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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bayerisches Oberstes Landesgericht
Beschluss verkündet am 02.09.2004
Aktenzeichen: 3Z BR 159/04
Rechtsgebiete: FGG, WEG


Vorschriften:

FGG § 133
FGG § 134
FGG § 139
HGB § 14
Legt der Beschwerdeführer gegen eine einheitliche Entscheidung des Registergerichts, die sowohl einen Beschluss über die Festsetzung von Zwangsgeld als auch eine wiederholende Verfügung über die Androhung eines weiteren Zwangsgelds enthält, das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde ein, richtet es sich in der Regel gegen beide Teile der einheitlichen Entscheidung. Dies gilt nicht, wenn die durch einen Rechtsanwalt eingelegte sofortige Beschwerde als solche bezeichnet, in der Sache nicht begründet worden ist und auch im übrigen keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass auch gegen die wiederholende Verfügung Einspruch eingelegt werden soll (Abgrenzung zu BayObLGZ 1978, 54).
Gründe:

I.

Die Gesellschaft ist im Handelsregister des Amtsgerichts N. eingetragen. Im Rahmen gerichtlicher Anschreiben wurde festgestellt, dass die bisher angegebene Anschrift der Gesellschaft nicht mehr zutreffen konnte. Hierauf forderte das Registergericht mit Schreiben vom 25.2.2003 den Geschäftsführer auf, die aktuelle Firmenanschrift zu benennen. Als zutreffende Adresse für die Gesellschaft gab der Geschäftsführer und Verfahrensbevollmächtigte die Anschrift seines Kanzleisitzes an. Mit Schreiben vom 13.3.2003 forderte das Registergericht den Geschäftsführer zur Anmeldung der Sitzverlegung auf. Eine Anmeldung erfolgte nicht. Mit Verfügung vom 3.7.2003 wurde dem Geschäftsführer aufgegeben, die Anmeldung in notariell beglaubigter Form nebst Gesellschafterliste einzureichen oder die Unterlassung durch Einspruch gegen diese Verfügung zu rechtfertigen. Darin kündigte das Registergericht an, dass andernfalls ein Zwangsgeld in Höhe von 500 EUR festgesetzt werde. Diese Verfügung wurde dem Geschäftsführer am 9.7.2003 zugestellt. Ein Einspruch hiergegen erfolgte nicht. Mit Beschluss vom 3.9.2003 setzte das Registergericht gegen den Geschäftsführer ein Zwangsgeld in Höhe von 500 EUR fest. Gleichzeitig forderte das Registergericht den Geschäftsführer unter Androhung eines weiteren Zwangsgelds in Höhe von 500 EUR auf, innerhalb von vier Wochen ab Zustellung der Verfügung die Sitzverlegung anzumelden und die Gesellschafterliste einzureichen.

Gegen den Beschluss vom 3.9.2003 legte der Verfahrensbevollmächtigte namens der Gesellschaft und des Geschäftsführers sofortige Beschwerde ein, die nicht begründet wurde. Durch Beschluss vom 22.6.2004 hat das Landgericht die sofortige Beschwerde zurückgewiesen. Hiergegen richten sich die sofortigen weiteren Beschwerden der Beteiligten vom 13.7.2004.

II.

Die sofortigen weiteren Beschwerden sind zulässig; sie haben in der Sache jedoch keinen Erfolg.

1. Das Landgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung ausgeführt, dass die Berechtigung der Androhung des Zwangsgeldes nicht mehr zu überprüfen sei, da gegen die entsprechende Verfügung kein Einspruch eingelegt worden sei. Das Zwangsgeld sei der Höhe nach nicht zu beanstanden; deshalb müsse die sofortige Beschwerde als unbegründet zurückgewiesen werden.

2. Dies ist im Ergebnis nicht zu beanstanden.

a) Nach § 133 Abs. 1 FGG ist ein Zwangsgeld festzusetzen, wenn es dem Beteiligten angedroht worden ist und dieser weder der gesetzlichen Verpflichtung, deren Erfüllung verlangt worden ist, genügt noch die Unterlassung durch Einspruch gerechtfertigt hat (vgl. Senatsbeschluss vom 12. 7. 2001, Az. 3Z BR 207/01). Das Zwangsgeld darf den Betrag von 5.000 EUR nicht überschreiten, wenn es sich wie hier um eine Pflicht zur Anmeldung zum Handelsregister handelt (§ 14 Satz 2 HGB). Die sofortige Beschwerde gegen die Festsetzung des Zwangsgelds kann nicht darauf gestützt werden, dass die Verfügung, durch welche das Zwangsgeld angedroht worden ist, nicht gerechtfertigt gewesen sei (§ 139 Abs. 2 FGG). Gleichwohl ist im Beschwerdeverfahren zu prüfen, ob das vorausgegangene Verfahren fehlerhaft war. Dies ist z.B. der Fall, wenn die vom Registergericht gesetzte Frist unangemessen kurz gewesen war und deshalb schuldlos versäumt wurde (vgl. BayObLGZ 1978, 54/59).

