Judicialis Rechtsprechung

Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:

Zurück

Beginn der Entscheidung

Gericht: Bayerisches Oberstes Landesgericht
Beschluss verkündet am 30.08.2002
Aktenzeichen: 3Z BR 163/02
Rechtsgebiete: RPflG, FGG


Vorschriften:

RPflG § 11 Abs. 2
FGG § 67
Gegen die Bestellung eines Verfahrenspflegers durch einen Rechtspflegers ist die befristete Erinnerung gemäß § 11 Abs. 2 Satz 1 RPflG gegeben.
Gründe:

I.

Für den Betroffenen ist ein Betreuer für verschiedene Aufgabenkreise, unter anderem die Vermögenssorge, bestellt. Im Verfahren auf Festsetzung der Vergütung des Betreuers bestellte die Rechtspflegerin des Amtsgerichts dem Betroffenen am 10.6.2002 einen Verfahrenspfleger. Hiergegen erhob der Betreuer "Beschwerde". Die Rechtspflegerin entschied am 24.6.2002, der "Beschwerde" nicht abzuhelfen und legte das Rechtsmittel dem Vormundschaftsrichter vor. Dieser half seinerseits nicht ab, vermerkte, dass die Erinnerung unzulässig sei und legte die Akten dem Landgericht vor.

Das Landgericht hat am 15.7.2002 die "Beschwerde" verworfen. Hiergegen richtet sich die vom Betreuer eingelegte weitere Beschwerde.

II.

Die weitere Beschwerde ist zulässig und begründet.

Das Landgericht war zur Entscheidung über die Erinnerung nicht zuständig.

1. Das Landgericht hat den Grundsatz angewendet, dass die Bestellung eines Verfahrenspflegers unanfechtbar ist (vgl. BayObLGZ 1993, 157/158; BayObLG FamRZ 2000, 249/250; st. Rspr. des Senats). Es hat aber nicht berücksichtigt, dass dieser Grundsatz im Verfahren auf Bestellung eines Betreuers aufgestellt wurde, für das der Richter zuständig ist (§ 14 Abs. 1 Nr. 4 RPflG), während hier im Verfahren auf Festsetzung der Vergütung des Betreuers der Rechtspfleger zuständig ist (§ 3 Nr. 2 Buchst. a RPflG).

Eine Entscheidung des Rechtspflegers ist mit der befristeten Erinnerung anfechtbar, wenn gegen sie nach den allgemeinen verfahrensrechtlichen Vorschriften ein Rechtsmittel nicht gegeben ist (§ 11 Abs. 2 Satz 1 RPflG). Zuständig zur Entscheidung über diese Erinnerung ist der Richter des Gerichts, dem der Rechtspfleger angehört (§ 11 Abs. 2 Satz 3 RPflG).

2. Hat der Rechtspfleger einen Verfahrenspfleger bestellt, so findet auch hiergegen die befristete Erinnerung gemäß § 11 Abs. 2 Satz 1 RPflG statt. Die Bestellung eines Verfahrenspflegers ist zwar lediglich eine vorbereitende Zwischenentscheidung (vgl. BayObLGZ 1993, 157/158), aber, schon im Hinblick auf die daraus folgende Kostenbelastung (vgl. § 93a Abs. 2 i.V.m. § 137 Nr. 16 KostO), für den Betroffenen doch nicht ohne jede Außenwirkung (vgl. Keidel/Kahl FGG 14. Aufl. § 19 Rn. 58). Es ist von Verfassungs wegen geboten, Akte des Rechtspflegers, soweit sie in Rechte des Bürgers eingreifen, einer richterlichen Prüfung zu unterstellen (Art. 19 Abs. 4 GG; BVerfG NJW 2000, 1709/1710). Daher muss die Bestellung eines Verfahrenspflegers durch einen Rechtspfleger von einem Richter überprüft werden können.

3. Der Richter am Amtsgericht hat vorliegend keine Sachprüfung vorgenommen. Der Senat geht davon aus, dass die mit unleserlichem Namenszug unterschriebene Verfügung unten auf der Rückseite der Seite 2 des Nichtabhilfebeschlusses der Rechtspflegerin vom 24.6.2002 vom Richter am Amtsgericht stammt. In ihrem Wortlaut "Ich helfe nicht ab. Die Erinnerung ist unzulässig." kommt zum Ausdruck, dass der Richter am Amtsgericht die Entscheidung der Rechtspflegerin sachlich nicht überprüft hat. Das Landgericht war nicht befugt, an Stelle des Richters am Amtsgericht über die Erinnerung zu entscheiden. Es hat die noch nicht verbeschiedene Erinnerung rechtlich unzutreffend als Beschwerde behandelt (vgl. Keidel/Kahl § 19 Rn. 55 und 60).

Es ist daher die Entscheidung des Landgerichts aufzuheben und die Sache an das Amtsgericht zurückzugeben, damit der Richter am Amtsgericht eine Sachentscheidung über die Erinnerung treffen kann, die ihrerseits grundsätzlich unanfechtbar ist (vgl. Bassenge/Herbst/Roth FGG/RPflG 9. Aufl. § 11 RPflG Rn. 37).

Ende der Entscheidung

Zurück