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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bayerisches Oberstes Landesgericht
Beschluss verkündet am 23.03.2005
Aktenzeichen: 3Z BR 143/04
Rechtsgebiete: BGB


Vorschriften:

BGB § 1897 Abs. 6
BGB § 1908b Abs. 1 Satz 2
Die Bestimmung des § 1908b Abs. 1 Satz 2 BGB zwingt nicht dazu, einen berufsmäßigen Betreuer zu entlassen, wenn eine ehrenamtlich tätige Person zur Übernahme der Betreuung bereit ist. Auch im Rahmen dieser Vorschrift ist Maßstab für die zu treffende Entscheidung über die Entlassung des Betreuers, ob sie dem Wohl des Betroffenen entspricht.
Gründe:

I.

Das Vormundschaftsgericht führt für die Betroffene seit 1998 ein Betreuungsverfahren. Anlass dafür war der Zustand nach einem Mediainfarkt mit Aphasie und kompletter Hemiparese. Zur vorläufigen Betreuerin wurde zunächst eine Tochter der Betroffenen, G., bestellt. Nach Anhörung der Betroffenen am 12.3.1998 wurde die Tochter als vorläufige Betreuerin entlassen und der Sohn zum vorläufigen Betreuer bestellt. Gegenstand der Betreuerbestellung waren alle Angelegenheiten. Nach dem Gutachten vom 18.8.1999 ist die Betroffene nicht geschäftsfähig. Mit Beschluss vom 7.12.1999 bestellte das Vormundschaftsgericht den Sohn als endgültigen Betreuer.

Zwischen den beiden Töchtern der Betroffenen einerseits und ihrem Sohn andererseits bestehen nachhaltige Streitigkeiten. Mit Schriftsatz vom 26.4.2001 beantragten die Töchter, für den Aufgabenkreis Vermögenssorge einen fremden Betreuer zu bestellen, da die Besorgnis bestehe, dass ihr Bruder die Vermögensangelegenheiten der Betroffenen nicht sachgerecht verwalte. In dem Anhörungstermin am 12.7.2001, der zu dem Antrag auf Änderung der Betreuerbestellung durchgeführt wurde, erklärten der Sohn und die Töchter der Betroffenen, dass jeweils dem anderen Lager nicht die Vermögenssorge überlassen werden dürfe. Mit Beschluss vom 7.12.2001 bestellte das Vormundschaftsgericht für den Aufgabenkreis Vermögenssorge eine Rechtsanwältin als weitere Betreuerin. Mit Schriftsatz vom 12.4.2002 beantragten die beiden Töchter der Betroffenen die Entlassung ihres Bruders als Betreuer und die Übertragung der ihm noch zugewiesenen Aufgabenkreise auf die bestellte weitere Betreuerin. Diesem Antrag stimmte die Betreuungsstelle zu. Mit Beschluss vom 21.5.2002 entließ das Vormundschaftsgericht den Sohn als Betreuer. Alle Aufgabenkreise fielen nun in den Verantwortungsbereich der bestellten weiteren Berufsbetreuerin. Mit Schriftsatz vom 19.11.2002 regten die beiden Töchter der Betroffenen an, die bestellte Berufsbetreuerin zu entlassen und einen neuen Betreuer zu bestellen. Mit Beschluss vom 2.1.2003 bestellte das Vormundschaftsgericht die jetzige Betreuerin und entließ die bisherige.

Im Schreiben vom 15.4.2003 beantragte die Tochter G., die unlängst bestellte Betreuerin wieder zu entlassen und einen neuen Betreuer zu bestellen. In einem weiteren Schreiben vom 5.5.2003 teilte die Antragstellerin mit, eine ehemalige Studienkollegin, die Leiterin des Rechtsamts einer Großstadt, sei zur Übernahme der ehrenamtlichen Betreuung bereit.