b) Das Beschwerdegericht hat die Überprüfung des vorangegangenen registergerichtlichen Verfahrens ausschließlich auf die Höhe des festgesetzten Zwangsgelds erstreckt. Der Senat kann jedoch die Überprüfung des Verfahrens im Übrigen selbst vornehmen, da ergänzende Sachverhaltsermittlungen nicht erforderlich sind. Die Aufforderung des Registergerichts vom 13.3.2003 entspricht Bestimmtheitsgrundsätzen (vgl. Senatsbeschluss vom 12.7.2001, Az. 3Z BR 207/01). Das Registergericht ging nach der Mitteilung der geänderten Anschrift der Gesellschaft von einer Sitzverlegung aus und verlangte von dem Geschäftsführer zu Recht die Anmeldung dieser Änderung zum Handelsregister. Die gesetzte Frist von einem Monat war auch ausreichend, um bei Beachtung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt die Pflicht erfüllen zu können (vgl. BayObLG aaO). Die Beteiligten tragen im Übrigen keine Umstände vor, die dafür sprechen könnten, ihnen wäre die Erfüllung der Verpflichtung binnen der gesetzten Frist nicht möglich gewesen. Auch sind nach Aktenlage Anhaltspunkte für einen Ermessensfehlgebrauch bei der Festsetzung der Höhe des Zwangsgelds nicht ersichtlich.

c) Zu Unrecht hat das Beschwerdegericht die Prüfung unterlassen, ob die eingelegte sofortige Beschwerde nicht zugleich als Einspruch gegen die Verfügung der Androhung eines weiteren Zwangsgelds in gleicher Urkunde zu werten ist. Wenn ein Beschluss über die Festsetzung eines Zwangsgelds und die Verfügung über die Androhung eines weiteren Zwangsgelds in einer einheitlichen Entscheidung zusammengefasst sind, ist in der Regel davon auszugehen, dass sich die Beschwerde der Beteiligten gegen die gesamte Entscheidung, also sowohl gegen die Festsetzung des Zwangsgelds als auch gegen die wiederholte Androhung eines weiteren Zwangsgelds, richtet (BayObLGZ 1978, 54/60). Entgegen diesem Grundsatz kann hier ausnahmsweise davon ausgegangen werden, dass sich die sofortige Beschwerde der Beteiligten vom 22.9.2003 ausschließlich gegen den Beschluss über die Festsetzung des Zwangsgelds in Höhe von 500 EUR richtet. Der Beschluss des Registergerichts über die Zwangsgeldfestsetzung vom 3.9.2003 enthält den zutreffenden Hinweis über das statthafte Rechtsmittel. Auch die in gleicher Urkunde getroffene Verfügung über die Androhung eines weiteren Zwangsgelds enthält die Aufforderung, eine Unterlassung der Anmeldung der Sitzverlegung und der Vorlage der Gesellschafter gegebenenfalls durch den Rechtsbehelf des Einspruchs zu rechtfertigen. Nachdem die von einem Rechtsanwalt unterzeichnete Rechtsmittelschrift der Beteiligten vom 22.9.2003 ausdrücklich die Bezeichnung "sofortige Beschwerde" enthält, ist zunächst davon auszugehen, dass die Beteiligten nur das ausdrücklich bezeichnete Rechtsmittel einlegen wollten. Da die sofortige Beschwerde in der Folge nicht begründet worden ist, ist auch nicht im Wege der Auslegung die Annahme zulässig, dass die Beteiligten zugleich Einspruch gegen die erneute Androhung eines weiteren Zwangsgelds einlegen wollten. Zwar ist die Bezeichnung als Einspruch nicht erforderlich; auch bedarf es keiner besonderen Begründung. Es bedarf aber eines erkennbaren Willens des Erklärenden, eine gerichtliche Prüfung und Entscheidung herbeiführen zu wollen (BayObLGZ aaO). Hieran fehlt es in Bezug auf die Überprüfung der wiederholenden Androhung eines weiteren Zwangsgelds. Es ist insbesondere nicht dargetan, aus welchen Gründen die vom Registergericht geforderte Anmeldung nicht berechtigt sein könnte.

4. Die Festsetzung des Geschäftswerts beruht auf § 31 Abs. 1, § 131 Abs. 2, § 30 Abs. 1 KostO.



Ende der Entscheidung

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