseigentümer einer Wohnanlage. Die Antragsteller erstrebten, drei Beschlüsse der Eigentümerversammlung insbesondere betreffend eine Nutzung von Speicher und Kellerräumen als Wohnräume (TOP II 1) und eine damit zusammenhängende Änderung der Kostenabrechnung (TOP II 2) für ungültig erklären zu lassen.

Das Amtsgericht gab nur dem Antrag betreffend den Beschluß zu Tagesordnungspunkt II 2 statt, die übrigen Anträge wies es zurück. Die Antragsteller legten hiergegen bezüglich der Zurückweisung des Antrags zu TOP II 1 sofortige Beschwerde ein. Die Beschwerdegegner erhoben unselbständige Anschlußbeschwerde, soweit das Amtsgericht dem Antrag stattgegeben hatte. Daraufhin wurde die Beschwerde zurückgenommen.

Das Landgericht hat mit Beschluß vom 18.2.2000 unter Nr. II den Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren auf 5000 DM je Beschluß (insgesamt 10000 DM) festgesetzt.

Gegen diese Wertfestsetzung wenden sich die Antragsgegner mit ihrer Beschwerde.

II.

1. Die Geschäftswertbeschwerde ist zulässig (§ 31 Abs. 3 Satz 1 KostO i.V.m. § 14 Abs. 3 Satz 1 KostO, § 567 Abs. 2 Satz 2 ZPO). Hat das Landgericht als Beschwerdegericht den Wert des Beschwerdeverfahrens festgesetzt, so ist hingegen die Erstbeschwerde gegeben (BayObLG Z 1986, 489; Korintenberg/ Lappe KostO 14. Aufl. § 31 Rn. 62).

2. Die Beschwerde ist sachlich nicht begründet.

Der Geschäftswert bemißt sich in Wohnungseigentumssachen gemäß § 48 Abs. 3 Satz 1 WEG nach dem Interesse der Beteiligten an der Entscheidung. Dabei kommt es wegen der Rechtskraftwirkung der angestrebten Entscheidung für und gegen alle Beteiligten (§ 45 Abs. 2 Satz 2 WEG) auf das Interesse aller Beteiligten an (BayObLG Z 1993, 119/121).

Das Interesse an der Unwirksamkeit der angefochtenen Beschlüsse entspricht, wie auch die Beschwerdeführer betonen, dem Interesse daran, daß die zusätzlichen Räume nicht nur als Nebenräume, sondern als Wohnräume benutzt werden dürfen. Dieses Nutzungsinteresse ist aber nicht gleichzusetzen mit dem Differenzbetrag des Kaufpreises zwischen Wohnräumen und bloßen Nebenräumen. Vielmehr ist nur auf das Interesse an einer laufenden tatsächlichen Nutzung abzustellen, wobei die Nutzung als solche durch den Beschluß nicht geändert, sondern nur gebilligt wurde. Es ist auch nichts dafür ersichtlich, daß durch den Beschluß unmittelbare finanzielle Vorteile, etwa in Gestalt höherer Mietzinseinnahmen, herbeigeführt werden sollten.

Daher erachtet es der Senat in Übereinstimmung mit dem Landgericht für sachgerecht, den Geschäftswert je Eigentümerbeschluß mit 5000 DM anzusetzen.

3. Eine Kostenentscheidung ist nicht zu treffen (§ 31 Abs. 3 Satz 2 und 3 KostO).

Ende der Entscheidung

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