Am 20.5.2003 unterzeichnete die Betroffene für ihren Verfahrensbevollmächtigten eine umfassende Vollmacht betreffend ihre Betreuung einschließlich des gegenständlichen Betreuungsverfahrens. Mit Anwaltsschreiben vom 11.6.2003 beantragte der Verfahrensbevollmächtigte namens der Betroffenen die Entlassung der Berufsbetreuerin und die Bestellung einer ehrenamtlichen Betreuerin, der Rechtsdirektorin der Stadt. Diesem Antrag trat der Sohn der Betroffenen entgegen, da nicht die Betroffene einen Betreuerwechsel wolle, sondern allein ihre Tochter G., mit der er in wiederholten gerichtlichen Auseinandersetzungen verstrickt sei. Die bestellte Verfahrenspflegerin und die Betreuungsstelle befürworteten einen Betreuerwechsel angesichts der bekannten Familienstreitigkeiten nicht. Ferner stünden einer Bestellung der vorgeschlagenen Person auch deren freundschaftlichen Beziehungen zu der Tochter der Betroffenen entgegen. Nach der Anhörung aller Beteiligten am 28.10.2003 wies das Vormundschaftsgericht den Antrag auf Entlassung der Betreuerin mit Beschluss vom 29.12.2003 zurück.

Hiergegen richtete sich die Beschwerde der Betroffenen vom 6.2.2004. Das Beschwerdegericht hat mit Beschluss vom 12.5.2004 die Beschwerde der Betroffenen zurückgewiesen. Mit ihrer weiteren Beschwerde vom 15.6.2004 verfolgt die Betroffene den Wechsel des Betreuers weiter. Die Begründung des Rechtsmittels enthielt ferner ein Ablehnungsgesuch gegen sämtliche Richter der Beschwerdekammer. Das Beschwerdegericht hat den Antrag auf Befangenheit mit Beschluss vom 29.11.2004 zurückgewiesen. Der Senat hat Beweis erhoben im Wege der Rechtshilfe zu den Umständen der Erteilung der Vollmacht vom 20.5.2003.

II.

Die zulässige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg.

1. Die weitere Beschwerde ist formgerecht eingelegt (§ 29 Abs. 1 Satz 2 FGG). Die Betroffene ist im Verfahren der weiteren Beschwerde wirksam durch einen Rechtsanwalt vertreten. Der Senat hat angesichts erhobener Einwendungen und bestehender objektiver Anhaltspunkte gegen eine wirksame Bevollmächtigung Beweis im Rechtshilfeweg erhoben. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme ist davon auszugehen, dass die Betroffene am 20.5.2003 keinesfalls eine umfassende Vollmacht für alle Angelegenheiten, die ihr Betreuungsverfahren betreffen, erteilen wollte, wie es in der Vollmachtsurkunde niedergelegt ist. Ob die Vollmachtserteilung vom 20.5.2003 insoweit der Anfechtung unterliegt, bedarf hier keiner abschließenden Beurteilung. Jedenfalls lässt sich der Anhörung der Betroffenen am 4.2.2005 ihr Wille entnehmen, einen Rechtsanwalt beauftragen zu wollen, der für sie im Rahmen eines Verfahrens auf Wechsel des Betreuers tätig wird. Nach § 66 FGG ist die Betroffene ohne Rücksicht auf ihre Geschäftsfähigkeit im vorliegenden Betreuungsverfahren als verfahrensfähig anzusehen und somit rechtlich in der Lage, einen Verfahrensbevollmächtigten zu bestellen (Bassenge/Herbst/Roth FGG/RPflG 10. Aufl. § 66 FGG Rn. 2; Keidel/Kayser FGG 15. Aufl. § 66 Rn. 4). Erforderlich für eine wirksame Bevollmächtigung ist aber eine vom Willen der Betroffenen getragene und ihr zuzurechnende Willenserklärung (vgl. BayObLG FamRZ 2004, 1323). Hieran hat der Senat unter Würdigung des Beweisergebnisses letztlich keine Zweifel, auch wenn der Betroffenen bei ihrer Anhörung nicht mehr im Klaren war, wen sie letztlich bevollmächtigt hat.

