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Gericht: Bayerisches Oberstes Landesgericht
Beschluss verkündet am 13.08.2003
Aktenzeichen: 3Z BR 162/03
Rechtsgebiete: FGG, ZPO


Vorschriften:

FGG § 15 Abs. 1
ZPO § 406 Abs. 5
ZPO § 574 Abs. 1
Weist das Landgericht im Beschwerdeverfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit einen Antrag auf Ablehnung eines Sachverständigen wegen Besorgnis der Befangenheit zurück, so ist hiergegen das Rechtsmittel der sofortigen weiteren Beschwerde gegeben, sofern das Landgericht sie zugelassen hat.
Gründe:

I.

Die Betroffene leidet an einer Manie mit psychotischen Symptomen. Das Amtsgericht erließ am 10.7.2003 eine einstweilige Anordnung, nach welcher die vorläufige Unterbringung der am 9.7.2003 in das Bezirkskrankenhaus verbrachten Betroffenen bis längstens zum 19.8.2003 angeordnet wurde. Hiergegen legte die Betroffene sofortige Beschwerde ein.

Bei der richterlichen Anhörung im Beschwerdeverfahren lehnte die Betroffene den anwesenden Gutachter wegen Besorgnis der Befangenheit ab. Er stehe als ärztlicher Mitarbeiter des Bezirkskrankenhauses, welches Patienten brauche, in einem Interessenskonflikt.

Das Landgericht hat am 24.7.2003 den Befangenheitsantrag als unbegründet zurückgewiesen. Die Betroffene wendet sich mit ihrer sofortigen Beschwerde gegen diesen Beschluss.

II.

Das Rechtsmittel ist als unzulässig zu verwerfen. Es ist weder als sofortige Beschwerde statthaft noch erfüllt es die Zulässigkeitsvoraussetzungen einer sofortigen weiteren Beschwerde.

Seit Inkrafttreten des Zivilprozessreformgesetzes vom 27.7.2001 (BGBl. I, S. 1887) ist im Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit gegen eine Entscheidung des Landgerichts, durch die ein im Beschwerdeverfahren gegen einen Sachverständigen angebrachtes Ablehnungsgesuch zurückgewiesen wird, nur noch die sofortige weitere Beschwerde gegeben, sofern sie durch das Landgericht zugelassen ist.

1. Im Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit verweist die für die Ablehnung von Sachverständigen einschlägige Vorschrift des § 15 Abs. 1 FGG auf die entsprechenden Vorschriften der Zivilprozessordnung. Die Verweisung schließt auch die Einschränkungen ein, die sich für die Statthaftigkeit von Rechtsmitteln im Ablehnungsverfahren aus den allgemeinen Vorschriften der Zivilprozessordnung ergeben (vgl. BayObLGZ 2002, 89/90 = FGPrax 2002, 119; OLG Zweibrücken FGPrax 2002, 220). Hingegen richtet sich das Rechtsmittelverfahren im Übrigen, insbesondere hinsichtlich des zur Entscheidung über das Rechtsmittel berufenen Gerichts sowie Frist und Form eines Rechtsmittels nach den Vorschriften des FGG (vgl. BayObLG aaO). Nach diesen Grundsätzen war bisher im Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit gegen eine Entscheidung des Landgerichts, durch die es als erstes mit der Ablehnung befasstes Gericht ein Ablehnungsgesuch gegen einen Sachverständigen zurückgewiesen hatte, die sofortige Beschwerde gegeben (§§ 406 Abs. 5, 567 Abs. 1 a.F. ZPO i.V.m. § 19 FGG). Seit Inkrafttreten des Zivilprozessreformgesetzes am 1.1.2002 gelten im Zivilprozess auch für die Statthaftigkeit von Rechtsmitteln im Ablehnungsverfahren neue Regeln. Danach ist gegen eine im Beschwerdeverfahren ergangene Ablehnungsentscheidung des Landgerichts nicht mehr die sofortige Beschwerde gegeben (§ 567 Abs. 1 ZPO), sondern die Rechtsbeschwerde (§ 574 ZPO).

2. Nach der unverändert gebliebenen Vorschrift des § 406 Abs. 5 ZPO findet zwar gegen einen Beschluss, mit welchem ein Ablehnungsgesuch gegen einen Sachverständigen als unbegründet zurückgewiesen worden ist, die sofortige Beschwerde statt. Dies ist jedoch nach der zwingenden Vorschrift des § 567 Abs. 1 ZPO nur statthaft, soweit es sich bei dem anzufechtenden Beschluss um eine Entscheidung handelt, die im ersten Rechtszug ergangen ist (vgl. BayObLGZ 2002, 89/91; OLG Zweibrücken aaO; Zöller/Gummer ZPO 23. Aufl. § 567 Rn. 2; Thomas/ Putzo/Reichold ZPO 25. Aufl. § 567 Rn. 1). Diese Voraussetzung ist hier nicht gegeben. Das Landgericht hat nicht in erster Instanz, sondern im Beschwerdeverfahren über die Ablehnung des Sachverständigen entschieden. Es kommt nicht darauf an, ob der Antragsteller durch die getroffene Entscheidung erstmals beschwert ist. Entscheidend ist nach dem Gesetzeswortlaut nur, in welcher Instanz sich das Verfahren befindet.

3. Gegen den das Ablehnungsgesuch zurückweisenden Beschluss des Beschwerdegerichts ist nun unter den Voraussetzungen des § 574 ZPO nur noch die Rechtsbeschwerde gegeben. Diese setzt aber - weil im Gesetz nicht ausdrücklich vorgesehen -, die Zulassung durch das Beschwerdegericht voraus (§ 574 Abs. 1 Nr. 2 ZPO). Da diese Vorschrift die Statthaftigkeit des Rechtsmittels regelt, kann sie in Übereinstimmung mit den bisher für die entsprechende Anwendung maßgebenden Grundsätzen auf Ablehnungsverfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit übertragen werden. Dies ist ohne Systembruch möglich, weil das FGG das Rechtsinstitut der weiteren Beschwerde, welche von einer Zulassung abhängig ist, kennt (vgl. z.B. § 56g Abs. 5 FGG). Das Rechtsmittel der Betroffenen ist damit auch als sofortige weitere Beschwerde nicht zulässig, weil sie vom Landgericht nicht zugelassen worden ist. Das Schweigen des Beschlusses zur Frage der Zulassung ist als Nichtzulassung auszulegen (vgl. BayObLGZ 2002, 89/94; OLG Zweibrücken FGPrax 2002, 220/221). Eine Nichtzulassungsbeschwerde sieht das Gesetz nicht vor.

Ende der Entscheidung

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