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Gericht: Bayerisches Oberstes Landesgericht
Beschluss verkündet am 18.07.2002
Aktenzeichen: 3Z BR 141/02
Rechtsgebiete: FGG
Vorschriften:
FGG § 19 |
Gründe:
I.
Der Betroffene wurde am 30.4.2002 durch die Polizei in das Bezirkskrankenhaus eingeliefert, weil er nach Angabe seiner Ehefrau diese mit einem Beil bedroht hatte. Das Amtsgericht ordnete am selben Tag seine vorläufige Unterbringung auf die Dauer von höchstens sechs Wochen in der geschlossenen Abteilung eines psychiatrischen Krankenhauses an. Hiergegen legte der Betroffene durch Schreiben vom 6.5.2002 sofortige Beschwerde ein, die er am 10.5.2002, dem Tag seiner Entlassung aus der Unterbringung, fernmündlich gegenüber einem Richter der Beschwerdekammer zurücknahm.
Am 7.6.2002 legte der Betroffene zu Protokoll des Rechtspflegers des Amtsgerichts erneut sofortige Beschwerde ein. Das Landgericht hat dieses Rechtsmittel am 14.6.2002 als unzulässig verworfen.
Hiergegen richtet sich die sofortige weitere Beschwerde.
II.
Die sofortige weitere Beschwerde ist zulässig, aber unbegründet.
Die Entscheidung des Landgerichts hält der rechtlichen Überprüfung (§ 27 Abs. 1 FGG, § 546 ZPO) stand.
1. Das Landgericht hat ausgeführt, die mit Schreiben vom 6.5.2 002 eingelegte, am 7.5.2002 bei Gericht eingegangene sofortige Beschwerde sei vom Betroffenen zurückgenommen worden. Eine erneute Rechtsmitteleinlegung danach sei zwar möglich. Die erneute sofortige Beschwerde vom 7.6.2002 sei jedoch verspätet eingelegt worden.
2. Die Anordnung der vorläufigen Unterbringung durch das Amtsgericht (Art. 1 Abs. 1 UnterbrG, § 70 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3, § 70h Abs. 1 FGG) kann mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden (§ 70m Abs. 1, § 70g Abs. 3 Satz 1 FGG). Diese muss binnen einer Frist von zwei Wochen ab Bekanntmachung, hier der Zustellung der Unterbringungsanordnung an den Beschwerdeführer, eingelegt werden (§ 22 Abs. 1, § 16 Abs. 2 Satz 1 FGG). Während die Einlegung des Rechtsmittels schriftlich oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle oder des Rechtspflegers erfolgen muss (§ 21 Abs. 2 Satz 1 FGG, § 24 Abs. 2 Nr. 1 RPflG; vgl. auch BayObLG JurBüro 1994, 166), kann die eingelegte sofortige Beschwerde vom Beschwerdeführer jederzeit ohne Einhaltung einer bestimmten Form zurückgenommen werden (vgl. BayObLGZ 1967, 286/288; Jansen FGG 2. Aufl. § 21 Rn. 15; Keidel/Kahl FGG 14. Aufl. § 19 Rn. 108). Einer danach wirksamen mündlichen Zurücknahmeerklärung gegenüber einem Richter der Beschwerdekammer (vgl. BayObLGZ 1956, 213/216) ist eine fernmündlich abgegebene Erklärung dieser Art jedenfalls dann gleichzustellen, wenn die Identität des Erklärenden feststeht, der Erklärungsinhalt eindeutig ist und der Richter, der die Erklärung entgegennimmt, einen entsprechenden Vermerk zu den Akten gibt.
3. Nach diesen Grundsätzen konnte das Landgericht dahingestellt bleiben lassen, ob das lediglich in Ablichtung bei den Akten befindliche Schreiben des Betroffenen vom 6.5.2002 der Form der Beschwerdeeinlegung genügt, da jedenfalls die Zurücknahme des Rechtsmittels am 10.5.2002 wirksam ist. Der Richter der Beschwerdekammer, der das Telefongespräch mit dem Betroffenen führte, fertigte einen Vermerk zu den Akten, wonach der Betroffene eindeutig die Zurücknahme seiner Beschwerde erklärt hat. Die Identität des Erklärenden steht schon deshalb fest, weil der Betroffene bei der Protokollierung der erneuten Beschwerdeeinlegung am 7.6.2002 bekräftigt hat, seine erste sofortige Beschwerde am 10.5.2002 zurückgenommen zu haben. Die am 7.6.2002 erneut eingelegte sofortige Beschwerde ist jedenfalls, wie das Landgericht zutreffend ausführt, verspätet, weil die durch die Zustellung der Unterbringungsanordnung an den Betroffenen am 2.5.2002 in Lauf gesetzte Zweiwochenfrist zu diesem Zeitpunkt längst abgelaufen war.
Das Landgericht hat die sofortige Beschwerde des Betroffenen daher zu Recht als unzulässig verworfen.
Ende der Entscheidung
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