2. Das Landgericht hat seine Entscheidung im Wesentlichen wie folgt begründet:

Die Entlassung der derzeitigen Betreuerin scheide aus, da mit Frau P. keine geeignete ehrenamtliche Betreuerin zur Verfügung stehe. Ihre berufliche Qualifikation und persönliche Integrität für die Übernahme einer Betreuung stehe außer Zweifel. Zur Übernahme der konkreten Betreuung komme sie jedoch nicht in Betracht. Zwischen den Töchtern der Betroffenen einerseits und ihrem Sohn andererseits bestehe eine tiefe Feindschaft, die ihren Niederschlag in mehreren Zivilrechtsstreiten und Strafanzeigen gefunden habe. Frau P. sei unstreitig mit einer Tochter der Betroffenen seit 1967 eng befreundet. Bei Bestellung von Frau P. als ehrenamtliche Betreuerin sei zu befürchten, dass der Sohn der Betroffenen deren Entscheidungen wiederholt in Zweifel ziehen würde. Die Auseinandersetzungen der Kinder untereinander seien der Betroffenen nicht zuzumuten, da sie bereits jetzt massiv unter den gegenseitigen Anfeindungen ihrer Kinder leide. Angesichts der fehlenden Eignung der vorgeschlagenen ehrenamtlichen Betreuerin halte es die Kammer nicht für erforderlich, ein Gutachten zur Geschäftsfähigkeit der Betroffenen und zu ihrer Fähigkeit, noch einen natürlichen Willen zu äußern, zu erholen.

3. Die Entscheidung des Landgerichts hält rechtlicher Nachprüfung stand (§ 27 Abs. 1 FGG, § 546 ZPO).

a) Das Vormundschaftsgericht hat den Betreuer zu entlassen, wenn seine Eignung, die Angelegenheiten des Betroffenen zu besorgen, nicht mehr gewährleistet ist oder ein anderer wichtiger Grund für die Entlassung vorliegt (§ 1908b Abs. 1 Satz 1 BGB). Für die Entlassung genügt jeder Grund, der den Betreuer als nicht mehr geeignet im Sinne von § 1897 Abs. 1 BGB erscheinen lässt (vgl. BayObLG FamRZ 2003, 403/404). Als wichtiger Grund kann auch anzusehen sein, dass das Vertrauensverhältnis zwischen dem Betreuer und dem Betroffenen gestört ist (Palandt/Diederichsen BGB 64. Aufl. § 1908b Rn. 2). Es bestehen keine Anhaltspunkte, dass die bestellte Berufsbetreuerin nicht in der Lage wäre, die Angelegenheiten der Betroffenen ordnungsgemäß zu besorgen. Im Verlauf des Verfahrens sind auch keine Gesichtspunkte offenbar geworden, die dafür sprechen könnten, dass das Vertrauensverhältnis zwischen der Betreuerin und der Betroffenen gestört wäre. Das Beschwerdegericht hat deshalb diesen Entlassungsgrund zu Recht nicht näher geprüft. Es musste aufgrund der ihm vorliegenden tatsächlichen Anhaltspunkte auch nicht der Frage weiter nachgehen, ob die Betreuerin aus anderen Gründen nicht (mehr) geeignet sei.

b) Nach § 1908b Abs. 1 Satz 2 BGB soll das Gericht den nach § 1897 Abs. 6 BGB bestellten Betreuer entlassen, wenn der Betreute durch eine oder mehrere andere Personen außerhalb einer Berufsbetreuung betreut werden kann. Diese Vorschrift ist Folge des in § 1897 BGB niedergelegten Vorrangs der Bestellung von ehrenamtlichen Betreuern und des Nachrangs der berufsmäßig ausgeübten Betreuung. Die Bestellung von berufsmäßigen Betreuern ist subsidiär (vgl. § 1897 Abs. 6 BGB). Die Bestimmung des § 1908b Abs. 1 Satz 2 BGB zwingt aber gleichwohl nicht dazu, einen berufsmäßigen Betreuer zu entlassen, wenn eine ehrenamtlich tätige Person zur Übernahme der Betreuung bereit ist (Thüringer OLG, Beschluss vom 17.12.2002, Az. 6 W 517/02, JURIS-Doc KORE 507872003; Palandt/Diederichsen § 1908b Rn. 6). Auch im Rahmen von § 1908b Abs. 1 Satz 2 BGB ist Maßstab für die zu treffende Entscheidung über die Entlassung eines Betreuers, ob sie dem Wohl des Betroffenen entspricht.

Gemessen an diesen Grundsätzen erfolgte die Ablehnung eines Betreuerwechsels durch das Beschwerdegericht zu Recht.

In den umfangreichen Verfahrensakten des Betreuungsverfahrens spielt das extrem schlechte geschwisterliche Verhältnis, insbesondere zwischen der ortsansässigen Schwester G. und ihrem Bruder, eine bestimmende Rolle. Während der Betreuungsbedürftigkeit ihrer Mutter waren zunächst beide Geschwister nacheinander als vorläufige Betreuer und der Sohn abschließend als endgültiger Betreuer bestellt. Auf Antrag der beiden Töchter der Betroffenen wurde zunächst ergänzend und anschließend für alle Angelegenheiten eine Berufsbetreuerin bestellt. Anlass für die Bestellung einer berufsmäßigen Betreuerin war das wechselseitige Misstrauen der jeweiligen Lager der Kinder der Betroffenen gegenüber der anderen Seite. Die Bestellung einer berufsmäßigen Betreuerin durch das Vormundschaftsgericht erfolgte zu Recht, weil andernfalls angesichts der enormen familiären Spannungen unter ihren Kindern dem Wohl der Betroffenen nicht zureichend hätte Rechnung getragen werden können. Es ist aktenkundig, dass die geschwisterlichen Auseinandersetzungen die Betroffene nachhaltig belasten. Auch bei der Anregung der beiden Töchter, die erste berufsmäßige Betreuerin zu entlassen, stand die Bestellung eines ehrenamtlichen Betreuers nicht im Raum. Das Landgericht durfte unter diesen Umständen zu der Auffassung gelangen, dass die jetzt zur ehrenamtlichen Führung der Betreuung bereite Frau P. keine geeignete Person für die konkrete Betreuung ist. Sie ist unbestritten eine enge Freundin einer Tochter der Betroffenen und somit aus der Sicht des Sohnes nicht unabhängig. Nachdem das tiefgreifende Zerwürfnis zwischen den Geschwistern während des Verlaufs des Betreuungsverfahrens dazu geführt hat, die ehrenamtliche Führung der Betreuung durch eine berufsmäßige zu ersetzen, wäre es mit dem Wohl der Betroffenen nicht zu vereinbaren, nunmehr eine ehrenamtliche Betreuerin zu bestellen, die enge freundschaftliche Beziehungen zu einem Teil der verfeindeten Kinder pflegt. Das Landgericht durfte sich dabei insbesondere von der Erwägung leiten lassen, zum Wohl der Betroffenen jeden denkbaren Anlass zu vermeiden werden, der zur Fortführung der die Betroffene stark belastenden familiären Streitigkeiten beitragen könnte. Daher kämen als ehrenamtliche Betreuer im konkreten Fall nur Personen in Frage, die keinerlei nähere persönliche Bindungen zu einem der verfeindeten Lager aufweisen.

Darüber hinaus wäre ein Wechsel des Betreuers zum jetzigen Zeitpunkt auch aus anderen Gründen dem Wohl der Betroffenen sachlich abträglich. Zum einen war das Betreuungsverfahren bis zur Bestellung der derzeitigen Betreuerin gekennzeichnet von einem häufigen Betreuerwechsel. Angesichts des zu verwaltenden Vermögens und des pflegerischen Aufwands bedarf es aber einer gewissen Stetigkeit in der Person des Betreuers, die nicht gewährleistet wäre, wenn erneut ein Betreuerwechsel erfolgte. Zum anderen steht die Verlängerung der Betreuung an, die Überprüfungsfrist ist bereits am 6.12.2004 abgelaufen. Eine Entlassung im Beschwerdeverfahren kurz vor der Überprüfung ist, sofern kein zwingender Grund vorliegt, jedoch unzweckmäßig (vgl. Senatsbeschluss vom 14.4.2003 Az. 3Z BR 63/03 = FamRZ 2003, 1411 [LS.]).

c) Nach § 1908b Abs. 3 BGB kann das Vormundschaftsgericht einen Betreuer ferner entlassen, wenn der Betreute eine gleich geeignete Person, die zur Übernahme bereit ist, als neuen Betreuer vorschlägt. Voraussetzung hierfür ist, dass der Betroffene aus eigenem Antrieb die Auswechslung des Betreuers anstrebt und aufgrund einer ernsthaften und auf Dauer angelegten eigenständigen Willensbildung einen bestimmten neuen Betreuer wünscht (vgl. BayObLG BtPrax 2005, 35/36).

Nach diesen Grundsätzen scheidet die Entlassung der berufsmäßigen Betreuerin aus. Ein Antrag der Betroffenen, der auf eigenem Antrieb und auf einer eigenständigen sowie auf Dauer angelegten Willensbildung beruht, ist nicht festzustellen. Es gibt keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür, dass die Betroffene ohne Wenn und Aber die Entlassung der derzeitigen Betreuerin und die Bestellung der Frau P. als neue ehrenamtliche Betreuerin wünscht. Die Betroffene hat zwar einen Rechtsanwalt beauftragt, für sie einen Antrag auf Wechsel der Betreuerin zu stellen. Der Verfahrensverlauf hat jedoch gezeigt, dass dieser Antrag nicht auf einer eindeutig selbst bestimmten Willensbildung beruht. Der Verfahrensbevollmächtigte hat die Betroffene vor der Anhörung am 28.10.2003 nicht gesehen. Somit konnten die Darlegungen in seinem Antrag auf Betreuerwechsel vom 11.6.2003 nur auf der Übermittlung von Tatsachen vom Hörensagen beruhen oder von anderen Personen als der Betroffenen bestimmt worden sein. Auch in dem weiteren Verfahren ist eine eindeutige Willensbildung der Betroffenen auf einen Betreuerwechsel nicht festzustellen. Die Anhörung hat das Ergebnis erbracht, dass sich die Betroffene eher für Frau P. als neue Betreuerin ausspricht. Demgegenüber sind die Darlegungen der Verfahrenspflegerin erster Instanz sowie der Betreuungsstelle des Landratsamts dahingehend zu werten, dass die Betroffene zu einem Betreuerwechsel keine eindeutige Haltung offenbart hat. Bei dieser Sachlage durfte das Beschwerdegericht zu Recht zu der Auffassung gelangen, dass ein eindeutiger Wille der Betroffenen, einen Betreuerwechsel herbeizuführen, nicht feststellbar ist. Im Übrigen sprächen angesichts der anstehenden Entscheidung über die Verlängerung der Betreuung im Rahmen der Ermessensausübung auch die oben dargelegten Zweckmäßigkeitserwägungen gegen eine Entlassung im Beschwerdeverfahren.

d) Soweit die Betroffene im Verfahren neue Tatsachen vorbringt, sind diese im Verfahren der Rechtsbeschwerde nicht zu berücksichtigen.

4. Die Festsetzung des Geschäftswerts beruht auf § 31 Abs. 1 Satz 1, § 131 Abs. 2, § 30 Abs. 2 KostO. Eine Abweichung von dem dort vorgesehenen Regelgeschäftswert ist nicht veranlasst.

Ende der Entscheidung

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